Full text : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

Bezeichnungs  Art.
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gangbaren  Römischen  Zahlzeichen,  nicht  minder ¬
  das  noch  bey  Gothofredus  so  gewöhnliche =
  (inkra,  weiter  unten)  und  s  (supra,
weiter  vorn)  zu  erwähnen.  Späterhin  kam
die  Sitte  auf,  die  Stelle  zuerst  zu  nennen,
wie  es  zwar  schon  die  Ueberschriften  der
Stellen  in  den  Pandecten  thun,  was  aber
an  sich  ganz  willkührlich  ist,  wie  ich  denn
auch  eine  Zeitlang,  z.  B.  in  dem  classischen
Pandecten  Rechte,  die  Zahl  des  Buchs
und  Titels  vor  die  der  Stelle  gesetzt  habe,
und  dann  setzte  man  zu  den  AnfangsWorten =
  der  Stelle  und  des  Paragraphen  auch
die  Zahl  derselben,  also  z.  B.
1.  metum  9.  §.  cum  autem  8.  D.  quod
metus  causa.
Erst  im  achtzehnten  Jahrhundert  ließ  man
in  Deutschland  die  AnfangsWorte  der  Regel ¬
  nach  ganz  weg,  und  sagte
l.9.  §.  8.  D.  quod  melus  causa.
Dieß  ist  nun  die  Art,  welcher  zu  Ehren  so
Viel  gespottet  worden  ist,  seitdem  vor  bald
dreyßig  Jahren  vorgeschlagen  wurde,  durchaus =
  Zahlen  zu  brauchen,  wozu  nachher  noch
kam,  es  so  zu  machen,  wie  oben  §.  1.
Anm.  1.,  so  daß  man  unmaßgeblich  lauter
Arabische  nimmt  und  die  des  Buchs  von
der  des  Titels  durch  ein  Comma  trennt,
und  daß  man  statt  des  gemeinschaftlichen
1.  bey  den  Pandecten  setzt  fr.,  bey  dem
Codex  aber  const.  In  der  neusten  Ausgabe ¬
  von  Höpfner's  Commentar  §.  10.
Anm.  3.  sollte  es  aber  nicht  mehr  heißen,  die
natürliche  Art  befolgten  bis  jetzt  noch  wenige ¬
  Rechtslehrer,  denn  1818  ist  Dieß  in  der
That
Civ.  Curs.  B.  I.  Encycl.
            
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