Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

Einheimische Quellen. 
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nicht mehr darunter, als blos für die unter 
ihm entstandenen Fälle; aber selbst der 
Sachsenspiegel noch, und dann muß vol 
lends das Preußische Allgemeine Land 
Recht= und das Oestreichische Gesetz 
Buch hierher gerechnet werden. 
5. 169. 
Verhältniß der Quellen, 1. nach der Zeit. 
Sowohl bey diesen besondern Quellen 
unter sich, als bey ihnen im Gegensatze des 
gemeinen Rechts, entstehen sehr wichtige, 
aber sehr schwierige, Fragen, welche Quelle 
vorgehe, und zwar erstens der Zeit nach. 
Dabey ist nun zwar der allgemeine Grund 
satz, das neuere Recht hat den Vorzug vor 
dem ältern, aber doch nur in Ansehung 
der RechtsVerhältnisse, welche erst seit dem 
neuern Rechte entstanden sind. Aber welche 
sind diese? Darüber hat man in Publica 
tions Patenten und neuerlich in transitori 
schen, d. h. ihrer Natur nach vorüberge  
henden und den Uebergang bestimmenden, 
Verordnungen allerley Regeln aufgestellt. 
9. 
§. 170. 
Civ. Curs. B. l. Encycl.
	        
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