Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

200  |  1.  Lehre  v.  Mein  u.  Dein.  B.  Quellen.
B.  Quellen.
§.  147.
Gemeine  Quellen.
Die  sonst  gewöhnliche  Eintheilung  der
Quellen  des  PrivatRechts  in  Deutschland,
in  gemeine  und  besondere,  hat  jetzt  nicht
mehr  denselben  Sinn,  wie  ehemahls,  denn
es  gibt  jetzt  keine  Quellen  mehr,  auf  welche ¬
  man  sich  überall  berufen  dürfte.  Aber
es  gibt  doch  noch  solche,  die  bey  Weitem
nicht  auf  einzele  Länder  eingeschränkt  sind,
und  selbst  da,  wo  man  sie  nicht  mehr  geradezu ¬
  wie  ein  Gesetz  anführen  darf,  entspringen =
  doch  die,  welche  an  ihre  Stelle  getreten ¬
  sind,  aus  ihnen.  Das  wichtigste
Buch  dieser  Art,  und  mit  Dem,  was  dazu
gehört,  das  wichtigste  unter  allen  Büchern
über  die  Rechtswissenschaft,  ist  das  Corpus -
  Juris,  welches  zum  Unterschiede  von
andern  (§.  24.)  das  C.  J.  eivilis!),  und
erst  bey  ganz  neuern  Schriftstellern  das  C.
J.  Romani  heißt.  Es  ist  eine  Sammlung
von
            
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