Inhaltsverzeichnis : Matthaeus, C. L. H.: ¬Die Grenzen der civilgerichtlichen und administrativen Zuständigkeit

II.  Rechtsverhältnisse  des  Staates  und  seiner  Organe.
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den  Civilgerichten  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden.  Die
Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  beschränkt  sich  auf
die  Festsetzung  der  in  Verwaltungssachen  erwachsenen
anwaltschaftlichen  Gebühren;  für  die  Einklagung  der  festgestellten
Deserviten  zur  Zahlung  tritt  die  regelmäßige  Competenz  der
Civilgerichte  wieder  ein.
Der  in  Verwaltungs=  wie  in  Civilrechtssachen  geltende ¬
  Grundsatz  der  Zuständigkeit  ein  und  derselben  Behörde
für  Haupt=  und  Nebensachen,  als  welche  anwaltschaftliche
Kosten  zu  erachten  sind,  findet  wegen  des  Zusammenhanges25
derselben  nur  da  Anwendung,  wo  Haupt-  und  Nebensache  derselben ¬
  Art  der  Competenz  unterworfen  sind.  Wenn  dagegen
die  Hauptsache  als  Verwaltungssache  zu  den  Verwaltungsbehörden ¬
  ressortirt,  die  Nebensache  an  sich  aber  eine  Privatrechtssache ¬
  ist,  wie  anwaltschaftliche  Deservitenforderung,  und
deshalb  zu  deren  Entscheidung  die  Civilgerichte  zuständig
sind,  so  bildet  der  Zusammenhang  von  Haupt-  und  Nebensache
soweit  nicht  Gesetze  das  Gegentheil  besonders  bestimmen  —
keinen  Grund  dafür,  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörde ¬
  auch  auf  die  an  sich  einer  anderen  Art  der  Competenz ¬
  unterworfene  Nebensache  zu  erstrecken.
Erk.  v.  29.  Febr.  1864.  R.Bl.  S.  316—320.
„  „  13.  Aug.  1866.  „  „  1238—1245.
„  „  1253—1256.
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23)  Streitigkeiten  über  die  Höhe  der  einem  Bezirksgeometer ¬
  zukommenden  Gebühren  für  die  dem  letzteren  von
der  Verwaltungsbehörde  aufgetragenen  Vermessungen  bei  Immobiliar-Veränderungen ¬
  behufs  Umschreibung  im  Kataster?6)
sind  von  den  Verwaltungsbehörden  zu  entscheiden.
Erk.  v.  27.  Mai  1870.  R.Bl.  S.  861—864.
—
15)  Bayer.  Civ.  Pr.  O.  Art.  33,  113  -118;  Civ.Pr.  O.  f.  d.  D.  R.
v.  1877  §  34.
2e)  Grundsteuerges.  v.  15.  Aug.  1828  §§  76,  81.
            
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