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Academische Neuigkeiten.
ten worden. Den ersten gegensetinen Beweisgrund: -
daß nemlich das Pallium den
Erzbischöffen eigenbehörig sey, und also den
Unterscheid unter ihnen und den Suffraganeis
wenigstens von den Zeiten des heil. Bonifacii
anzeige, anbelangend, so wird selbiger auf
diese Weise zu entkräften gesuchet, nemlich
da selbiges vormals den Päbstern und P= | |
triarchen, sodann den Bischöffen der Römischen -
Dioces, nach und nach den apostolischen
Vicarien ertheilet worden; so haben, nach der
Bigegenseitigen -
Schlußart, Erzbischöffe| |
schöffe in andern Provinzen selbiges nicht erhalten -
können, welches, daß es dennoch geschehen, -
gefunden wird. Ferner wird aus dem
Satz: daß das Pallium den exemten Bischöffen -
und mit Genehmhaltung des Erzbischofs -
auch den Suffraganeis ertheilet werden
könne, und bisher ertheilet worden, gefolgert,
daß selbiges den Erzbischöffen nicht eigen seyn
könne. Es haben zwar alle Erzbischöffe das
Pallium; allein nicht alle, die solches haben,
sind Erzbischöffe, sondern es können selbiges
auch Bischöffe erhalten, jedoch ist bey diesen
dessen Wirkung eingeschrankter als bey jenen.
Bey dem andern Einwurf: daß das Pallium
ein Zeichen der Gewalt und nicht ein bloser
Zierrath sey, wird erwiedert, daß auf solche
Weise selbiges nicht einmahl mit Bewilligung
des Erzbischofs einem Suffraganeo verliehen
werden können. Annebst sey nicht gegründet, daß
selbiges bloß ein Zeichen der Gewalt sey, sintema= -
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