Object : Gast, Friedrich Moritz: ¬Die Gebrechen der gemeinen teutschen und sächsischen Zivilrechtspflege und die Mittel zur Beseitigung dieser Gebrechen

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d.  h.  gegen  das  Unrecht  durch  Zwangsmittel  geschützt  und
durchgeführt  werden  müsse;
4)  daß  dieser  Zwang  nur  hergestellt  werden  könne  durch  die
richterliche  und  die  vollziehende  Gewalt;
5)  daß  aber  das  Verfahren,  welches  die  mit  Anwendung  der
letzteren  beauftragten  Personen  einzuschlagen  haben,  nicht  in  die  Willkühr ¬
  dieser  Personen  gestellt  werden  dürfe,  sondern  durch  Gerichts- ¬
  und  Prozeßordnungen  geregelt  sein  müsse;
so  haben  wir  dadurch  zwar  die  nothwendigen  Grundbedingungen,
die  Grundlagen  für  das  gesellschaftliche  Nebeneinanderleben  der
Menschen  in  jedem  Staate  kennen  gelernt  und  uns  uͤberzeugt:
daß  es  in  jedem  Staate
a)  gegenseitige  Rechte  und  Verbindlichkeiten,
b)  Gesetze  und  Verträge,  wodurch  dieselben  festgestellt  werden,  und
c)  eine  Rechtspflege
mit  anderen  Worten:  daß  es  einen  Rechtszustand  geben  müsse;
aber  eine  andere  und  hochwichtige  Frage:  was  gehört  zu  einem
wohlgeordneten  Rechtszustande,
oder  wie  müssen  die  Gesetze,  wie  muß  die  Rechtspflege  beschaffen
sein,  wenn  beide  ihrem  Zweck  entsprechen  sollen,  ist  noch  einer
kurzen  Erörterung  zu  unterziehen.
Es  kann  aber  diese  Erörterung  nur  auf  die  allgemeinen  Grundzüge ¬
  erstreckt  werden;  indem  die  Anwendung  der  letzteren  auf  die
einzelnen  Bestimmungen  Gegenstand  anderer  hierher  nicht  gehöriger ¬
  Betrachtungen  ist.
§.  25.
Wenn,  wie  wir  oben  gesehen,  der  alleinige  Zweck  der  Gesetzgebung ¬
  in  der  Einschränkung  der  unbedingten  Naturfreiheit  auf
solche  Grenzen,  welche  das  ungestörte  Bestehen  einer  gleichmäßigen
Freiheit  Aller  möglich  machen,  und  in  dem  Schutze  dieser  so  begrenzten ¬
  Freiheit  gegen  jede  Widersetzlichkeit,  besteht;  und  wenn
wiederum  für  die  Zwecke  des  menschlichen  Daseins  und  Wirkens
eine  möglichst  unbeschränkte  Freiheit  unerläßlich  ist,  so  ergeben  sich
daraus  folgende  Grundregeln  für  die  Gesetzgebung:
1)  daß  sie  die  natürliche  Freiheit  der  Staatsbürger  nicht  mehr
einschränke,  als  dieß  zu  Herstellung  und  Erhaltung  einer  gleichmäßigen ¬
  Freiheit  erforderlich  ist;
2)  daß  sie  aber,  da  jede  Freiheitsbeschränkung  nur  in  dem
Willen  der  Gesammtheit  der  Staatsangehörigen  und  im
            
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