252 J. Lehre v. Mein u. Dein. C. Heut. Recht.
hört besonders die nahe Blutsverwandtschaft
und Stief= oder Schwiegerverwandtschaft
(s. g. impedimentum consanguinitatis et
affinitatis). Jene ist dasselbe Verhältniß,
welches auch bey Vormundschaft und Erb
folge in Betracht kommt, nur aber freylich
mit ganz andern Bestimmungen, so daß
z. B. hier nur von gerader (s. g. recta)
und von Seitentinie (transversa) die Rede
ist, und weder jene in die obere (superior)
und untere (inferior), noch diese in die
vollbürtige (der s. g. germani) und halb
bürtige (der s. g. consanguinei und der
uterini) eingetheilt zu werden braucht.
Auch kann hier eine mehrfache Verwandt
schaft nie mehr wirken, als die stärkste der
einfachen, aus welchen sie besteht, gewirkt
hätte. Die affinitas ist eine Verbindung
der Ehe, zuweilen auch des außerehelichen
Beyschlafs, auf der einen, mit der Bluts
verwandtschaft, oder auch wohl nur mit Af
finität, auf der andern Seite, und zwar
mit der zu Kindern und Abkömmlingen über
haupt (Descendenten) oder zu Aeltern u. s. w. | |
(Ascendenten) und Seiten Verwandten. Jen e
heißt Stief=, Diese Schwieger Verwandt
schaft.
§. 182.