Inhaltsverzeichnis : Bleyer, Joseph: ¬Das bayerische Fischereigesetz

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Einleitung.
Der  bayerische  Gesetzgeber  ist  an  die  Aufgabe,  das  FRecht  auf  eine
neue  Grundlage  zu  stellen,  zunächst  nicht  herangetreten.  Art.  1  AG.  z.
BGB.  vom  9.  Juni  1899  hat  die  bürgerlichrechtlichen  Normen  jeder  Art
auch  aus  der  Zeit  vor  der  Erlassung  der  Verfassungsurkunde  vom  26.  Mai
1818  aufrechterhalten,  soweit  sie  Vorschriften  über  die  Fischerei  enthielten.
Auch  das  Gewohnheitsrecht  wurde  aufrechterhalten.  Damit  wurde  die
Unsicherheit  des  bisherigen  Rechtszustandes  auf  unbestimmte  Zeit  verlängert. ¬
  Denn  es  fehlte  schon  für  die  Grundfragen  an  klaren  Rechtsquellen.
Mit  den  dadurch  bedingten  Schwierigkeiten  hatte  auch  der  Strafrichter  zu
kämpfen,  da  sich  die  Strafgesetze  (§§  296,  370  Nr.  4  StGB.)  darauf  beschränken, ¬
  wegen  der  FBerechtigung  auf  das  Landesrecht  zu  verweisen.
Nicht  einmal  eine  einheitliche,  die  Lücken  der  Rechtsbildung  ausfüllende
Gerichtspraxis  konnte  sich  einbürgern,  und  Fragen  des  FRechts,  wie  sie  das
Leben  in  Fülle  bot,  ging  der  Jurist,  wie  schon  zu  Zeiten  Kreittmayrs
(Anm.  z.  BL.  II  3  N.  32)  ängstlich  aus  dem  Wege.  Kein  Wunder,  daß
die  Literatur  gerade  auf  diesem  Gebiete  versagt  und  eine  große  Lücke
aufweist.  Es  fehlt  zwar  nicht  an  verdienstvollen  Einzelarbeiten,  unter
denen  die  Schriften  und  Aufsätze  v.  Staudingers,  des  unermüdlichen
Vorkämpfers  für  die  berechtigten  Interessen  der  F.,  hervorragen,  aber  eine
umfassende  Bearbeitung  des  FRechts  muß  man  vermissen.  Die  folgenden
kurzen  Bemerkungen  sollen  selbstverständlich  die  Lücke  nicht  ausfüllen,
sondern  von  dem  früheren  Rechte  nur  so  viel  wiedergeben,  als  zum  Verständnisse ¬
  des  Werdegangs  des  neuen  Rechtes  erforderlich  ist.
Das  FG.  hat  in  Art.  111  Abs.  1  das  bisher  geltende  Privatrecht
über  Fischerei  aufgehoben.  Zur  Beurteilung  der  vor  dem  1.  April  1909
entstandenen  Rechtsverhältnisse  muß  aber  auf  die  älteren  Rechtsquellen
zurückgegriffen  werden,  soweit  dies  nicht  Art.  15  FG.  überflüssig  macht
(s.  unten  S.  5).
Bei  der  Anwendung  des  älteren  geschriebenen
Rechtes  ist  folgendes  zu  beachten:
a)  Die  Statutarrechte  u.  dgl.  enthalten  auch  öffentlichrechtliche  (strafrechtliche, ¬
  polizeiliche)  Vorschriften  über  Fischerei,  die  längst  veraltet  sind
und  nur  geschichtliches  Interesse  bieten;
b)  die  darin  behandelten  wasserrechtlichen  Vorfragen,  besonders  die
Einteilung  der  Gewässer  in  öffentliche  und  private,  die  Eigentumsverhältnisse ¬
  an  den  Gewässern,  waren  schon  im  Wasserbenützungsgesetze  vom
28.  Mai  1852  und  sind  jetzt  im  Wassergesetze  vom  23.  März  1907  einheitlich ¬
  geregelt;
c)  die  zivilrechtlichen  Bestimmungen  der  Partikularrechte  betreffen
in  der  Regel  nur  die  eine  oder  andere  Einzelfrage  des  FRechts.  Eine
einigermaßen  umfassende  und  zusammenhängende  Darstellung  des  FRechts
geben  nur  das  Allg.  Preuß.  Landrecht  und  die  Kreittmayrschen  Anmerkungen ¬
  zum  Bayr.  Landrechte.  Soweit  die  besonderen  Vorschriften  versagen, ¬
  müssen  die  allgemeinen  Grundsätze  des  örtlich  in  Geltung  gewesenen
Zivilrechts  herangezogen  werden;
d)  der  Art.  111  Abs.  1  beseitigt  zwar  das  früher  geltende  Gewohnheitsrecht ¬
  (objektives  Recht),  nicht  aber  die  auf  besonderen  Rechtsverhältnissen ¬
  beruhenden  Rechte  (subjektive  Rechte),  die  in  einigen
Artikeln  des  FG.  (z.  B.  Art.  3,  4,  70)  ausdrücklich  aufrecht  erhalten  sind.
Es  wird  im  einzelnen  Falle  nicht  immer  leicht  sein,  festzustellen,  ob  eine
Berechtigung  im  Gewohnheitsrechte  (Herkommen)  wurzelt  oder  durch  Ersitzung ¬
  (Verjährung)  entstanden  (untergegangen)  ist.
            
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