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gewesen, habe requirirt werden müssen, daß sie der Verwaltungsbehörde
nur alsdann zugestanden, wenn alsbald keine Gerichtsperson zu haben gewesen.
Zur Wegnahme der Handelsbücher und Literalien sei die Steuerbehörde
also in keinem Falle, zur Versiegelung derselben nur in einem bestimmten
Ausnahmsfalle berechtigt gewesen. Hierin sei durch die Verordnung vom
19. November 1824 wegen Führung der Handelsbücher nichts geändert
worden. Habe aber den Steuerbeamten bis zum Jahre 1838 das Recht
der Beschlagnahme nicht zugestanden, so hatte die Zollgesetzgebung von 1838,
wenn sie ihnen dasselbe habe beilegen wollen, dies ausdrücklich aussprechen
müssen, was nicht der Fall sei. Daher fehle dem Caffationsklager das in
Frage stehende Recht der Besitz- und Beschlagnahme der Handelsbücher
in jeder Beziehung, möge man mit dem Justiz-Ministerial- Rescripte
vom 4 September 1849 den Fortbestand des Ministerial-Beschlusses
vom 13. Oktober 1819 annehmen, oder seit der Zollgesetzgebung von 1838
für nicht mehr bestehend erachten.
II. Caffationsmittel, Verletzung der §§. 4, 7, 20, 28 u. 29 des
Zollstrafgesetzes vom 23. Januar 1838 und des §. 36 Nr. 3 des
Zollgesetzeö vom nämlichen Tage.
dadurch, daß der Appellhof dem Ausdruck „Gegenstände des Vergehens"
eine zu beschrankte Deutung gebe. Wenn die Vermuthung einer Defraude
eintrete, jedenfalls eine strafbare Ordnungswidrigkeit vorliege, so seien diese
Bücher auch als corpora delicti anzusehen, und den Gegenständen deS
Vergehens im weiteren Sinne beizuzahlen. Daß die unrichtige Buchführung
unter Umstanden nur eine Ordnungsstrafe nach sich ziehe, sei gleichgültig,
weil das Zollgesetz auch jede Ordnungswidrigkeit als Vergehen bezeichne
und die erst später durch das Strafgesetz eingeführte Dreiteilung in
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen der Zollgesetzgebung von 1838
fremd sei. Ebensowenig relevire es, ob nicht möglicherweise auch auf
andere Weise, durch das Protokoll, ein genügender Beweis zu beschaffen
sei, da es von dem Ermessen des Beamten abhangen müsse, auch das
corpus delicti an sich zu nehmen. Begreife das Zollstrafgesetz an den
vom Appellhof bezeichneten Stellen unter den Gegenständen des Vergehens
die Waaren, so sei nicht ausgeschlossen, daß nicht auch ein ordnungswidrig
und falsch geführtes Buch der Gegenstand eines Vergehens sei.
Für den Cassationsverklagten ist erwidert: daß der §. 36 Nr. 3 des
Zollgesetzes und der §. 7 des Zollstrafgesetzes das von dem Caffationskläger
hier beanspruchte Recht in keiner Weise begründe, und zur Bestreitung der
desfallsigen gegenseitigen Ausführung wird auf das bereits zum ersten Cassa-
tionsmittel Erwiderte Bezug genommen.
III. Caffationsmittel, Verletzung des Art. 1382 des B. G. B.
da der Appellhof übersehe, daß zur Anwendung dieses Artikels ein
Causalnexus zwischen dem eingetretenen Schaden und der beschädigenden
Handlung vorhanden sein müsse. Sei die Handlung nicht schlechthin eine
unberechtigte gewesen, habe sie vielmehr an sich vorgenommen werden
dürfen und liege ihre Rechtswidrigkeit nur darin, daß nicht das richtige Mittel
gewählt sei, so sei der angerichtete Schaden nur so weit zu vergüten, als
derselbe in dem unrechtmäßiger Weise gebrauchten Mittel seinen Grund
habe. Der Caffationsverklagte könne sich nicht darüber beschweren, daß
seine Bücher und Literalien überhaupt in Beschlag genommen worden seien,
denn diese Maaßregel habe ausgesührt werden dürfen, und der Appellhof