— 409 —
Tit. V.
Von Herstellung der Passivmasse.
A. Ladung der Gläubiger, Erlassung der Edictalien.
B. Benennung eines Contradictors.
§. 1502.
I. Vorladung der Gläubiger.
1. Wann solche zu verfügen sey?
Die Herstellung der Passivmasse oder des Schuldenstandes ¬
haͤlt gleichen Schritt mit der Herstellung der
Activmasse oder des Vermoͤgenstandes. Sobald der
Concurs erkannt und die vierzehntaͤgige Zeitfrist, ohne
daß sich der Schuldner die Appellation dagegen (§. 1418.)
zu ergreifen erklaͤrt hat, voruͤber ist, oder der Schuldner ¬
ausdrücklich auf die Appellation verzichtet hat, oder
das Concurserkenntniß von dem oberen Richter rechtskraftig ¬
bestatiget ist 805), hat der Concursrichter die
Gläubiger zur Liquidirung ihrer Forderungen aufzufordern. =
*
§. 1503.
k
—--805) -
Das nähmliche Fatale von
Tagen hat auch gegen
1.%
das Bestätigungserkenntniß der oberen Instanz Statt, und
..
wenn der Schuldner dem K. Hofgerichte nicht binnen 14
Tagen anzeigt, daß er gegen das bestätigende Erkenntniß
desselben an die K. oberste Justizstelle appelliren wolle, so
erhält der Unterrichter den Auftrag mit Erlassung der Edictalien ¬
fortzufahren. Denn der Grund des Gesetzes, den
Con=