Full text: Lehrbuch der juristischen Encyclopädie

210 l. Lehre v. Mein u. Dein. B. Quellen. 
übrigen Bücher dieser zwey partes sollten 
die Lernenden selbst vorlesen. Die sechste 
pars (B. 37 .. 44.) und die siebente (B. 
45 50.) waren gar nicht zum Gebrauche 
bey den Unterrichts Anstalten bestimmt, und 
deswegen haben sie keine Nahmen, wie 
sich denn auch kein allgemeiner Inhalt von 
jeder dieser zwey partes angeben läßt. Erst 
kommen in der sechsten pars zwey Bücher 
von der bonorum possessio, dann eines 
von der operis novi nunciatio und Aller 
ley, eines von den Freylassungen, eines 
von Erwerbung des Eigenthums, eines von 
Urtheilen und deren Vollziehung, eines von 
Interdicten und eines von Exceptionen. 
Dann in der siebenten eines von Stipula 
tionen, eines von der fidejussio und der 
solutio, daun: die zwey terribiles libri, 
ferner eines von den Appellationen und end 
lich eines von den municipia und Allerley, 
nahmentlich auch die Sammlung von Aus 
drücken mit Erklärungen (de verborum 
significatione) und von RechtsRegeln (de 
diversis regulis juris antiqui), Beyde 
nur nach der Ordnung der Werke, woraus 
die Stellen genommen sind. Die Einthei 
lung in funfzig Bücher ist von der in partes 
in so weit unabhängig, als jedes Buch seine 
Zahl auch nach der Ordnung des Ganzen 
hat
	        
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