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sie nicht in der Absicht geschähe, als Grundlage des Handels ¬
und der Einwilligung darein zu dienen*). Findet sich
also die Parthie von der Probe verschieden, so ist der Käufer ¬
an den Handel nicht gebunden, er kann aber auch
die Lieferung anderer Waare nicht verlangen, da der Verkäufer ¬
einmal ein Mehres nicht versprochen hat, als die
Ueberlassung jener bestimmten Parthie; vielmehr kommt der
Handel, wegen Nichteintritt der Suspensivbedingung, nicht
zu Stande. Da aber diese nur zu Gunsten des Käufers
gemacht ist, so kann er ihr auch entsagen. Will er also
die Waare, obwohl nicht probemäßig, doch behalten, so muß
der Verkäufer sie ihm zu dem bedungenen Preise überlassen.
Dieser hat daher auch kein Recht, deshalb, weil die Waare
besser ausfällt, als die Probe, vom Handel abzugehen; er
müßte sich denn dies ausdrücklich ausgemacht haben; als
stillschweigend durch die Vorzeigung der Probe vorbehalten
kann dies nie betrachtet werden, da in der Regel vorausgesetzt ¬
werden muß, daß der Verkäufer seine Waare kenne,
Srnt
und ein Jerthum hierin allemal zu den sehr leicht vermeidlichen ¬
gehört (s. o. §. 30.). Hat er sie auf seinem eigenen
Lager, so leuchtet dies von selbst ein; aber auch wenn er
sich von der Beschaffenheit nicht selbst unterrichten konnte,
wie z. B. wenn er nach dem vorausgesendeten Muster einer ¬
Schiffsladung diese verkauft hat, gilt dasselbe. Denn
hat er auch dann nicht selbst einen leicht vermeidlichen
Irrt
Jrtthum begangen, so hat es doch derjenige gethan, welchen ¬
er mit Entnehmung und Einsendung des Musters
1) Vergl. Cropp in seinen und Heise's und Cropp juristischen
Abhandlungen Th. I. Abth. XIII. S. 208 f. Cropp spricht jedoch nur
von der zweiten Art des Handels nach Probe, dem unbedingten. [In dem
Abschlusse eines Handels nach Probe liegt, wie Cropp a. a. O. S.
209. §. 2. bemerkt, von Seiten des Verkäufers die Zusicherung, daß dieWaare ¬
der Probe entsprechen solle und von Seiten des Käufers die Billigung ¬
derselben, insofern sie probegemäß sein werde.