170 —
§. 10.
Wenn gleich der geschlossene Contract deshalb nicht ungultig ¬
ist, weil der Gegenstand desselben eine fremde Sache
ist, so ist damit nicht gesagt, daß nicht in einzelnen Fällen
andere Gründe vorhanden seyn können die ihn ungültig oder
unverbindlich machen, weil sie auf jeden anderen Contract
dieselbe Wirkung äußern würden. Von der Art ist nun der
Umstand, daß der Eine den Anderen zur Eingehung des
Contractes durch Betrug verleitet hat; dahin würde wieder
gehören, wenn Einer oder der Andere gewußt hat, daß die
Sache einem Dritten gehöͤre, er seine Kenntniß dem Anderen ¬
verhehlt und ihn dadurch bewogen hat, den Contract
zu schließen, den er nicht geschlossen haben würde, wenn er
jenen Umstand gekannt hätte. Bei unentgeldlicher Verleihung ¬
einer Sache zum Gebrauch wird von Betrug nicht die
Rede seyn können, da man ja dadurch dem Anderen nicht
schadet, noch sich einen ungebührlichen Vortheil verschafft, daß
man ihm eine fremde Sache z. B. leiht, wohl aber, wenn
man dem Anderen eine fremde Sache verkauft, verpachtet.
Denn wer wird eine Sache kaufen, von der er weiß, daß
sie eine fremde sey, wer sie pachten? Man kauft oder pachtet ¬
keine Sache, die Einem jeden Augenblick entrissen werden ¬
kann, wenigstens so leicht nicht.
Wenn also Einer den Anderen betrogen hat, so muͤßten ¬
die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung kommen, die
vom Betruge bei Contracten gelten. Der Contract, zu dessen =
Eingehung Jemand durch Betrug verleitet ist, ist für ihn
unverbindlich, wenn der Betrogene ihn nicht etwa gelten
lassen will; er kann ihn anfechten und findet Hülfe und
Schutz bei Gericht. Der Betrogene kann daher mit Erfolg