§ 1.
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
6
stimmung nicht in Frage kommen kann. Hat also ein OLG. eine gerichtliche Urkunde
für nichtig erklärt, weil das Prot. nicht dem § 176 Ges. entspreche, und will ein
anderes O2G. eine solche Urk. für rechtswirksam erklären, so hat es die Entsch. dem
RG. zu überlassen, da die Beurkundung von Rechtsgeschäften, wie oben erwähnt, den
G. durch Reichsges. übertragen ist; b) für die Zuständigkeit des RG. bei verweigerter
Rechtshilfe, s. Anm. I, II zu § 2; c) für die Bestimmung des zuständigen G., s. zu § 5.
3) In diesem Ges. oder in anderen Reichsgesetzen; so enthalten z. B. die §§ 51,
52, 53, 56 Abs. 2, 67, 70 Ges. Abweichungen von dem (den Eintritt der Wirksamkeit
von Vfgen regelnden) Grundsatz des § 16 Abs. 1, die §§ 55 u. 67 Abs. 3 solche von
§ 18: vgl. noch §§ 57—59 mit § 20 Ges. Ebenso enthalten die Vorschr. des § 9
HGB. und der §§ 79, 1563 BGB. über die Akteneinsicht Abweichungen von § 34 Ges.
Auch sonst enthält das BGB. mehrfach Bestimmungen, die von den „Allgem. Vorschriften" ¬
des FGG. abweichen. So ist die Tätigkeit des AG. bei der Führung des
Vereins=Reg. eine Angel. d. FG.; oben Anm. 1b. Es findet aber gegen die Beschlüsse, ¬
durch die der Antrag auf Eintragung des Vereins zurückgewiesen oder ihm
die Rechtsfähigkeit wegen mangelnder Mitgliederzahl entzogen wird, die sofortige Bschw.
„nach den Vorschriften der 3P0." — und nicht nach denen dieses Ges. — statt, §§ 60,
73 BGB. In diesen Fällen findet daher a) die weitere Bschw. nur statt, wenn in
der Entsch. des BschwG. ein neuer selbständiger Bschwgrund (§ 568 Abs. 2 3PO.) enthalten ¬
ist, während das FGG. die weitere Bschw. an eine solche Voraussetzuug nicht
knüpst, KGJ. 20, 8; 26, 4; RG. 47, 387 u. JW. 03, 113; Jena, 3BlFG. 6, 27 (vgl.
aber auch Drabert in DIZ. 04, 586-588); b) für die weitere Bschw. der Anwaltszwang ¬
(§ 29 Abs. 1 G.) nicht Anwendung; es genügt vielmehr eine privatschriftliche
Bschwschrift; KGJ. 27, 237. Wegen der Zuständigkeit des KG. und des RG. zur
Entscheidung der weiteren Bschw. in Vereinssachen s. Zusatz zu § 28. — An der
Natur der Angel. als solcher der FG., für die die allgem. Vorschr. des FGG. nach
§ 1 maßgebend sind, ist indes hierdurch nichts geändert, insbs. liegt also auch in den
gedachten Fällen dem BschwG. die im § 12 G. vorgeschriebene Offizialtätigkeit ob.
Zusatz I A. Zusammenstellung der wichtigsten den G. durch Reichsgesetz übertragenen ¬
Angel. d. FG.:
1, die Vormundschaftssachen sowie die Verrichtungen des VG. im Eherecht; die Bestätigung ¬
des Wahlkindschaftsvertrags; die nach dem PStG. dem G. obliegenden
Verrichtungen; die Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 35, 65, 69, 72 FGG.);
2. die Führung des Handels- und des Genossenschaftsregisters und die sonstigen dem
G. d. FG. übertragenen „Handelssachen", z. B. die Ernennung und Abberufung
von Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, die Anordnung der Mitteilung einer
Zwischenbilanz an den Kommanditisten oder stillen Gesellschafter, die Ermächtigung ¬
einer Minderheit von Aktionären zur Berufung einer Generalversammlung,
die Verhandlung über die Dispache u. dgl. mehr (eb. §§ 125 ff., 145 ff., 149 ff.);
3. die Führung des Musterregisters und des Börsenregisters (MustG. v. 11. Jan.
1876 § 9; BörsG. v. 22. Juni 1896 § 54);
4. die Vereinssachen und die Führung des Güterrechtsregisters (FGG. §§ 159 ff.);
5, einzelne Angelegenheiten verschiedener Art, in denen auf Grund besonderer Vorschriften ¬
eine Mitwirkung des G. d. FG. stattfindet, wie die einstweilige Bestellung
von Vorstehern und Liquidatoren eines Vereins, sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ¬
desselben (§§ 29, 48, 73, 86, 88 BGB.), die Bewilligung der öffentlichen
Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung einer öffentlichen Bekanntmachung, ¬
in der eine Vollmachtsurkunde für kraftlos erklärt wird (BGB.
§ 132 Abs. 2, § 176), die Abnahme eines nicht vor dem Prozeßgerichte zu leistenden ¬
Offenbarungseids (FGG. § 163), Anordnungen in bezug auf die Unter¬