Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

244 1. Lehre v. Mein u. Dein. C. Heut. Recht. 
oder doch zur Erläuterung Derselben, ge 
braucht hat. 
§. 172. 
Einwendungen. 
Dagegen hat man gesagt ein Mahl, 
daß bey jeder einzelen Lehre von allen drey 
Stücken, wonach das Ganze eingetheilt 
werden soll, zusammen die Rede seyn müsse, 
daß also diese Ordnung im Grunde nur der 
allgemeine Theil sey, dann aber daß sich 
gewisser Maßen Alles auf Personen, gewis 
ser Maßen Alles auf Sachen und gewisser 
Maßen Alles auf Foderungen zurückbringen 
lasse. Dieß beweist aber nur so Viel, Er 
steres, daß es nicht wohl gethan ist, im 
mer noch weitere allgemeine Theile voraus 
zu schicken, welche am Ende, vollständig 
durchgeführt, den besondern Theil ganz 
überflüssig machen müßten; Letzteres aber, 
daß es Theile eines und desselben, wie man 
jetzt sagen möchte: organischen, Ganzen 
sind, welche nur zur Erleichterung der Bear 
beitung einzeln betrachtet werden. Auch 
Dieß gehört hierher, daß man gesagt hat, 
diese Ordnung habe blos geschichtliche Gründe 
für sich, freylich während sie auf der an 
dern
	        
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