Metadata : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 40 = 3.F. Bd. 4 (1898))

5.5. Brodmann, E., Vom Stoffe des Rechts und seiner Structur. Das Recht im Prozeß. Zwei Abhandlungen

Brodmann, Vom Stoffe des Rechts und seiner Struetur. 69
sein konnte. Wie also auch der Satz von der Gefahrtragung
beim Kaufe zuerst entstanden sein möge, das eine scheint mir
sicher, daß in ihm wie in vielen anderen Sätzen des Kaufrechtes,
ein Stück von römischem Händleregoismus auf uns gekommen ist.
Ueberzeugender sind die Ausführungen der Beilage III, worin
K. auch den Satz, daß der Verkäufer das Eigenthum der Kauf-
sache trotz Uebergabe bis zur Preiszahlung behält, aus dem alt-
römischen Bauernrecht herleitet. Insbesondere ist beachtenswerth,
was K. über das Verhältniß von Mancipationskauf und Consen-
sualkauf sagt. Es ist auch für das älteste Recht nicht zulässig,
den Mancipationskauf so in den Vordergrund zu stellen, wie es
gewöhnlich geschieht, und die auffallenden Sätze des römischen
Kaufrechtes geradezu aus ihm herzuleiten. Im Gegentheil: der
Kauf ist älter als die Mancipation; denn das peouniu-Vermögen
war eher da als das Lwiliu-Vermögen.
Als Gesammturtheil wird zu sagen sein, daß die Beilagen,
die K. seiner Schrift hinzugefügt hat, ihrem Charakter als er-
weiterte Anmerkungen entsprechend zwar eine Anzahl guter Ge-
danken bergen, aber die angeregten Fragen nicht erledigen können.
Marburg. W. v. Blume.
5. Brodmann, Erich, Vom Stoffe des Rechts und seiner Structur. Das
Recht im Prozeß. Zwei Abhandlungen. Berlin, I. Guttentag, 1897.
118 S. 8».
Die erste Abhandlung will den Nachweis führen, daß dem sub-
jectiven Rechte eine Wirklichkeit, d. h. ein Geschehen in Raum und
Zeit, nicht zukömmt. Der Vers, führt diesen Satz eingehend so-
wohl für die Forderungs- als für die dinglichen Rechte durch.
Eine Darlehensforderung z. B. besteht nach ihm nicht in Wirklich-
keit. „Lebendige Wirklichkeit" ist lediglich die Hingabe des Geldes
und das Versprechen der Rückzahlung. Diese Wirklichkeit wird
logisch unter das objective Recht subsumirt. Durch diese Gedanken-
thätigkeit ergiebt sich die Darlehensforderung. Beim Kauf sind die

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