Contents : Zeitschrift für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege im Königreiche Hannover, so wie in den Herzogthümern Lauenburg und Holstein (Bd. 1 (1823))


18. Rechtsfall über zwei assecuranzrechtliche Fragen: 1) Abwendung von Totalschaden durch Restituirung des versicherten Gegenstandes. 2) Contributionspflicht des nur theilweise Versicherten zu den Aufwendungen für conservatorische Maßregeln

390

15. Ium Afsecuranzrecht.

15.
Rechtsfall über zwei assecuranzrechtliche Fragen:
1) Abwendung von Totalschaden durch Resti-
tuirung des versicherten Gegenstandes. 2) Con-
tributionspflicht des nur theilweise Versicherten
zu den Aufwendungen für conservatorische
Maßregeln.

Die obigen beiden Fragen stehen unter sich in keinem
inneren Zusammenhänge, und wenn sie auf den folgenden
Blättern neben einander behandelt werden, so hat dies nur
in dem zufälligen Umstande seinen Grund, daß sie in einem
und demselben Rechtsstreite zum Gegenstände gerichtlicher
Verhandlung und Entscheidung geworden sind. Das hohe
Interesse, welches der jenem Rechtsstreite zu Grunde liegende
Rechtsfall und die demselben zu Theil gewordene richterliche
Beurtheilung darbieten, wird die nachstehende Mittheilung
rechtfertigen.

Rechtfall.

Am 6. April 1858 zeichneten in Lübeck zwei Affecuranz-
Compagnieen, die dortige Credit- und Versicherungs--
Bank und die Thuringia, an Alexander Gibsone zu
Danzig auf das demselben zugehörige Dampfschiff Thomas,
Capitain Brandhoff, resp. Ct./47,000 und Ct.^ 3,000,
zusammen alsp Ct./ 50,000 für eine Reise des genannten
Schiffes von London nach Hartlepool in Gemäßheit der

18. Rechtsfall über zwei assecuranzrechtliche Fragen: 1) Abwendung von Totalschaden durch Restituirung des versicherten Gegenstandes. 2) Contributionspflicht des nur theilweise Versicherten zu den Aufwendungen für conservatorische Maßregeln

390

15. Ium Afsecuranzrecht.

15.
Rechtsfall über zwei assecuranzrechtliche Fragen:
1) Abwendung von Totalschaden durch Resti-
tuirung des versicherten Gegenstandes. 2) Con-
tributionspflicht des nur theilweise Versicherten
zu den Aufwendungen für conservatorische
Maßregeln.

Die obigen beiden Fragen stehen unter sich in keinem
inneren Zusammenhänge, und wenn sie auf den folgenden
Blättern neben einander behandelt werden, so hat dies nur
in dem zufälligen Umstande seinen Grund, daß sie in einem
und demselben Rechtsstreite zum Gegenstände gerichtlicher
Verhandlung und Entscheidung geworden sind. Das hohe
Interesse, welches der jenem Rechtsstreite zu Grunde liegende
Rechtsfall und die demselben zu Theil gewordene richterliche
Beurtheilung darbieten, wird die nachstehende Mittheilung
rechtfertigen.

Rechtfall.

Am 6. April 1858 zeichneten in Lübeck zwei Affecuranz-
Compagnieen, die dortige Credit- und Versicherungs--
Bank und die Thuringia, an Alexander Gibsone zu
Danzig auf das demselben zugehörige Dampfschiff Thomas,
Capitain Brandhoff, resp. Ct./47,000 und Ct.^ 3,000,
zusammen alsp Ct./ 50,000 für eine Reise des genannten
Schiffes von London nach Hartlepool in Gemäßheit der

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