Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

Einheimische  Quellen.
241
nicht  mehr  darunter,  als  blos  für  die  unter
ihm  entstandenen  Fälle;  aber  selbst  der
Sachsenspiegel  noch,  und  dann  muß  vollends =
  das  Preußische  Allgemeine  LandRecht= =
  und  das  Oestreichische  GesetzBuch =
  hierher  gerechnet  werden.
5.  169.
Verhältniß  der  Quellen,  1.  nach  der  Zeit.
Sowohl  bey  diesen  besondern  Quellen
unter  sich,  als  bey  ihnen  im  Gegensatze  des
gemeinen  Rechts,  entstehen  sehr  wichtige,
aber  sehr  schwierige,  Fragen,  welche  Quelle
vorgehe,  und  zwar  erstens  der  Zeit  nach.
Dabey  ist  nun  zwar  der  allgemeine  Grundsatz, ¬
  das  neuere  Recht  hat  den  Vorzug  vor
dem  ältern,  aber  doch  nur  in  Ansehung
der  RechtsVerhältnisse,  welche  erst  seit  dem
neuern  Rechte  entstanden  sind.  Aber  welche
sind  diese?  Darüber  hat  man  in  Publications =
  Patenten  und  neuerlich  in  transitorischen, ¬
  d.  h.  ihrer  Natur  nach  vorüberge  henden =
  und  den  Uebergang  bestimmenden,
Verordnungen  allerley  Regeln  aufgestellt.
9.
§.  170.
Civ.  Curs.  B.  l.  Encycl.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer