4 § 1. Der Rechtszustand vor dem Erlass des BGB. und des SOR.
dem heute in Deutschland und der Schweiz geltenden Recht ist
es die Eintragung, die den idealen Vereinen zur Rechtsfähigkeit
verhilft3. Dadurch nun, dass ich einleitungsweise die Vorschriften
zusammenstelle, die in den verschiedenen Zeit- und Kulturepochen -
dieser beiden Länder über die Entstehung der rechtsfähigen -
Vereine gegolten haben, hoffe ich, das Verständnis für
die wahre Bedeutung des geltenden Rechts erhöhen zu können
und die Fähigkeit des Lesers, den engen Zusammenhang herauszufühlen, ¬
in dem diese Rechtsform zu dem öffentlichen Rechte,
dem politischen und dem wirtschaftlichen Leben der Gegenwart
steht, zu steigern;
eweitens deshalb, weil den älteren Vorschriften in beschränktem ¬
Masse heute noch Geltung zukommt“, woraus folgt,
dass die Bedeutung der Eintragung nur dann klar erfasst
werden kann, wenn auch ihr Verhältnis zu den ältern, aber
noch in Kraft bestehenden Vorschriften festgestellt wird. Dafür
ist aber die Kenntnis dieser ältern Vorschriften conditio sine
qua non;
drittens endlich deshalb, weil eine übersichtliche Zusammenstellung -
der historisch gewordenen Systeme gleichzeitig ein Urteil
iber die Vor- und Nachteile der geltenden Regelung erleichtert
und im dermaligen Zeitpunkt, wo der Entwurf des das schweizerische -
Zivilgesetzbuch enthaltenden Bundesgesetzes von den
eidgenössischen Räten durchberaten wird, ganz besonders interessieren -
muss; denn dieser Entwurf sieht im zweiten Abschnitt
des zweiten Titels des ersten Teils eine Neuregelung des privaten ¬
Vereinsrechts vor. Die Gegenüberstellung der verschiedenen
in thesi gangbaren Wege veranlasst die Prüfung des vorgeschlagenen -
Systems, regt zur Kritik an und kann dadurch diesem
grossen Werke förderlich werden, das unter der Mitwirkung,
aber auch der Mitverantwortlichkeit aller mündigen Schweizerbürger -
Gesetz werden wird.
3 Vergl. hierüber namentlich die §§ 8 (Seite 223 ff.), 16 und 17. Vorderhand -
verweise ich auf § 21 BGB. in Verb. mit § 54 Satz 1 ebenda und
Art. 716 Abs. 1 SOR. in Verb. mit Art. 717 Abs. 1 gl. O.
4 Vergl. hierüber SOR. Art. 716 Abs. 1 und dazu unten § 2 II, 6
(Seite 106 ff., insb. 113/115); ferner die Artt. 718, 719; EGBGB. Artt. 65, 66.
83, 67, 69 und dazu unten insb. § 4 (Seite 141; ferner auch § 7 (Seite 202 ff.).