Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des sächsischen bürgerlichen Processes (Bd. 2)

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cution  in  minderwichtigen  Rechtssachen  zur  Anwendung  kommen*). ¬
  Incidentsachen  und  andere  Nebensachen  folgen  der
Natur  der  Hauptsache?).  Die  Schätzung  des  Klaggegenstandes ¬
  geht  in  allen  Fällen,  wo  sich  der  Werth  desselben  nicht
von  selbst  ergiebt,  zunächst  vom  Kläger  aus;  im  Zweifel  tritt
richterliches  Ermessen  mit  Rücksicht  auf  den  laufenden  Preis
und  die  Beschaffenheit  der  Sache  selbst  eins).  Die  Vermuthung ¬
  ist  für  die  Wichtigkeit  der  Sache?).  Rechte  auf  Nutzungen ¬
  und  Leistungen,  welche  jährlich  oder  in  bestimmten  längeren ¬
  Zeiträumen  gleichförmig  eintreten,  werden  bei  der  Schätzung ¬
  nach  dem  bezüglich  durchschnittlichen  Ertrage  eines  Jahres ¬
  berechnet  und  dieser  wird  mit  25  zu  Capital  erhoben.
Wird  bei  eingeklagten  Rückständen  die  Befugniß  selbst  nicht
bestritten,  so  entscheidet  der  Betrag  des  geklagten  Rückstandes ¬
  10).  Bei  Rechten  auf  weder  jährlich,  noch  sonst  in  bestimmten ¬
  Zeiträumen  wiederkehrende  Nutzungen  und  Leistungen,
namentlich  bei  Lehngeld  und  bei  Frohnen,  wird  zum  Behuf
ihrer  Schätzung  der  durchschnittliche  Ertrag  eines  Jahres  nach
den  Grundsätzen  des  Ablösungsgesetzes  ausgemittelt  und  derselbe ¬
  mit  25  capitalisirt  1)
Den  minderwichtigen  Rechtssachen  werden  ohne  Rücksicht
auf  den  Werth  oder  Betrag  des  Gegenstandes  hinsichtlich  des
Verfahrens  gleichgeachtet  1)  Verhandlungen  über  processua6) ¬
  Gesetz  v.  1.  Mai  1846  Art.  3.
7)  Gesetz  v.  18.  Mai  1838  Art.  6.
8)  Ebd.  Art.  7.
9)  Ebd.  a.  a.  O.
10)  Ebd.  Art.  8.
11)  Gesetz  v.  1.  Mai  1846  Art.  4.  Das  Ablösungsgesetz,  auf
welches  dort  ausdrücklich  verwiesen  wird,  ist  v.  23.  März  1846,  wozu
am  6.  Juni  1848  ein  Nachtrag  erschien.  Allein  jetzt  entscheiden  wohl
die  Grundsätze  des  neuesten  Ablösungsgesetzes  v.  5.  Mai  1850.
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