Metadaten : Tecklenborg, Heinrich: System des See-Versicherungswesens

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Grad  der  Beschädigung  dann  aber  mindestens  den  bei  Strandungsfällen ¬
  stipulirten  erreichen  muß,  ist  nicht  ausgemacht;  das  mit  dem
Eintreten  des  Totalverlustes  erworbene  Recht  kann  sich  begreiflicherweise ¬
  nur  auf  Entschädigung  erstrecken;  war  der  versicherte  Gegenstand ¬
  verloren  geblieben,  so  wird  ein  Totalschaden  bezahlt,  wurde  er
später  geborgen,  so  erstreckt  sich  der  Anspruch  des  Versicherten  auf
die  Erstattung  der  Bergungskosten  und  der  Partikulair-Havarie  oder
des  Unterschiedes  zwischen  ursprünglichem  und  geborgenem  Werthe
Wir  werden  weiter  unten  sehen,  daß  und  in  wie  weit  die  Gesetze
und  Usanzen  die  Theorie  bei  Seite  gestellt  haben  und  daß  man  der
Bequemlichkeit  wegen  oder  aus  anderen  Gründen  einem  gewissen  Grad
der  Beschädigung  die  rechtliche  Wirkung  des  Totalverlustes  mit
späterer  Bergung  beigelegt  hat.  Will  man  aber  auf  dem  theoretisch
richtigen  Standpunkt  bleiben,  so  darf  man  nicht  mit  Pöhls  (§668)
es  unentschieden  lassen,  ob  ein  totaler  Schaden  vorliegt  oder  nicht;
er  sagt  nämlich:  „in  dem  Falle,  wo  der  Versicherer  von  partikulairer
Beschädigung  frei  zeichnet,  ist  seine  Absicht  die,  nur  die  bedeutenderen ¬
  Verluste  zu  verantworten,  mit  denjenigen  aber,  die  möglicher
Weise  aus  der  Beschaffenheit  des  versicherten  Gegenstandes  entstehen,
nichts  zu  schaffen  haben  zu  wollen."  Denn  erstlich  ist  die  Absicht
des  Versicherers  nirgend  kund  gegeben,  bedeutende  Partikulair-Havärie ¬
  zu  vergüten,  und  zweitens  fragt  es  sich,  wie  groß  muß  ein
Schaden  sein,  um  als  bedeutend  gelten  zu  können?  Genügen  20  pCt.
oder  müssen  es  50  sein?  Und  warum  würden  49½  nicht  als  bedeutend ¬
  passiren,  wenn  50  dafür  angesehen  werden.  Wir  sehen,  daß
durch  derartige  Definitionen  nur  Verwirrung  hervorgebracht  wird,
und  bleiben  bei  unserer  Erklärung,  die  für  alle  Fälle,  abgesehen
von  gesetzlichen  künstlichen  Bestimmungen  als  genügend  befunden
*.
werden  dürfte.
*  ..
Darnach  tritt  also  der  Totalverlust  ein
a
1)  bei  Schiffen:
a)  durch  Untergang  und  durch  Nehmung  mit  Condemnation;
b)  durch  Reparaturunfähigkeit  in  Folge  von  Seeunfällen.
Es  ist  nicht  genug,  daß  das  Schiff  nicht  tauglich  zur  Reparatur
ist,  um  im  Sinne  des  Assekuranzrechts  einen  Totalverlust  hervorzubringen, ¬
  die  Ursache  solcher  Unfähigkeit  muß  in  einer  Gefahr  sich
gründen,  gegen  welche  versichert  worden  war,  und  die  vorgefundenen
Schäden  müssen  solche  sein,  wofür  der  Assekuradeur  einsteht.  Wenn
also  ein  frei  von  Kriegsmolest  versichertes  Schiff  von  Kriegsschiffen
in  Brand  geschossen  wird,  so  kommt  der  Assekuradeur  dafür  nicht
auf;  und  wenn  er  in  seinen  Bedingungen  die  Befreiung  von  Schaden
            
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