Metadata : Repertorium zur Rechtsprechung der Gerichte bei Anwendung des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs

14
sich  auf  eine  Erbtheilung  einzulassen,  ist  es  auch  gegen
ihre  Gläubiger,  welche  in  diese  Erbtheilung  später  interveniren. ¬
  Rh.  Arch.  24.  1.  64.
2.  Der  Ehemann,  über  dessen  Vermögen  der  Concurs ¬
  eröffnet  ist,  hat  ungeachtet  dessen  die  Befugniß,  seine
Frau  zur  Führung  eines  die  Concursmasse  selbst  betreffenden ¬
  Rechtsstreits  zu  ermächtigen.  Die  auf  die  Fälle
der  Entmündigung  und  Abwesenheit  beschränkte  Verfügung
des  Art.  222  ist  nicht  auf  diesen  Fall  auszudehnen.  Rh.
Arch.  16.  1.  60.
3.  Auch  für  den  Fall  der  vermutheten,  noch  nicht
deklarirten  Abwesenheit  des  Ehemannes  kann  das  Gericht
die  Ehefrau  zum  Abschlusse  von  Verträgen,  insbesondere
zu  einer  erst  vorzunehmenden  freiwilligen  Theilung  einer
ihr  mit  anderen  Personen  gemeinschaftlich  zugehörenden
Vermögensmasse  ermächtigen.  Es  steht  diesem  weder  Art.
1124  B.  G.=B.  noch  §  12  des  Gesetzes  vom  18.  April
Rh.  Arch.  55.  1.  89.
1855  entgegen.
Art.  223.
1.  Eine  allgemeine  Autorisation  oder  Vollmacht  des
—
Mannes  berechtigt  die  Ehefrau  nur  zu  Verwaltungshandlungen, ¬
  nicht  aber  zu  Veräußerungen  ihres  Vermögens.
Vgl.  auch  Art.  217.  Rh.  Arch.  30.  1.  114.
2.  Die  der  Ehefrau  durch  den  Ehemann  ertheilte
Autorisation  zu  einer  Bürgschaftsleistung,  welche  die  Gesammtheit ¬
  aller  aus  dem  Geschäftsverkehr  des  Ehemannes
mit  einem  Dritten  entstehenden  Verbindlichkeiten  umfaßt,
ist  eine  generelle  und  deßhalb  sowohl  die  Autorisation
als  die  Bürgschaft  ungültig.  Vgl.  auch  Art.  217.  Rh.
Anh.  41.  2.  27.  Dagegen  Rh.  Arch.  39.  1.  49.
3.  Eine  allgemeine  Verbürgung  der  Ehefrau  für
Summe,  welche  der  Ehemann  aus  einer  Geschäftsjede ¬

verbindung  schuldig  sein  würde,  ist  ungeachtet  der  hierzu
ertheilten  Ermächtigung  des  Ehemannes  ungültig.  Rh.
Arch.  36.  2.  56.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer