244 1. Lehre v. Mein u. Dein. C. Heut. Recht.
oder doch zur Erläuterung Derselben, ge
braucht hat.
§. 172.
Einwendungen.
Dagegen hat man gesagt ein Mahl,
daß bey jeder einzelen Lehre von allen drey
Stücken, wonach das Ganze eingetheilt
werden soll, zusammen die Rede seyn müsse,
daß also diese Ordnung im Grunde nur der
allgemeine Theil sey, dann aber daß sich
gewisser Maßen Alles auf Personen, gewis
ser Maßen Alles auf Sachen und gewisser
Maßen Alles auf Foderungen zurückbringen
lasse. Dieß beweist aber nur so Viel, Er
steres, daß es nicht wohl gethan ist, im
mer noch weitere allgemeine Theile voraus
zu schicken, welche am Ende, vollständig
durchgeführt, den besondern Theil ganz
überflüssig machen müßten; Letzteres aber,
daß es Theile eines und desselben, wie man
jetzt sagen möchte: organischen, Ganzen
sind, welche nur zur Erleichterung der Bear
beitung einzeln betrachtet werden. Auch
Dieß gehört hierher, daß man gesagt hat,
diese Ordnung habe blos geschichtliche Gründe
für sich, freylich während sie auf der an
dern