Full text : Treitschke, Georg Carl: ¬Der Kaufcontract in besonderer Beziehung auf den Waarenhandel nach römischem Rechte und den wichtigsten neueren Gesetzgebungen

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sie  nicht  in  der  Absicht  geschähe,  als  Grundlage  des  Handels ¬
  und  der  Einwilligung  darein  zu  dienen*).  Findet  sich
also  die  Parthie  von  der  Probe  verschieden,  so  ist  der  Käufer ¬
  an  den  Handel  nicht  gebunden,  er  kann  aber  auch
die  Lieferung  anderer  Waare  nicht  verlangen,  da  der  Verkäufer ¬
  einmal  ein  Mehres  nicht  versprochen  hat,  als  die
Ueberlassung  jener  bestimmten  Parthie;  vielmehr  kommt  der
Handel,  wegen  Nichteintritt  der  Suspensivbedingung,  nicht
zu  Stande.  Da  aber  diese  nur  zu  Gunsten  des  Käufers
gemacht  ist,  so  kann  er  ihr  auch  entsagen.  Will  er  also
die  Waare,  obwohl  nicht  probemäßig,  doch  behalten,  so  muß
der  Verkäufer  sie  ihm  zu  dem  bedungenen  Preise  überlassen.
Dieser  hat  daher  auch  kein  Recht,  deshalb,  weil  die  Waare
besser  ausfällt,  als  die  Probe,  vom  Handel  abzugehen;  er
müßte  sich  denn  dies  ausdrücklich  ausgemacht  haben;  als
stillschweigend  durch  die  Vorzeigung  der  Probe  vorbehalten
kann  dies  nie  betrachtet  werden,  da  in  der  Regel  vorausgesetzt ¬
  werden  muß,  daß  der  Verkäufer  seine  Waare  kenne,
Srnt
und  ein  Jerthum  hierin  allemal  zu  den  sehr  leicht  vermeidlichen ¬
  gehört  (s.  o.  §.  30.).  Hat  er  sie  auf  seinem  eigenen
Lager,  so  leuchtet  dies  von  selbst  ein;  aber  auch  wenn  er
sich  von  der  Beschaffenheit  nicht  selbst  unterrichten  konnte,
wie  z.  B.  wenn  er  nach  dem  vorausgesendeten  Muster  einer ¬
  Schiffsladung  diese  verkauft  hat,  gilt  dasselbe.  Denn
hat  er  auch  dann  nicht  selbst  einen  leicht  vermeidlichen
Irrt
Jrtthum  begangen,  so  hat  es  doch  derjenige  gethan,  welchen ¬
  er  mit  Entnehmung  und  Einsendung  des  Musters
1)  Vergl.  Cropp  in  seinen  und  Heise's  und  Cropp  juristischen
Abhandlungen  Th.  I.  Abth.  XIII.  S.  208  f.  Cropp  spricht  jedoch  nur
von  der  zweiten  Art  des  Handels  nach  Probe,  dem  unbedingten.  [In  dem
Abschlusse  eines  Handels  nach  Probe  liegt,  wie  Cropp  a.  a.  O.  S.
209.  §.  2.  bemerkt,  von  Seiten  des  Verkäufers  die  Zusicherung,  daß  dieWaare ¬
  der  Probe  entsprechen  solle  und  von  Seiten  des  Käufers  die  Billigung ¬
  derselben,  insofern  sie  probegemäß  sein  werde.
            
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