Einheimische Quellen.
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nicht mehr darunter, als blos für die unter
ihm entstandenen Fälle; aber selbst der
Sachsenspiegel noch, und dann muß vol
lends das Preußische Allgemeine Land
Recht= und das Oestreichische Gesetz
Buch hierher gerechnet werden.
5. 169.
Verhältniß der Quellen, 1. nach der Zeit.
Sowohl bey diesen besondern Quellen
unter sich, als bey ihnen im Gegensatze des
gemeinen Rechts, entstehen sehr wichtige,
aber sehr schwierige, Fragen, welche Quelle
vorgehe, und zwar erstens der Zeit nach.
Dabey ist nun zwar der allgemeine Grund
satz, das neuere Recht hat den Vorzug vor
dem ältern, aber doch nur in Ansehung
der RechtsVerhältnisse, welche erst seit dem
neuern Rechte entstanden sind. Aber welche
sind diese? Darüber hat man in Publica
tions Patenten und neuerlich in transitori
schen, d. h. ihrer Natur nach vorüberge
henden und den Uebergang bestimmenden,
Verordnungen allerley Regeln aufgestellt.
9.
§. 170.
Civ. Curs. B. l. Encycl.