Volltext : Breitling, W.: Grundzüge des Konkursrechts und Konkursverfahrens

Erster  Abschnitt.  Von  der  Eröffnung  des  Konkurses.
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Genossenschaftsregisters  2)  oder  ähnlicher  Register,2*)  der  Dienstbehörde  des
Gemeinschuldners  mitzuteilen  (KO.  §  112).
Weil  auch  nach  der  Konkurseröffnung  der  öffentliche  Glaube  des
Grundbuchs  noch  die  Wirkung  hat,  daß  der  Gemeinschuldner  mit  Rechtswirksamkeit ¬
  gutgläubigen  Dritten  gegenüber  Verfügungen  treffen  kann  (vgl.
oben  §  18  1  3),  so  hat  §  113  KO.  die  alsbaldige  Eintragung  der  Konkurseröffnung ¬
  (sowie  des  nach  §  106  erlassenen  Veräußerungsverbots)  in  das
Grundbuch  vorgeschrieben.  Diese  Eintragung  hat  zu  erfolgen
a)  bei  denjenigen  Grundstücken,  als  deren  Eigentümer  der  Gemeinschuldner ¬
  im  Grundbuch  eingetragen  ist;  dasselbe  gilt  für
die  durch  Reichs=  oder  Landesrecht  den  Grundstücken  gleichstehende ¬
  Rechte,  also  für  das  Erbbaurecht  (§  1017  BGB.)  und
die  in  Art.  63,  68.  EG.  zum  BGB.  genannten  Rechte,  ferner
für  das  Bergwerkseigentum.
bei  den  für  den  Gemeinschuldner  eingetragenen  Rechten  an
Grundstücken  und  an  eingetragenen  Rechten.  Während  aber
für  die  unter  a)  genannten  Rechte  das  Eintragungsgebot  unbedingt ¬
  gilt,  ist  bei  den  Rechten  unter  b)  die  Eintragung  davon
abhängig,  ob  nach  der  Art  der  Rechte  und  den  obwaltenden
Umständen  des  einzelnen  Falles  bei  Unterlassung  der  Eintragung
eine  Beeinträchtigung  der  Konkursgläubiger  zu  besorgen  ist.
Dies  ist  in  der  Regel  nicht  der  Fall  bei  Erteilung  eines  Briefs
für  die  Hypothek  oder  Grundschuld,  weil  der  Konkursverwalter
diesen  Brief  selbst  in  Besitz  zu  nehmen  hat  und  dadurch  weitere
Verfügungen  des  Gemeinschuldners  unmöglich  macht.23
Bezüglich  der  Ausführung  der  Eintragung  im  Grundbuch  ist  bedaß ¬
  in  erster  Linie  das  Konkursgericht  bei  den  ihm  bekannten
stimmt,
Grundstücken  oder  Rechten  an  solchen  das  Grundbuchamt  von  Amts  wegen
um  die  Eintragung  zu  ersuchen  hat.2*)  daß  aber  die  Eintragung  auch
2)  §  10,  102  des  Genossenschaftsgesetzes.
21)  Vereinsregister  (§§  55,  75  BGB.),  Güterrechtsregister  (§  1558  BGB.,  §  161
FrGG.),  Schiffsregister  (Gesetz  betreffend  das  Flaggenrecht  vom  22.  Juni  1899  §  4  und
Binnenschiffahrtsgesetz  vom  15.  Juni  1895  §  119),  ferner  an  die  Reichsschuldenverwaltung,
wenn  der  Gemeinschuldner  im  Reichsschuldbuch  eingetragen  ist  (Gesetz  vom  31.  Mai  1891).
In  Preußen  auch  an  die  Staatsanwaltschaft  (AG.  z.  KO.  §  12).
2)  Vgl.  Petersen=Kleinfeller  §§  113—115  A.  2.
23)  Wird  bei  einer  Briefhypothek  der  Konkurs  im  Grundbuch  eingetragen,
hat  auch  Übertragung  des  Vermerks  auf  den  Brief  zu  erfolgen,  doch  ist  davon  die
Eintragung  im  Grundbuch  nicht  abhängig.  Jäger  §  113  A.  5.
24)  Wenn  er  selbst  Grundbuchrichter  ist,  nimmt  er  die  Eintragung  selbst  vor.
            
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