Volltext : Darstellung des Executions-Verfahrens nach der westphälischen und französischen Prozeß-Ordnung (3)

—
77  sich -
  und  ihr  Hausgesinde  den  Unterhalt  aus  der  Masse
zu  nehmen  n).
§.  177.
Von  erblosen  Verlassenschaften
Wenn  nach  Ablauf  der  Jnventarisations=  und  Deliberations=Fristen =
  Niemand  erscheint,  der  die  Erbschaft =
  in  Anspruch  nimmt  und  wenn  auch  kein  bekannter =
  Erbe  vorhanden  ist  oder  die  bekannten  Erben  die
Erbschaft  ausgeschlagen  haben,  so  wird  die  Verlassenschaft =
  als  erblos  betrachtet  a).  Es  setzt  dieß  also  voraus, =
  daß  weder  gesetzliche  ordentliche  Erben,  noch  natuͤrliche =
  Kinder,  noch  ein  uͤberlebender  Ehegatte,  noch
ein  Universal=Legatar  vorhanden  sind  oder  die  Erbschaft
annehmen  wollen  und  daß  sogar  der  Fiscus  sie  ausgeschlagen ¬
  habe  b).  Damit  nun  doch  Jemand  vorhanden
sey,  der  sowohl  die  Verwaltung  der  Erbschaft  übernehme, =
  als  auch  gegen  diejenigen,  welche  Ansprüche
daran  zu  machen  haben,  als  legitimus  contradictor
auftrete  c),  so  wird  auf  Instanz  der  Jnteressenten,
Gläubiger  oder  Legatarien  oder  des  Königlichen  Procurators, =
  von  dem  Tribunal,  in  dessen  Bezirk  die  Erbfolge =
  eröffnet  wurde,  ein  Curator  ernannt  d).  Diese
Jnstanz  wird  von  letzterm  mittelst  eines  Antrags,  von
erstern  aber  mittelst  einer  Bittschrift  angebracht  und  die
Ernennung  geschieht  durch  ein  Urtheil  e,.  Wenn  mehn) =
  Art.  1465.
*)  C.  N.  B.  3.  Tit.  1.  Cap.  5.  Abschn.  4.  Proc.  Ord.  B.  7.
Tit.  9.
a)  Art.  811.  C.  N.
b)  Pfeiffer  Napoleons  Gesetzb.  I.  p.  386.
c)  Code  N.  suiv.  de  l'exposé  IV.  p.  165.
d)  Art.  812.  C.  N.  Art.  920.  (998.)
            
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