thumbs : Handbuch der Handelsgesetze und des bei Anwendung derselben bei den Mercantil-Gerichten eintretenden Verfahrens (Suppl.-Bd.)

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neue  Apotheker=Taxordnung  in  Wirksamkeit  getreten  ist,  in  der
Art  erneuert,  daß  bei  20  Reichsthalern  Strafe  Niemand  ein  sogenanntes ¬
  Arkanum,  auch  Niemand  außer  den  Apothekern  Arzneien ¬
  verkaufen  solle,  und  daß  mit  dieser  Strafe  ebenfalls  die
Materialisten  belegt  werden  sollen,  wenn  sie  im  Kleinen,  kreuzerund ¬
  groschenweise  die  den  Apothekern  vorbehaltenen  Arzneimittel
besonders  aber  Purgier=,  Brech=  oder  schlafmachende  Mittel  einfach =
  oder  zusammengesetzt  verkaufen.
Aus  dieser  Zusammenstellung  der  hier  angedeuteten  Verordnungen ¬
  ergibt  sich  daher,  daß  den  Materialisten  der  Verkauf  der
Medicinalwaaren,  d.  i.  der  Medicinalstoffe,  aus  denen  erst  Arzneien =
  verfertiget  werden,  im  Großen  sowohl,  als  auch  im  Kleinen, ¬
  in  der  Regel  gestattet  ist,  und  daß  hiervon  nur  Medicinalartikel ¬
  ausgenommen  sind,  die  aus  Polizei-  oder  SanitätsRücksichten ¬
  durch  erlassene  Vorschriften  ihnen  namentlich  zu  verkaufen ¬
  entweder  ganz  verboten  wurden,  oder  deren  Verkauf
bloß  auf  den  Verschleiß  im  Großen  ausdrücklich  beschränkt  wurde,
daß  aber  dagegen  dieselben  auf  keine  Weise  berechtiget  sind,  Arzneien, ¬
  welche  der  Apotheker  über  ärztliche  Ordination  erst  selbst
verfertigen  muß,  und  die  bloß  zum  Medicinalgebrauche  dienen,
zu  bereiten  und  zu  verkaufen.
Diese  abgränzende  Bestimmung  der  Gewerbsrechte  beruhet
übrigens  vollkommen  in  der  Natur  und  Beschaffenheit  der,  den
beiden  Gewerbsklassen  zum  Grunde  liegenden  Beschäftigungen;
denn  da  dem  Apotheker  vorzüglich  die  Zubereitung  der  Arzneien
nach  der  ärztlichen  Anordnung  obliegt,  so  kann  auch  derselbe  nur
den  ausschließenden  Verkauf  der  Arzneien  und  jener  Arzneimittel
ansprechen,  die  ihm  aus  höheren  Medicinal-  und  Polizei-Rücksichten
ausdrücklich  zugewiesen  sind,  dagegen  aber  muß  dem  MaterialWaarenhändler, ¬
  da  derselbe  seiner  Eigenschaft  nach  zum  Handel
mit  Medicinalstoffen  berufen  ist,  das  Recht  zum  Verkaufe  dieser
Artikel  im  Großen  und  im  Kleinen  um  so  mehr  zustehen,  als  eine
jede  Beschränkung,  die  nicht  ausdrücklich  aus  Polizei-  oder  SanitätsRücksichten ¬
  geboten  wird,  nicht  nur  auf  Kosten  des  allgemeinen
Handelsverkehres,  sondern  auch  des  Publikums,  das  in  einem
            
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