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cution in minderwichtigen Rechtssachen zur Anwendung kommen*). ¬
Incidentsachen und andere Nebensachen folgen der
Natur der Hauptsache?). Die Schätzung des Klaggegenstandes ¬
geht in allen Fällen, wo sich der Werth desselben nicht
von selbst ergiebt, zunächst vom Kläger aus; im Zweifel tritt
richterliches Ermessen mit Rücksicht auf den laufenden Preis
und die Beschaffenheit der Sache selbst eins). Die Vermuthung ¬
ist für die Wichtigkeit der Sache?). Rechte auf Nutzungen ¬
und Leistungen, welche jährlich oder in bestimmten längeren ¬
Zeiträumen gleichförmig eintreten, werden bei der Schätzung ¬
nach dem bezüglich durchschnittlichen Ertrage eines Jahres ¬
berechnet und dieser wird mit 25 zu Capital erhoben.
Wird bei eingeklagten Rückständen die Befugniß selbst nicht
bestritten, so entscheidet der Betrag des geklagten Rückstandes ¬
10). Bei Rechten auf weder jährlich, noch sonst in bestimmten ¬
Zeiträumen wiederkehrende Nutzungen und Leistungen,
namentlich bei Lehngeld und bei Frohnen, wird zum Behuf
ihrer Schätzung der durchschnittliche Ertrag eines Jahres nach
den Grundsätzen des Ablösungsgesetzes ausgemittelt und derselbe ¬
mit 25 capitalisirt 1)
Den minderwichtigen Rechtssachen werden ohne Rücksicht
auf den Werth oder Betrag des Gegenstandes hinsichtlich des
Verfahrens gleichgeachtet 1) Verhandlungen über processua6) ¬
Gesetz v. 1. Mai 1846 Art. 3.
7) Gesetz v. 18. Mai 1838 Art. 6.
8) Ebd. Art. 7.
9) Ebd. a. a. O.
10) Ebd. Art. 8.
11) Gesetz v. 1. Mai 1846 Art. 4. Das Ablösungsgesetz, auf
welches dort ausdrücklich verwiesen wird, ist v. 23. März 1846, wozu
am 6. Juni 1848 ein Nachtrag erschien. Allein jetzt entscheiden wohl
die Grundsätze des neuesten Ablösungsgesetzes v. 5. Mai 1850.
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