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neue Apotheker=Taxordnung in Wirksamkeit getreten ist, in der
Art erneuert, daß bei 20 Reichsthalern Strafe Niemand ein sogenanntes ¬
Arkanum, auch Niemand außer den Apothekern Arzneien ¬
verkaufen solle, und daß mit dieser Strafe ebenfalls die
Materialisten belegt werden sollen, wenn sie im Kleinen, kreuzerund ¬
groschenweise die den Apothekern vorbehaltenen Arzneimittel
besonders aber Purgier=, Brech= oder schlafmachende Mittel einfach =
oder zusammengesetzt verkaufen.
Aus dieser Zusammenstellung der hier angedeuteten Verordnungen ¬
ergibt sich daher, daß den Materialisten der Verkauf der
Medicinalwaaren, d. i. der Medicinalstoffe, aus denen erst Arzneien =
verfertiget werden, im Großen sowohl, als auch im Kleinen, ¬
in der Regel gestattet ist, und daß hiervon nur Medicinalartikel ¬
ausgenommen sind, die aus Polizei- oder SanitätsRücksichten ¬
durch erlassene Vorschriften ihnen namentlich zu verkaufen ¬
entweder ganz verboten wurden, oder deren Verkauf
bloß auf den Verschleiß im Großen ausdrücklich beschränkt wurde,
daß aber dagegen dieselben auf keine Weise berechtiget sind, Arzneien, ¬
welche der Apotheker über ärztliche Ordination erst selbst
verfertigen muß, und die bloß zum Medicinalgebrauche dienen,
zu bereiten und zu verkaufen.
Diese abgränzende Bestimmung der Gewerbsrechte beruhet
übrigens vollkommen in der Natur und Beschaffenheit der, den
beiden Gewerbsklassen zum Grunde liegenden Beschäftigungen;
denn da dem Apotheker vorzüglich die Zubereitung der Arzneien
nach der ärztlichen Anordnung obliegt, so kann auch derselbe nur
den ausschließenden Verkauf der Arzneien und jener Arzneimittel
ansprechen, die ihm aus höheren Medicinal- und Polizei-Rücksichten
ausdrücklich zugewiesen sind, dagegen aber muß dem MaterialWaarenhändler, ¬
da derselbe seiner Eigenschaft nach zum Handel
mit Medicinalstoffen berufen ist, das Recht zum Verkaufe dieser
Artikel im Großen und im Kleinen um so mehr zustehen, als eine
jede Beschränkung, die nicht ausdrücklich aus Polizei- oder SanitätsRücksichten ¬
geboten wird, nicht nur auf Kosten des allgemeinen
Handelsverkehres, sondern auch des Publikums, das in einem