236 | 1. Lehre v. Mein u. Dein. B. Quellen.
vielen kleinern Werke, welche zum Theil
hinter Ausgaben des Corpus Juris stehen
und welchen Ant. Schulting den Nahmen
Jurisprudentia antejustinianea gegeben hat,
als ob weder der Theodosianus codex,
noch die Novellen dazu, Ansprüche auf
diese, Benennung machen könnten. Das
Wichtigste ist hier der echte Ulpian, er
steht aber mitten in der Westgothischen
lex Romana. Den Anfang machen Gajus
und Paulus. Die wenigen Ueberbleibsel
der beyden RescriptenSammlungen folgen
auf Ulpian. Hinter ihnen steht die Mosai
carum et Romanarum legum collatio mit
der lateinischen Uebersetzung der griechischen
Uebersetzung vom Anfange eines Werks |
das Aehnlichkeit mit Ulpian hat. Darauf
folgen die Consultatio(nes) veteris ICti
und die lex Romana der Burgunder, die
man Papian nennt. Handausgaben von
allen diesen Quellen, so viele Cujas ihrer
hatte, waren im sechzehnten Jahrhunder t
mehrere gedruckt, jetzt aber seit mehr als
zweyhundert Jahren wieder zum ersten Mahl |
eine 1). Daß Diese nun durch die Auffin
dung des echten Gajus nach einigen Jah
ren schon wieder unvollständig geworden ist,
wäre freylich sehr zu bedauern, wenn die
Freude über diesen Fund irgend eine unan
genehme