Full text : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

242  |  1.  Lehre  v.  Mein  u.  Dein.  B.  Quellen.
170.
Nach  dem
Orte.
Noch  viel  älter  ist  der  Streit,  welches
Recht  unter  mehrern,  dem  Orte  nach  ver=  |  |
schiedenen,  in  einem  gegebenen  Falle  zur
Anwendung  komme.  Man  hat  persönliche,
und  zwar  theils  nach  dem  bleibenden  Wohnorte ¬
  (domicilium),  theils  nach  dem  bloßen
gegenwärtigen  Aufenthalte,  und  dingliche
statuta  unterschieden.  Nach  dem  Rechte
des  Wohnorts  soll  sich  der  persönliche  Zustand, ¬
  nach  dem  Rechte  des  Orts,  wo  eine
Sache  gelegen  ist,  das  Eigenthum  an  Derselben, ¬
  und  nach  dem  Rechte  des  Orts,
wo  ein  Geschäfft  vorgenommen  wird,  die
äußere  Form  Desselben  richten.  Eine  ganz
unerwartete  Anwendung  dieser  Regeln  kommt
aber  nahmentlich  bey  dem  Einflusse  einer
Ehe  auf  das  Vermögen  der  Ehegatten  vor.
C.
            
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