172 v. Spies, Beleuchtung d. Verf.-Urkunde.f. d. Königr. Baiern.
ausgegangen ist, während dieser doch bei einem Werke der Art
sehr verschieden seyn kann, und für die ßeurtheilung maassgebend
wird. Statt einer Vorrede ist der Schrift die Rede vorgedruckt,
welche Fe nerb ach als Appellationsgerichtspräsident hei Beeidigung
des Justizpersonals auf die Verfassungsurkunde am 27. Mai 1818. ge-
halten hat. Das beweist nur, dass der Verf. die warme Anhänglich-
keit an die Verfassung theilt, welche diese Rede athniet, so wie sich
diese auch in der Schrift selbst überall kund giebt. Ob aber der
Verf. eine populäre Erläuterung des Gesetzes für jeden Staatsbürger,
oder einen streng wissenschaftlichen Commentar schreiben, ob er das
geltende Recht nur darstellen, oder zugleich oder vorzugsweise kri-
tisiren und so Für dessen Fortbildung Vorarbeiten wollte, dass sagt
er uns nirgends, und auch die Ausführung lässt es mit Bestimmtheit
nicht erkennen. Die Schrift enthält nämlich alle diese Elemente,
aber in so bunter und ungleicher Mischung, dass es scheint, der
Verf. habe sich die Verschiedenheit der hier möglichen Richtungen
und die von ihm einzuhaltende überhaupt nicht klar und bestimmt
vergegenwärtigt. Ref. hält diess für einen Hauptfehler der ganzen
Arbeit, die im Einzelnen manches recht Gute enthält. Um als po-
puläre Darstellung betrachtet werden zu können, enthält die Schrift
zu viel juristische Technik, und zu viele sehr ins Einzelne gehende
Untersuchungen, welche durchaus nur von einem wissenschaftlichen
Standpunkte aus gemacht und verstanden werden können. Für einen
wissenschaftlichen Commentar aber ist sie meist zu aphoristisch, und
betrachtet die Verfassungsurkunde von 1818. zu isolirt, ohne gehörige
Rücksicht auf die Zustände, die ihr vorausgegangen sind, und die sie
erzeugt haben, sowie auf die Entwicklung des öffentlichen Rechtes
seit 1818. Deshalb ist auch die Kritik, welche nach der kurzen
Bemerkung über die Veranlassung der Schrift auf 8. 1. als Haupt-
zweck des Verfs. betrachtet werden könnte, meist nur eine formelle
und äusscrliche, und verliert sich nicht selten in eine wortklauberi-
sche Bekrittlung der Redaktion des Gesetzes, z. B. auf 8. 12. des
Ausdruckes: „souverainer Staat", ohne dass angegeben wird, wel-
cher Ausdruck statt dessen gebraucht werden sollte, auf 8. 27. des
Wortes: „ Regicrungsfolge", wofür der Verf. immer Thronfolge ge-
setzt wissen will, auf S. 191. des Satzes: „Findlinge folgen der
Religion dessen, der das Kind auf ge nommen hat," wo der Verf.
meint, es könne sich fragen, ob hier aufnehmen so viel heisse, als
finden, oder zur Erziehung zu sich nehmen. — Diese isolirfe, und
überwiegend logisch-formelle Betrachtungsweise erscheint übrigens
als Folge des rechtsphilosophischen Standpunktes des Verfs , welcher
ganz der des abstracten Naturrcchtes und des Legismus ist, und von
lebendig - organischer Rechtsbildung in geschichtlichem Zusammen-
hänge keine Ahnung hat. Die Grundlage alles öffentlichen Rechts
ist dem Verf. nach 8. 16., 17. der wenigstens stillschweigend vor-
liegende Vertrag zwischen Regenten und Unterthanen, und nach
8. 8. soll die Verf.-Urkunde, nachdem sie König und Volk beschwo-
ren haben, ein förmlicher Staatsvertrag geworden seyn. Demgemäss