Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

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Corpus  Juris.
genehme  Empfindung  über  eine  solche  kleine
Unbequemlichkeit  aufkommen  ließe.  Der
Vorschlag  aber,  die  Ausgabe  des  Gajus
sogleich  zum  Behufe  dieser  Sammlung  nach  |
zudrucken,  ist  eher  gut  gemeint,  als  überlegt. ¬

Jus  civile  antejustinianeum  ..  a  societate ¬
  lCtorum  curalum.  Berlin  1815.  zwey
Bände  in  Octav.  (Ladenpreis  7½  Rthlr.)
§.  164.
Griechische  Uebersetzung.
Eine  griechische  Umarbeitung  des  ganzen ¬
  Corpus  Juris,  so  weit  es  von  Justinian =
  herrührt,  ließ  der  Kaiser  Basilius=  |  |
mehr  als  dreyhundert  Jahre  später,  verfer=  |  |
tigen.  Sie  hat  den  doppelt  passenden  Nahmen =
    s  und  es  gibt  nur
eine,  aber  nicht  vollständige,  Ausgabe  Derselben ¬
  von  Fabror,  welche  durch  Reitz
noch  mit  vier  Büchern  vermehrt,  aber  doch
bey  Weitem  noch  nicht  völlig  ergänzt  worden =
  ist  *).  Ein  Auszug  daraus  nach  der
alphabetischen  Ordnung  der  Artikel,  unte  |  |
dem  Nahmen  Synopsis  oder  Ecloga,  war
schon  1575  von  Leunclaius,  mit  wiederhergestellter =
  Ordnung  der  Bücher  selbst,  ber=  |  |
ausgegeben.  Den  Gebrauch  der  Basiliken
erleich=
            
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