Erster Abschnitt. Von der Eröffnung des Konkurses.
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Genossenschaftsregisters 2) oder ähnlicher Register,2*) der Dienstbehörde des
Gemeinschuldners mitzuteilen (KO. § 112).
Weil auch nach der Konkurseröffnung der öffentliche Glaube des
Grundbuchs noch die Wirkung hat, daß der Gemeinschuldner mit Rechtswirksamkeit ¬
gutgläubigen Dritten gegenüber Verfügungen treffen kann (vgl.
oben § 18 1 3), so hat § 113 KO. die alsbaldige Eintragung der Konkurseröffnung ¬
(sowie des nach § 106 erlassenen Veräußerungsverbots) in das
Grundbuch vorgeschrieben. Diese Eintragung hat zu erfolgen
a) bei denjenigen Grundstücken, als deren Eigentümer der Gemeinschuldner ¬
im Grundbuch eingetragen ist; dasselbe gilt für
die durch Reichs= oder Landesrecht den Grundstücken gleichstehende ¬
Rechte, also für das Erbbaurecht (§ 1017 BGB.) und
die in Art. 63, 68. EG. zum BGB. genannten Rechte, ferner
für das Bergwerkseigentum.
bei den für den Gemeinschuldner eingetragenen Rechten an
Grundstücken und an eingetragenen Rechten. Während aber
für die unter a) genannten Rechte das Eintragungsgebot unbedingt ¬
gilt, ist bei den Rechten unter b) die Eintragung davon
abhängig, ob nach der Art der Rechte und den obwaltenden
Umständen des einzelnen Falles bei Unterlassung der Eintragung
eine Beeinträchtigung der Konkursgläubiger zu besorgen ist.
Dies ist in der Regel nicht der Fall bei Erteilung eines Briefs
für die Hypothek oder Grundschuld, weil der Konkursverwalter
diesen Brief selbst in Besitz zu nehmen hat und dadurch weitere
Verfügungen des Gemeinschuldners unmöglich macht.23
Bezüglich der Ausführung der Eintragung im Grundbuch ist bedaß ¬
in erster Linie das Konkursgericht bei den ihm bekannten
stimmt,
Grundstücken oder Rechten an solchen das Grundbuchamt von Amts wegen
um die Eintragung zu ersuchen hat.2*) daß aber die Eintragung auch
2) § 10, 102 des Genossenschaftsgesetzes.
21) Vereinsregister (§§ 55, 75 BGB.), Güterrechtsregister (§ 1558 BGB., § 161
FrGG.), Schiffsregister (Gesetz betreffend das Flaggenrecht vom 22. Juni 1899 § 4 und
Binnenschiffahrtsgesetz vom 15. Juni 1895 § 119), ferner an die Reichsschuldenverwaltung,
wenn der Gemeinschuldner im Reichsschuldbuch eingetragen ist (Gesetz vom 31. Mai 1891).
In Preußen auch an die Staatsanwaltschaft (AG. z. KO. § 12).
2) Vgl. Petersen=Kleinfeller §§ 113—115 A. 2.
23) Wird bei einer Briefhypothek der Konkurs im Grundbuch eingetragen,
hat auch Übertragung des Vermerks auf den Brief zu erfolgen, doch ist davon die
Eintragung im Grundbuch nicht abhängig. Jäger § 113 A. 5.
24) Wenn er selbst Grundbuchrichter ist, nimmt er die Eintragung selbst vor.