Augsburg von 1719.
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5tens Sollen die Baumeistere die alte Bau
Ordnung, mit Zuziehung des geschwohrnen Amts,
oder auch nach befindenden Dingen andern Bau
Verständigen durchgehen, und revidiren, selbige
sowohl denen villfältig fürkommenden Alten, und
fast ohnverständlichen Worten halber, als der
Sache selbsten nach, verbesseren und erläutheren;
Insonderheit aber auf alle Gebäu, sowohl inner,
als ausserhalb der Stadt gute Obsicht, und zu
rechter Zeit die benöthigte Vorsorg tragen, mithin -
nicht nur allein Jährlich-sondern alle Quartal -
von denen Lech=Werck=Brunnen=Mauerund -
Zimmer Meisteren richtige Verzeichnußen
von allem deme, was etwann hier- und dort
Baufällig seyn dörffte, einfordern, darüber den
Augenschein selbst mit gesamter Hand einnehmen,
und an die Reparation dessen, was iederzeit am
nöthigsten fallen wird, die Hand anlegen lassen,
auch, wo einige Haupt -Reparation, item ein
Neuer oder grosser Anbau erfordert würde, mit
denen Bau Verständigen zuvor einen Ueberschlag
der hierzu benöthigten Köst machen, selbigen denen -
Herren Statt Pflegeren und Geheimen vorlegen, -
und denn Resolution hierüber gewärthig seyn.
Nach vollführten ieden Haupt-Bau aber,
zu künfftiger in dergleichen Fällen diensammer
Nachricht, die Statt-Werckmeister, so den Bau
geführt haben, dahin anhalten, daß von ihnen
dem Hüttenschreiber eine Specification des tagund -
Fuhrlohns, wie auch der Materialien, und
sammtu -
Jägers Magazin IV Band.
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