210 l. Lehre v. Mein u. Dein. B. Quellen.
übrigen Bücher dieser zwey partes sollten
die Lernenden selbst vorlesen. Die sechste
pars (B. 37 .. 44.) und die siebente (B.
45 50.) waren gar nicht zum Gebrauche
bey den Unterrichts Anstalten bestimmt, und
deswegen haben sie keine Nahmen, wie
sich denn auch kein allgemeiner Inhalt von
jeder dieser zwey partes angeben läßt. Erst
kommen in der sechsten pars zwey Bücher
von der bonorum possessio, dann eines
von der operis novi nunciatio und Aller
ley, eines von den Freylassungen, eines
von Erwerbung des Eigenthums, eines von
Urtheilen und deren Vollziehung, eines von
Interdicten und eines von Exceptionen.
Dann in der siebenten eines von Stipula
tionen, eines von der fidejussio und der
solutio, daun: die zwey terribiles libri,
ferner eines von den Appellationen und end
lich eines von den municipia und Allerley,
nahmentlich auch die Sammlung von Aus
drücken mit Erklärungen (de verborum
significatione) und von RechtsRegeln (de
diversis regulis juris antiqui), Beyde
nur nach der Ordnung der Werke, woraus
die Stellen genommen sind. Die Einthei
lung in funfzig Bücher ist von der in partes
in so weit unabhängig, als jedes Buch seine
Zahl auch nach der Ordnung des Ganzen
hat