577
vielmehr wenn der Sohn durch sein Betragen sich dies« Mög-
lichkeit erschwert oder ganz abgeschnitten und sich durch Unsittlich-
keit außer Stand gesetzt hat, einem Hauswesen vorzustehen und eine
würdigeFrau in seinHaus einzuführen. Was unser gemeines
Recht betrifft, so wird von mehreren Juristen die Einwilligung
der Eltern zur Eingehung einer Ehe selbst für die Kinder, welche
nicht mehr in der Gewalt stehen, verlangt, dasselbe oder nur die
Einwilligung des Vaters haben auch neuere Gesetzgebungen rrfor-
dertz. B. das Preuß. Landrecht. Da man nun voraussetzcn kann,
daß keinDiligens Paters«milias die Einwilligung zur
Eingehung der Ehe geben wird, wenn nicht die Ehegatten die
Aussicht auf das nöthige Auskommen haben, so scheint cs
nicht unbillig die Verpflichtung der Eltern zu Alimenten ge-
gen die Familie des Sohnes auszudehnen, wenn sie der
Ehe ihre Zustimmung gegeben haben **), doch hängt auch
hier wieder manches von besonderen Umständen ab. Der
Code Civil giebt den Eltern das Recht bis zum vollendeten
25. oder 21. Jahre des Kindes (je nach dem Geschlecht) die
Einwilligung zur Heirath zu versagen, nach dieser Zeit bedarf
das Kind des Consenscs nicht mehr, muß aber dennoch in
einer förmlichen Weise um ihren Rath nachsuchcn. In den
Fällen wo, wenn ohne Einwilligung die Ehe geschlossen wird,
dennoch keine Nichtigkeit eintritt, oder wo nach erreichtem25-
oder 21. Jahre nur Anfrage um Rath erfordert wird, scheint es
dennoch aus den, bcym Römischen Recht angeführten Grün»
den nothwendig in der Regel Ehegatten die wider den Wille»
der Eltern zusammengekommen sind, Alimente zu verweigern,
und zwar würde eine entgegengesetzte Entscheidung um so un-
i5) Das Preuß. Ldr- (a Thl. > Tit. §. 60.) giebt es ausdrücklich
als einen erheblichen Grund a», warum der Vater die Einwilligung
versagen kan», wenn er einsleht, daß de» künfligen Eheleuten daS
nöthige Auskommen fehlen wird. Diese Bestimmung scheint mir auch
ihre» gute» pnblicistischen Grund zu haben. Daß ei» Gesepbuch in
einem Land wo die Negierung nicht sowohl ans die moralische Ausbil-
dung der Bürger, als auf die Anzahl der Bevölkerung sah, eine
solche Verordnung nicht enthält, giebt mich nicht Wunder.