fullscreen : Rosenthal, Heinrich: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz

§  241—247
Zweites  Buch.
Recht  der  Schuldverhältnisse."
Erster  Abschnitt.
Inhalt  der  Schuldverhältnisse.
Erster  Titel.  Verpflichtung  zur  Leistung.
§  241.  Kraft  des  Schuldverhältnisses  ist  der  Gläubiger  berechtigt,
von  dem  Schuldner  eine  Leistung  zu  fordern.  Die  Leistung  kann  auch
in  einem  Unterlassen  bestehen.1a
§242.  Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  die  Leistung  so  zu  bewirken
wie  Treu  und  Glauben  mit  Rücksicht  auf  die  Verkehrssitte  es  erfordern."
§  243.  Wer  eine  nur  3)  der  Gattung  nach  bestimmte  Sache  schuldet
hat  eine  Sache  von  mittlerer  Art  und  Güte  zu  leisten."
Hat  der  Schuldner  das  zur  Leistung  einer  solchen  Sache  seinerseits
Erforderliche  getan,  so  beschränkt  sich  das  Schuldverhältnis  auf
diese  Sache.“
§244.  Ist  eine  in  ausländischer  Währung  ausgedrückte  Geldschuld ¬
  im  Inlande  zu  zahlen,  so  kann  die  Zahlung  in  Reichswährung“
erfolgen,  es  sei  denn,  daß  Zahlung  in  ausländischer  Währung  ausdrücklich ¬
  bedungen  ist.
Die  Umrechnung  erfolgt  nach  dem  Kurswerte,  der  zur  Zeit  der
Zahlung  für  den  Zahlungsort')  maßgebend  ist.
§  245.  It  eine  Geldschuld  in  einer  bestimmten  Münzsorte  zu
zahlen,  die  sich  zur  Zeit  der  Zahlung  nicht  mehr  im  Umlaufe  befindet
so  ist  die  Zahlung  so  zu  leisten,  wie  wenn  die  Münzsorte  nicht  bestimmt
wäre.
§  246.  It  eine  Schuld  nach  Gesetz  oder  Rechtsgeschäft  zu  verzinsen, ¬
  so  sind  vier  vom  Hundert  für  das  Jahr  zu  entrichten,  sofern  nicht
ein  anderes  bestimmt  ist.
§247.  Ist  ein  höherer  Zinssatz  als  sechs  vom  Hundert  für  das  Jahr
vereinbart,  so  kann  der  Schuldner  nach  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten ¬
  das  Kapital  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  sechs
Monaten  kündigen.")  Das  Kündigungsrecht  kann  nicht  durch  Vertrag
ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.
Diese  Vorschriften  gelten  nicht  für  Schuldverschreibungen  auf  den
Inhaber.10
—  91
            
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