Full text : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

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Corpus  Juris.
sen,  aber  nicht  alle,  besonders  fehlt  das
von  Ant.  Augustinus.  Als  WortRegister
und  selbst  als  Stellen  Register,  Concordanz  |  |
ist  Brisson  de  Verborum  significatione
nach  der  Bearbeitung  von  Heineccius
(1743)  zwar  viel  besser,  als  vorher;  es  ist
aber  doch  sehr  zu  wünschen,  daß  das  Buch
von  den  unzähligen  Fehlern  gereinigt  und  so
manche  darin  gelassene  Lücke  ergänzt  werde,
womit  Herr  Actuarius  Riedel  schon  lange
beschäfftigt  ist.
5.  163.
Quellen.
Als  Quellen  und  aus  Diesen,  unabhängig ¬
  von  Justinian,  abgeleitete  Werke  (fontes -
  et  rivi  hat  man  Beydes  genannt)  sind
anzusehen:  der  Theodosianus  codex,  wovon ¬
  aber  die  fünf  ersten  Bücher  nur  aus
der  unter  Westgothischer  Herrschaft  gemachten =
  Sammlung  und  blos  die  elf  letzten
echt  auf  uns  gekommen  sind,  mit  dem  herrlichen =
  Commentar  vom  jüngern  Gothofredus =
  (Jac.)  in  drey  Folianten,  die  dazu
gekommenen  Novellen  mit  einem  ähnlichen
Commentar  von  dem  zweyten  Herausgeber
des  Gothofredischen,  Ritter,  aber  auch
mit  Zusätzen  von  Amaduzzi,  endlich  die
vielen
            
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