II. Rechtsverhältnisse des Staates und seiner Organe.
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den Civilgerichten zu verhandeln und zu entscheiden. Die
Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden beschränkt sich auf
die Festsetzung der in Verwaltungssachen erwachsenen
anwaltschaftlichen Gebühren; für die Einklagung der festgestellten
Deserviten zur Zahlung tritt die regelmäßige Competenz der
Civilgerichte wieder ein.
Der in Verwaltungs= wie in Civilrechtssachen geltende ¬
Grundsatz der Zuständigkeit ein und derselben Behörde
für Haupt= und Nebensachen, als welche anwaltschaftliche
Kosten zu erachten sind, findet wegen des Zusammenhanges25
derselben nur da Anwendung, wo Haupt- und Nebensache derselben ¬
Art der Competenz unterworfen sind. Wenn dagegen
die Hauptsache als Verwaltungssache zu den Verwaltungsbehörden ¬
ressortirt, die Nebensache an sich aber eine Privatrechtssache ¬
ist, wie anwaltschaftliche Deservitenforderung, und
deshalb zu deren Entscheidung die Civilgerichte zuständig
sind, so bildet der Zusammenhang von Haupt- und Nebensache
soweit nicht Gesetze das Gegentheil besonders bestimmen —
keinen Grund dafür, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde ¬
auch auf die an sich einer anderen Art der Competenz ¬
unterworfene Nebensache zu erstrecken.
Erk. v. 29. Febr. 1864. R.Bl. S. 316—320.
„ „ 13. Aug. 1866. „ „ 1238—1245.
„ „ 1253—1256.
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23) Streitigkeiten über die Höhe der einem Bezirksgeometer ¬
zukommenden Gebühren für die dem letzteren von
der Verwaltungsbehörde aufgetragenen Vermessungen bei Immobiliar-Veränderungen ¬
behufs Umschreibung im Kataster?6)
sind von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden.
Erk. v. 27. Mai 1870. R.Bl. S. 861—864.
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15) Bayer. Civ. Pr. O. Art. 33, 113 -118; Civ.Pr. O. f. d. D. R.
v. 1877 § 34.
2e) Grundsteuerges. v. 15. Aug. 1828 §§ 76, 81.