Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

Mißverständnisse  b.  der  Lehre  v.  Sachen.  247
Einflusses  bey  einzelen  Lehren  wichtig  sind,
von  selbst  weglassen.
Civ.  Mag.  B.  II.  S.  89.  Ein  Beytrag
zur  Ehrenrettung  Tribonian's.
§.  175.
Bey  der  Lehre  von  Sachen.
In  diesem  zweyten  Theile  wird,  denn
oft  der  Einfluß,  den  die  Lehren  des  ersten
Theils  auf  die  Rechte  an  Sachen  haben,
vergessen.  Dagegen  rechnet  man  die  Foderungen ¬
  als  Rechte  an  sich  (die  obligationes) ¬
  gar  oft  auch  hierher,  weil  sie  doch
auch  Sachen  seyen  1),  ein  Grund,  der
natürlich  auch  auf  alle  Klagrechte  paßt.
Von  Diesen  sagt  man  aber  Nichts,  als  daß
man  die  aus  einem  Rechte  auf  eine  Sache
entstehenden,  und  die  bey  den  Obligationen
schon  im  Texte  dabey  angeführten,  gerade
aus  ihnen  entstehenden,  mitnimmt.
1)  Theophilus,  im  Anfange  des  Titels  de
obligationibus  (3,  13.  nicht  14.),  sagt  es  so
klar  wie  möglich,  die  Obligationen  gehörten
nicht  zum  zweyten,  sondern  zum  dritten
Theile,  und  jetzt  wird  ihm  doch  Niemand
mehr  Schuld  geben,  er  habe  sich  durch  die
Glosse  verführen  lassen.  Civ.  Mag.  B.  IV.
S.  1...50.  Die  Obligationen  gehören
in  den  letzten  Theil  des  Privat  Rechts,
verbun2 =
  4
            
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