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Einleitung.
Der bayerische Gesetzgeber ist an die Aufgabe, das FRecht auf eine
neue Grundlage zu stellen, zunächst nicht herangetreten. Art. 1 AG. z.
BGB. vom 9. Juni 1899 hat die bürgerlichrechtlichen Normen jeder Art
auch aus der Zeit vor der Erlassung der Verfassungsurkunde vom 26. Mai
1818 aufrechterhalten, soweit sie Vorschriften über die Fischerei enthielten.
Auch das Gewohnheitsrecht wurde aufrechterhalten. Damit wurde die
Unsicherheit des bisherigen Rechtszustandes auf unbestimmte Zeit verlängert. ¬
Denn es fehlte schon für die Grundfragen an klaren Rechtsquellen.
Mit den dadurch bedingten Schwierigkeiten hatte auch der Strafrichter zu
kämpfen, da sich die Strafgesetze (§§ 296, 370 Nr. 4 StGB.) darauf beschränken, ¬
wegen der FBerechtigung auf das Landesrecht zu verweisen.
Nicht einmal eine einheitliche, die Lücken der Rechtsbildung ausfüllende
Gerichtspraxis konnte sich einbürgern, und Fragen des FRechts, wie sie das
Leben in Fülle bot, ging der Jurist, wie schon zu Zeiten Kreittmayrs
(Anm. z. BL. II 3 N. 32) ängstlich aus dem Wege. Kein Wunder, daß
die Literatur gerade auf diesem Gebiete versagt und eine große Lücke
aufweist. Es fehlt zwar nicht an verdienstvollen Einzelarbeiten, unter
denen die Schriften und Aufsätze v. Staudingers, des unermüdlichen
Vorkämpfers für die berechtigten Interessen der F., hervorragen, aber eine
umfassende Bearbeitung des FRechts muß man vermissen. Die folgenden
kurzen Bemerkungen sollen selbstverständlich die Lücke nicht ausfüllen,
sondern von dem früheren Rechte nur so viel wiedergeben, als zum Verständnisse ¬
des Werdegangs des neuen Rechtes erforderlich ist.
Das FG. hat in Art. 111 Abs. 1 das bisher geltende Privatrecht
über Fischerei aufgehoben. Zur Beurteilung der vor dem 1. April 1909
entstandenen Rechtsverhältnisse muß aber auf die älteren Rechtsquellen
zurückgegriffen werden, soweit dies nicht Art. 15 FG. überflüssig macht
(s. unten S. 5).
Bei der Anwendung des älteren geschriebenen
Rechtes ist folgendes zu beachten:
a) Die Statutarrechte u. dgl. enthalten auch öffentlichrechtliche (strafrechtliche, ¬
polizeiliche) Vorschriften über Fischerei, die längst veraltet sind
und nur geschichtliches Interesse bieten;
b) die darin behandelten wasserrechtlichen Vorfragen, besonders die
Einteilung der Gewässer in öffentliche und private, die Eigentumsverhältnisse ¬
an den Gewässern, waren schon im Wasserbenützungsgesetze vom
28. Mai 1852 und sind jetzt im Wassergesetze vom 23. März 1907 einheitlich ¬
geregelt;
c) die zivilrechtlichen Bestimmungen der Partikularrechte betreffen
in der Regel nur die eine oder andere Einzelfrage des FRechts. Eine
einigermaßen umfassende und zusammenhängende Darstellung des FRechts
geben nur das Allg. Preuß. Landrecht und die Kreittmayrschen Anmerkungen ¬
zum Bayr. Landrechte. Soweit die besonderen Vorschriften versagen, ¬
müssen die allgemeinen Grundsätze des örtlich in Geltung gewesenen
Zivilrechts herangezogen werden;
d) der Art. 111 Abs. 1 beseitigt zwar das früher geltende Gewohnheitsrecht ¬
(objektives Recht), nicht aber die auf besonderen Rechtsverhältnissen ¬
beruhenden Rechte (subjektive Rechte), die in einigen
Artikeln des FG. (z. B. Art. 3, 4, 70) ausdrücklich aufrecht erhalten sind.
Es wird im einzelnen Falle nicht immer leicht sein, festzustellen, ob eine
Berechtigung im Gewohnheitsrechte (Herkommen) wurzelt oder durch Ersitzung ¬
(Verjährung) entstanden (untergegangen) ist.