Objekt : Wiedemann, Carl Paul: Beiträge zur Lehre von den idealen Vereinen

4  §  1.  Der  Rechtszustand  vor  dem  Erlass  des  BGB.  und  des  SOR.
dem  heute  in  Deutschland  und  der  Schweiz  geltenden  Recht  ist
es  die  Eintragung,  die  den  idealen  Vereinen  zur  Rechtsfähigkeit
verhilft3.  Dadurch  nun,  dass  ich  einleitungsweise  die  Vorschriften
zusammenstelle,  die  in  den  verschiedenen  Zeit-  und  Kulturepochen -
  dieser  beiden  Länder  über  die  Entstehung  der  rechtsfähigen -
  Vereine  gegolten  haben,  hoffe  ich,  das  Verständnis  für
die  wahre  Bedeutung  des  geltenden  Rechts  erhöhen  zu  können
und  die  Fähigkeit  des  Lesers,  den  engen  Zusammenhang  herauszufühlen, ¬
  in  dem  diese  Rechtsform  zu  dem  öffentlichen  Rechte,
dem  politischen  und  dem  wirtschaftlichen  Leben  der  Gegenwart
steht,  zu  steigern;
eweitens  deshalb,  weil  den  älteren  Vorschriften  in  beschränktem ¬
  Masse  heute  noch  Geltung  zukommt“,  woraus  folgt,
dass  die  Bedeutung  der  Eintragung  nur  dann  klar  erfasst
werden  kann,  wenn  auch  ihr  Verhältnis  zu  den  ältern,  aber
noch  in  Kraft  bestehenden  Vorschriften  festgestellt  wird.  Dafür
ist  aber  die  Kenntnis  dieser  ältern  Vorschriften  conditio  sine
qua  non;
drittens  endlich  deshalb,  weil  eine  übersichtliche  Zusammenstellung -
  der  historisch  gewordenen  Systeme  gleichzeitig  ein  Urteil
iber  die  Vor-  und  Nachteile  der  geltenden  Regelung  erleichtert
und  im  dermaligen  Zeitpunkt,  wo  der  Entwurf  des  das  schweizerische -
  Zivilgesetzbuch  enthaltenden  Bundesgesetzes  von  den
eidgenössischen  Räten  durchberaten  wird,  ganz  besonders  interessieren -
  muss;  denn  dieser  Entwurf  sieht  im  zweiten  Abschnitt
des  zweiten  Titels  des  ersten  Teils  eine  Neuregelung  des  privaten ¬
  Vereinsrechts  vor.  Die  Gegenüberstellung  der  verschiedenen
in  thesi  gangbaren  Wege  veranlasst  die  Prüfung  des  vorgeschlagenen -
  Systems,  regt  zur  Kritik  an  und  kann  dadurch  diesem
grossen  Werke  förderlich  werden,  das  unter  der  Mitwirkung,
aber  auch  der  Mitverantwortlichkeit  aller  mündigen  Schweizerbürger -
  Gesetz  werden  wird.
3  Vergl.  hierüber  namentlich  die  §§  8  (Seite  223  ff.),  16  und  17.  Vorderhand -
  verweise  ich  auf  §  21  BGB.  in  Verb.  mit  §  54  Satz  1  ebenda  und
Art.  716  Abs.  1  SOR.  in  Verb.  mit  Art.  717  Abs.  1  gl.  O.
4  Vergl.  hierüber  SOR.  Art.  716  Abs.  1  und  dazu  unten  §  2  II,  6
(Seite  106  ff.,  insb.  113/115);  ferner  die  Artt.  718,  719;  EGBGB.  Artt.  65,  66.
83,  67,  69  und  dazu  unten  insb.  §  4  (Seite  141;  ferner  auch  §  7  (Seite  202  ff.).
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer