Metadata : Allerneueste Nachrichten von Juristischen Büchern, Academischen Abhandlungen, Deductionen und Verordnungen grosser Herren (Bd. 10 = Th. 73-80 (1755))

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Academische  Neuigkeiten.
ten  worden.  Den  ersten  gegensetinen  Beweisgrund: -
  daß  nemlich  das  Pallium  den
Erzbischöffen  eigenbehörig  sey,  und  also  den
Unterscheid  unter  ihnen  und  den  Suffraganeis
wenigstens  von  den  Zeiten  des  heil.  Bonifacii
anzeige,  anbelangend,  so  wird  selbiger  auf
diese  Weise  zu  entkräften  gesuchet,  nemlich
da  selbiges  vormals  den  Päbstern  und  P=  |  |
triarchen,  sodann  den  Bischöffen  der  Römischen -
  Dioces,  nach  und  nach  den  apostolischen
Vicarien  ertheilet  worden;  so  haben,  nach  der
Bigegenseitigen -
  Schlußart,  Erzbischöffe|  |
schöffe  in  andern  Provinzen  selbiges  nicht  erhalten -
  können,  welches,  daß  es  dennoch  geschehen, -
  gefunden  wird.  Ferner  wird  aus  dem
Satz:  daß  das  Pallium  den  exemten  Bischöffen -
  und  mit  Genehmhaltung  des  Erzbischofs -
  auch  den  Suffraganeis  ertheilet  werden
könne,  und  bisher  ertheilet  worden,  gefolgert,
daß  selbiges  den  Erzbischöffen  nicht  eigen  seyn
könne.  Es  haben  zwar  alle  Erzbischöffe  das
Pallium;  allein  nicht  alle,  die  solches  haben,
sind  Erzbischöffe,  sondern  es  können  selbiges
auch  Bischöffe  erhalten,  jedoch  ist  bey  diesen
dessen  Wirkung  eingeschrankter  als  bey  jenen.
Bey  dem  andern  Einwurf:  daß  das  Pallium
ein  Zeichen  der  Gewalt  und  nicht  ein  bloser
Zierrath  sey,  wird  erwiedert,  daß  auf  solche
Weise  selbiges  nicht  einmahl  mit  Bewilligung
des  Erzbischofs  einem  Suffraganeo  verliehen
werden  können.  Annebst  sey  nicht  gegründet,  daß
selbiges  bloß  ein  Zeichen  der  Gewalt  sey,  sintema= -
 -
  3
Votage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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