Objekt : Kermes, Leopold August: Praktisches Handbuch zum Gebrauch bey Ritterguths-Käufen und Pachtungen für Gelehrte und Ungelehrte

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von  den  nachherigen  BeZeit ¬
  des  Verkaufes  an  gerechnet
4.
fordern.
itzern  derselben  wiederum  zurück  zu
**
.
..
*
.
Was  den  Verkauf  dererjenigen  Güther  oder
anbetrift,  welche  den  Kirchen  und
Grundstücke
milden  Stiftungen,  z.  B.  Schulen,  Academien,
öffentlichen  Armen-  und  Waisenhäusern  u.  s.  w.
eigenthümlich  angehören;  so  ist  zuvörderst  zu  bemerken, ¬
  daß  dieselben  überhaupt  nicht  nur  im  dringenden  Nothfalle, ¬
  sondern  auch  alsdann  auf  eine  gültige  Weise  verkaufet
werden  können,  wenn  dadurch  für  die  Kirche  oder  milde  Stiftung
  ein  wahrer  Nutzen  oder  Vortheil  erreicht  wird.
.*Es -
  ist  daher  auch  aus  diesem  Grunde  für  den  Käufer  allezeit
  der  Vorsicht  gemäß,  bey  der  Erkaufung  solcher  Grundstücke ¬
  zugleich  mit  dahin  zu  sehen,  daß  der  Umstand,  welcher
den  Verkauf  eines  solchen  Grundstücks  hauptsächlich  veranlaßte,
in  der  Kaufsurkunde  ausdrücklich  mit  angezeiget  werde.
2
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Nächstdem  wird  nun  aber  auch  noch  zur  Guͤltigkeit  des
Verkaufes  solcher  Grundstücke  fast  in  ganz  Teutschland  nach
Maaßgabe  der  Gesetze  ausdrücklich  erfordert,  daß  1)  die  Urfache ¬
  und  wahre  Beschaffenheit  eines  solchen  Verkaufes  von  den
Oberinstanzien  zuvörderst  gehörig  untersucht,  2)  die  Einwilligung ¬
  derer,  oder  des  groͤßten  Theils  dererjenigen,  welche  etwa
dem  vorhabenden  Verkaufe  zu  widersprechen  ein  Recht  haben
dürften,  herbeygeschaft,  und  endlich  3)  von  den  Collegien,
Consistorien  oder  sonstigen  Oberinstanzien,  unter  deren  Aufsicht =
  die  Kirchen  und  dergleichen  Institute  stehen,  das  hierunter ¬
  erforderliche  Erlaubniß=  und  Bestätigungsdecret  ertheilet
werde.  Eigentlich  dürfen  dergleichen  Grundstücke  gleichfalls
nicht  aus  freyer  Hand  verkaufet  werden,  sondern  es  muß  vielmehr =
  der  Verkauf  derselben  wo  möglich  ebenfalls  durch  öffentliche ¬
  Versteigerung  geschehen.
Gemei=
            
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