14
sich auf eine Erbtheilung einzulassen, ist es auch gegen
ihre Gläubiger, welche in diese Erbtheilung später interveniren. ¬
Rh. Arch. 24. 1. 64.
2. Der Ehemann, über dessen Vermögen der Concurs ¬
eröffnet ist, hat ungeachtet dessen die Befugniß, seine
Frau zur Führung eines die Concursmasse selbst betreffenden ¬
Rechtsstreits zu ermächtigen. Die auf die Fälle
der Entmündigung und Abwesenheit beschränkte Verfügung
des Art. 222 ist nicht auf diesen Fall auszudehnen. Rh.
Arch. 16. 1. 60.
3. Auch für den Fall der vermutheten, noch nicht
deklarirten Abwesenheit des Ehemannes kann das Gericht
die Ehefrau zum Abschlusse von Verträgen, insbesondere
zu einer erst vorzunehmenden freiwilligen Theilung einer
ihr mit anderen Personen gemeinschaftlich zugehörenden
Vermögensmasse ermächtigen. Es steht diesem weder Art.
1124 B. G.=B. noch § 12 des Gesetzes vom 18. April
Rh. Arch. 55. 1. 89.
1855 entgegen.
Art. 223.
1. Eine allgemeine Autorisation oder Vollmacht des
—
Mannes berechtigt die Ehefrau nur zu Verwaltungshandlungen, ¬
nicht aber zu Veräußerungen ihres Vermögens.
Vgl. auch Art. 217. Rh. Arch. 30. 1. 114.
2. Die der Ehefrau durch den Ehemann ertheilte
Autorisation zu einer Bürgschaftsleistung, welche die Gesammtheit ¬
aller aus dem Geschäftsverkehr des Ehemannes
mit einem Dritten entstehenden Verbindlichkeiten umfaßt,
ist eine generelle und deßhalb sowohl die Autorisation
als die Bürgschaft ungültig. Vgl. auch Art. 217. Rh.
Anh. 41. 2. 27. Dagegen Rh. Arch. 39. 1. 49.
3. Eine allgemeine Verbürgung der Ehefrau für
Summe, welche der Ehemann aus einer Geschäftsjede ¬
verbindung schuldig sein würde, ist ungeachtet der hierzu
ertheilten Ermächtigung des Ehemannes ungültig. Rh.
Arch. 36. 2. 56.