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Register.
Zurükbehaltungsrecht des Pfandglaubigers, was Grüber
bedungen werden könne? S. 98.
Zurükbezahlung, s. Heimbezahlung.
Zurükforderung des Anlehens, es kan bedungen werden
daß sie in gewisser Zeit nicht, oder so lang nicht geschehe, =
als der antichretische Glaubiger das Pfand benuzt.
S. 98. und 133.
oder so lange nicht, als die Zinse richtig bezahlt werden.
S. 57.
Zurükgabe des Pfands zu bedingen, ist ohne Nuzen. S. 98.
Zwang, der Einrede desselben zu entsagen, ist unnüz.
S. 41.
Zwek des Anlehens, in wie fern dessen in der Schuldverschreibung =
zu gedenken, nüzlich seye? S. 72.
denselben anzuführen, kan besonders in den von einer
Frau mit ihrem Mann ausgestellten Schuldverschreibungen =
nüzlich seyn. S. 73. 189.