Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

Bezeichnungs Art. 
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daß man die Stelle und den Paragraph 
nach Zahlen, den Titel aber nach dem In 
halte anführt, theils so, daß man zwar 
nicht bey Jenen, wie eine Zeitlang auch ge 
schehen ist, aber doch bey den Titeln Bey 
des zugleich thut, theils denn auch, daß 
man bey Büchern blos für Leute vom Fache 
die Angabe auch des Inhalts, in Büchern 
für Gelehrte überhaupt blos die der Zah 
len vorschlägt. Nach dem natürlichen 
Gange der Dinge ist wohl mit Gewißheit 
voraus zu sehen, daß man gegen die Mitte 
dieses Jahrhunderts allgemein die Zahlen 
brauchen wird, obgleich nicht nur die Be 
quemlichkeit, eine ältere Anführung blos 
abzuschreiben, statt sie umzuändern, sondern 
auch die Anhänglichkeit einiger unserer er 
sten Rechtsgelehrten an Das, was sie hierin 
in ihrer Jugend gesehen haben, die einzig 
folgerechte Aenderung noch aufhält3). 
) Diese Paragraphen waren sonst in den 
Handschriften mit abwechselnder Farbe aus 
gezeichnet, damit man um so weniger einen 
übersehe. 
Auf die Angabe der Anfangsworte bezieht 
sich das Verzeichniß Derselben nach der Ord 
nung der Buchstaben, welches in so vielen 
Ausgaben steht, und jetzt so wenig gebraucht 
wird; auf die der Ueberschriften das Ver 
zeichniß Derselben, welches in der hiesigen 
Aus=
	        
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