Full text : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

3.  Bis  a.  uns  Zeit.  Franz.  R.  Drit.  Z.  R.  195
eine  tutelle  officieuse  eingeführt.  Der
Vormund,  und  so  hieß  nach  dem  Tode  der
Mutter  auch  der  Vater,  erhielt  einen  subrogé -
  tuteur,  um  auch  hier,  nach  französischer ¬
  Sitte,  neben  den  Verwalter,  und  |  |
nicht  blos  über  ihn,  Jemand  zu  stellen,  der
auf  ihn  wache.  Das  conseil  de  famille
ward  sehr  oft  gebraucht.
143.
2.  Sachen.
Von  Sachen  sollte  das  zweyte  Buch
handeln,  aber  das  Wichtigste  von  diesen
Lehren  stand  erst  im  dritten.  So  war  der
Unterschied  zwischen  beweglichen  und  unbeweglichen ¬
  Sachen  zwar  dort  vorgetragen,
aber  der  Satz:  en  fait  de  meubles  la
possession  vaut  titre  kam  erst  ganz  hinten, -
  bey  einer  fast  zufälligen  Gelegenheit,
vor.  Von  manchen  Erwerbungs  Arten  war
gar  Nichts  gesagt,  nahmentlich  von  der
Zueignung  herrnloser  Sachen  und  der  Uebergabe; =
  desto  ausführlicher  war  das  nun  allgemeine ¬
  Recht  vom  mur  mitoyen  vorgetragen. ¬
  Die  Hypotheken  blieben  im  Wesentlichen =
  bey  Dem,  was  unter  dem  Directorium ¬
  entstanden  war.
Der  Einfluß
der  Ehe  auf  das  Vermögen  sollte  GüterN ¬
  2
gemein=
            
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