Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

236 | 1. Lehre v. Mein u. Dein. B. Quellen. 
vielen kleinern Werke, welche zum Theil 
hinter Ausgaben des Corpus Juris stehen 
und welchen Ant. Schulting den Nahmen 
Jurisprudentia antejustinianea gegeben hat, 
als ob weder der Theodosianus codex, 
noch die Novellen dazu, Ansprüche auf 
diese, Benennung machen könnten. Das 
Wichtigste ist hier der echte Ulpian, er 
steht aber mitten in der Westgothischen 
lex Romana. Den Anfang machen Gajus 
und Paulus. Die wenigen Ueberbleibsel 
der beyden RescriptenSammlungen folgen 
auf Ulpian. Hinter ihnen steht die Mosai 
carum et Romanarum legum collatio mit 
der lateinischen Uebersetzung der griechischen 
Uebersetzung vom Anfange eines Werks | 
das Aehnlichkeit mit Ulpian hat. Darauf 
folgen die Consultatio(nes) veteris ICti 
und die lex Romana der Burgunder, die 
man Papian nennt. Handausgaben von 
allen diesen Quellen, so viele Cujas ihrer 
hatte, waren im sechzehnten Jahrhunder t 
mehrere gedruckt, jetzt aber seit mehr als 
zweyhundert Jahren wieder zum ersten Mahl | 
eine 1). Daß Diese nun durch die Auffin 
dung des echten Gajus nach einigen Jah 
ren schon wieder unvollständig geworden ist, 
wäre freylich sehr zu bedauern, wenn die 
Freude über diesen Fund irgend eine unan 
genehme
	        
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