Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

252 J. Lehre v. Mein u. Dein. C. Heut. Recht. 
hört besonders die nahe Blutsverwandtschaft 
und Stief= oder Schwiegerverwandtschaft 
(s. g. impedimentum consanguinitatis et 
affinitatis). Jene ist dasselbe Verhältniß, 
welches auch bey Vormundschaft und Erb 
folge in Betracht kommt, nur aber freylich 
mit ganz andern Bestimmungen, so daß 
z. B. hier nur von gerader (s. g. recta) 
und von Seitentinie (transversa) die Rede 
ist, und weder jene in die obere (superior) 
und untere (inferior), noch diese in die 
vollbürtige (der s. g. germani) und halb 
bürtige (der s. g. consanguinei und der 
uterini) eingetheilt zu werden braucht. 
Auch kann hier eine mehrfache Verwandt 
schaft nie mehr wirken, als die stärkste der 
einfachen, aus welchen sie besteht, gewirkt 
hätte. Die affinitas ist eine Verbindung 
der Ehe, zuweilen auch des außerehelichen 
Beyschlafs, auf der einen, mit der Bluts 
verwandtschaft, oder auch wohl nur mit Af 
finität, auf der andern Seite, und zwar 
mit der zu Kindern und Abkömmlingen über 
haupt (Descendenten) oder zu Aeltern u. s. w. | | 
(Ascendenten) und Seiten Verwandten. Jen e 
heißt Stief=, Diese Schwieger Verwandt 
schaft. 
§. 182.
	        
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