1352
Grad der Beschädigung dann aber mindestens den bei Strandungsfällen ¬
stipulirten erreichen muß, ist nicht ausgemacht; das mit dem
Eintreten des Totalverlustes erworbene Recht kann sich begreiflicherweise ¬
nur auf Entschädigung erstrecken; war der versicherte Gegenstand ¬
verloren geblieben, so wird ein Totalschaden bezahlt, wurde er
später geborgen, so erstreckt sich der Anspruch des Versicherten auf
die Erstattung der Bergungskosten und der Partikulair-Havarie oder
des Unterschiedes zwischen ursprünglichem und geborgenem Werthe
Wir werden weiter unten sehen, daß und in wie weit die Gesetze
und Usanzen die Theorie bei Seite gestellt haben und daß man der
Bequemlichkeit wegen oder aus anderen Gründen einem gewissen Grad
der Beschädigung die rechtliche Wirkung des Totalverlustes mit
späterer Bergung beigelegt hat. Will man aber auf dem theoretisch
richtigen Standpunkt bleiben, so darf man nicht mit Pöhls (§668)
es unentschieden lassen, ob ein totaler Schaden vorliegt oder nicht;
er sagt nämlich: „in dem Falle, wo der Versicherer von partikulairer
Beschädigung frei zeichnet, ist seine Absicht die, nur die bedeutenderen ¬
Verluste zu verantworten, mit denjenigen aber, die möglicher
Weise aus der Beschaffenheit des versicherten Gegenstandes entstehen,
nichts zu schaffen haben zu wollen." Denn erstlich ist die Absicht
des Versicherers nirgend kund gegeben, bedeutende Partikulair-Havärie ¬
zu vergüten, und zweitens fragt es sich, wie groß muß ein
Schaden sein, um als bedeutend gelten zu können? Genügen 20 pCt.
oder müssen es 50 sein? Und warum würden 49½ nicht als bedeutend ¬
passiren, wenn 50 dafür angesehen werden. Wir sehen, daß
durch derartige Definitionen nur Verwirrung hervorgebracht wird,
und bleiben bei unserer Erklärung, die für alle Fälle, abgesehen
von gesetzlichen künstlichen Bestimmungen als genügend befunden
*.
werden dürfte.
* ..
Darnach tritt also der Totalverlust ein
a
1) bei Schiffen:
a) durch Untergang und durch Nehmung mit Condemnation;
b) durch Reparaturunfähigkeit in Folge von Seeunfällen.
Es ist nicht genug, daß das Schiff nicht tauglich zur Reparatur
ist, um im Sinne des Assekuranzrechts einen Totalverlust hervorzubringen, ¬
die Ursache solcher Unfähigkeit muß in einer Gefahr sich
gründen, gegen welche versichert worden war, und die vorgefundenen
Schäden müssen solche sein, wofür der Assekuradeur einsteht. Wenn
also ein frei von Kriegsmolest versichertes Schiff von Kriegsschiffen
in Brand geschossen wird, so kommt der Assekuradeur dafür nicht
auf; und wenn er in seinen Bedingungen die Befreiung von Schaden