Full text : Juristisches Magazin für die deutschen Reichsstädte (Bändchen 4 (1795))

Augsburg  von  1719.
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5tens  Sollen  die  Baumeistere  die  alte  Bau
Ordnung,  mit  Zuziehung  des  geschwohrnen  Amts,
oder  auch  nach  befindenden  Dingen  andern  Bau
Verständigen  durchgehen,  und  revidiren,  selbige
sowohl  denen  villfältig  fürkommenden  Alten,  und
fast  ohnverständlichen  Worten  halber,  als  der
Sache  selbsten  nach,  verbesseren  und  erläutheren;
Insonderheit  aber  auf  alle  Gebäu,  sowohl  inner,
als  ausserhalb  der  Stadt  gute  Obsicht,  und  zu
rechter  Zeit  die  benöthigte  Vorsorg  tragen,  mithin -
  nicht  nur  allein  Jährlich-sondern  alle  Quartal -
  von  denen  Lech=Werck=Brunnen=Mauerund -
  Zimmer  Meisteren  richtige  Verzeichnußen
von  allem  deme,  was  etwann  hier-  und  dort
Baufällig  seyn  dörffte,  einfordern,  darüber  den
Augenschein  selbst  mit  gesamter  Hand  einnehmen,
und  an  die  Reparation  dessen,  was  iederzeit  am
nöthigsten  fallen  wird,  die  Hand  anlegen  lassen,
auch,  wo  einige  Haupt  -Reparation,  item  ein
Neuer  oder  grosser  Anbau  erfordert  würde,  mit
denen  Bau  Verständigen  zuvor  einen  Ueberschlag
der  hierzu  benöthigten  Köst  machen,  selbigen  denen -
  Herren  Statt  Pflegeren  und  Geheimen  vorlegen, -
  und  denn  Resolution  hierüber  gewärthig  seyn.
Nach  vollführten  ieden  Haupt-Bau  aber,
zu  künfftiger  in  dergleichen  Fällen  diensammer
Nachricht,  die  Statt-Werckmeister,  so  den  Bau
geführt  haben,  dahin  anhalten,  daß  von  ihnen
dem  Hüttenschreiber  eine  Specification  des  tagund -
  Fuhrlohns,  wie  auch  der  Materialien,  und
sammtu -

Jägers  Magazin  IV  Band.
e
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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