Metadata : Ausbeute von Nachforschungen über verschiedene Rechtsmaterien (Theil 7, Abt. 1)

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§.  10.
Wenn  gleich  der  geschlossene  Contract  deshalb  nicht  ungultig ¬
  ist,  weil  der  Gegenstand  desselben  eine  fremde  Sache
ist,  so  ist  damit  nicht  gesagt,  daß  nicht  in  einzelnen  Fällen
andere  Gründe  vorhanden  seyn  können  die  ihn  ungültig  oder
unverbindlich  machen,  weil  sie  auf  jeden  anderen  Contract
dieselbe  Wirkung  äußern  würden.  Von  der  Art  ist  nun  der
Umstand,  daß  der  Eine  den  Anderen  zur  Eingehung  des
Contractes  durch  Betrug  verleitet  hat;  dahin  würde  wieder
gehören,  wenn  Einer  oder  der  Andere  gewußt  hat,  daß  die
Sache  einem  Dritten  gehöͤre,  er  seine  Kenntniß  dem  Anderen ¬
  verhehlt  und  ihn  dadurch  bewogen  hat,  den  Contract
zu  schließen,  den  er  nicht  geschlossen  haben  würde,  wenn  er
jenen  Umstand  gekannt  hätte.  Bei  unentgeldlicher  Verleihung ¬
  einer  Sache  zum  Gebrauch  wird  von  Betrug  nicht  die
Rede  seyn  können,  da  man  ja  dadurch  dem  Anderen  nicht
schadet,  noch  sich  einen  ungebührlichen  Vortheil  verschafft,  daß
man  ihm  eine  fremde  Sache  z.  B.  leiht,  wohl  aber,  wenn
man  dem  Anderen  eine  fremde  Sache  verkauft,  verpachtet.
Denn  wer  wird  eine  Sache  kaufen,  von  der  er  weiß,  daß
sie  eine  fremde  sey,  wer  sie  pachten?  Man  kauft  oder  pachtet ¬
  keine  Sache,  die  Einem  jeden  Augenblick  entrissen  werden ¬
  kann,  wenigstens  so  leicht  nicht.
Wenn  also  Einer  den  Anderen  betrogen  hat,  so  muͤßten ¬
  die  allgemeinen  Grundsätze  zur  Anwendung  kommen,  die
vom  Betruge  bei  Contracten  gelten.  Der  Contract,  zu  dessen =
  Eingehung  Jemand  durch  Betrug  verleitet  ist,  ist  für  ihn
unverbindlich,  wenn  der  Betrogene  ihn  nicht  etwa  gelten
lassen  will;  er  kann  ihn  anfechten  und  findet  Hülfe  und
Schutz  bei  Gericht.  Der  Betrogene  kann  daher  mit  Erfolg
            
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