Objekt : Josef, Eugen: ¬Das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 und das Preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899

§  1.
Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.
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stimmung  nicht  in  Frage  kommen  kann.  Hat  also  ein  OLG.  eine  gerichtliche  Urkunde
für  nichtig  erklärt,  weil  das  Prot.  nicht  dem  §  176  Ges.  entspreche,  und  will  ein
anderes  O2G.  eine  solche  Urk.  für  rechtswirksam  erklären,  so  hat  es  die  Entsch.  dem
RG.  zu  überlassen,  da  die  Beurkundung  von  Rechtsgeschäften,  wie  oben  erwähnt,  den
G.  durch  Reichsges.  übertragen  ist;  b)  für  die  Zuständigkeit  des  RG.  bei  verweigerter
Rechtshilfe,  s.  Anm.  I,  II  zu  §  2;  c)  für  die  Bestimmung  des  zuständigen  G.,  s.  zu  §  5.
3)  In  diesem  Ges.  oder  in  anderen  Reichsgesetzen;  so  enthalten  z.  B.  die  §§  51,
52,  53,  56  Abs.  2,  67,  70  Ges.  Abweichungen  von  dem  (den  Eintritt  der  Wirksamkeit
von  Vfgen  regelnden)  Grundsatz  des  §  16  Abs.  1,  die  §§  55  u.  67  Abs.  3  solche  von
§  18:  vgl.  noch  §§  57—59  mit  §  20  Ges.  Ebenso  enthalten  die  Vorschr.  des  §  9
HGB.  und  der  §§  79,  1563  BGB.  über  die  Akteneinsicht  Abweichungen  von  §  34  Ges.
Auch  sonst  enthält  das  BGB.  mehrfach  Bestimmungen,  die  von  den  „Allgem.  Vorschriften" ¬
  des  FGG.  abweichen.  So  ist  die  Tätigkeit  des  AG.  bei  der  Führung  des
Vereins=Reg.  eine  Angel.  d.  FG.;  oben  Anm.  1b.  Es  findet  aber  gegen  die  Beschlüsse, ¬
  durch  die  der  Antrag  auf  Eintragung  des  Vereins  zurückgewiesen  oder  ihm
die  Rechtsfähigkeit  wegen  mangelnder  Mitgliederzahl  entzogen  wird,  die  sofortige  Bschw.
„nach  den  Vorschriften  der  3P0."  —  und  nicht  nach  denen  dieses  Ges.  —  statt,  §§  60,
73  BGB.  In  diesen  Fällen  findet  daher  a)  die  weitere  Bschw.  nur  statt,  wenn  in
der  Entsch.  des  BschwG.  ein  neuer  selbständiger  Bschwgrund  (§  568  Abs.  2  3PO.)  enthalten ¬
  ist,  während  das  FGG.  die  weitere  Bschw.  an  eine  solche  Voraussetzuug  nicht
knüpst,  KGJ.  20,  8;  26,  4;  RG.  47,  387  u.  JW.  03,  113;  Jena,  3BlFG.  6,  27  (vgl.
aber  auch  Drabert  in  DIZ.  04,  586-588);  b)  für  die  weitere  Bschw.  der  Anwaltszwang ¬
  (§  29  Abs.  1  G.)  nicht  Anwendung;  es  genügt  vielmehr  eine  privatschriftliche
Bschwschrift;  KGJ.  27,  237.  Wegen  der  Zuständigkeit  des  KG.  und  des  RG.  zur
Entscheidung  der  weiteren  Bschw.  in  Vereinssachen  s.  Zusatz  zu  §  28.  —  An  der
Natur  der  Angel.  als  solcher  der  FG.,  für  die  die  allgem.  Vorschr.  des  FGG.  nach
§  1  maßgebend  sind,  ist  indes  hierdurch  nichts  geändert,  insbs.  liegt  also  auch  in  den
gedachten  Fällen  dem  BschwG.  die  im  §  12  G.  vorgeschriebene  Offizialtätigkeit  ob.
Zusatz  I  A.  Zusammenstellung  der  wichtigsten  den  G.  durch  Reichsgesetz  übertragenen ¬
  Angel.  d.  FG.:
1,  die  Vormundschaftssachen  sowie  die  Verrichtungen  des  VG.  im  Eherecht;  die  Bestätigung ¬
  des  Wahlkindschaftsvertrags;  die  nach  dem  PStG.  dem  G.  obliegenden
Verrichtungen;  die  Nachlaß-  und  Teilungssachen  (§§  35,  65,  69,  72  FGG.);
2.  die  Führung  des  Handels-  und  des  Genossenschaftsregisters  und  die  sonstigen  dem
G.  d.  FG.  übertragenen  „Handelssachen",  z.  B.  die  Ernennung  und  Abberufung
von  Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft,  die  Anordnung  der  Mitteilung  einer
Zwischenbilanz  an  den  Kommanditisten  oder  stillen  Gesellschafter,  die  Ermächtigung ¬
  einer  Minderheit  von  Aktionären  zur  Berufung  einer  Generalversammlung,
die  Verhandlung  über  die  Dispache  u.  dgl.  mehr  (eb.  §§  125  ff.,  145  ff.,  149  ff.);
3.  die  Führung  des  Musterregisters  und  des  Börsenregisters  (MustG.  v.  11.  Jan.
1876  §  9;  BörsG.  v.  22.  Juni  1896  §  54);
4.  die  Vereinssachen  und  die  Führung  des  Güterrechtsregisters  (FGG.  §§  159  ff.);
5,  einzelne  Angelegenheiten  verschiedener  Art,  in  denen  auf  Grund  besonderer  Vorschriften ¬
  eine  Mitwirkung  des  G.  d.  FG.  stattfindet,  wie  die  einstweilige  Bestellung
von  Vorstehern  und  Liquidatoren  eines  Vereins,  sowie  die  Entziehung  der  Rechtsfähigkeit ¬
  desselben  (§§  29,  48,  73,  86,  88  BGB.),  die  Bewilligung  der  öffentlichen
Zustellung  einer  Willenserklärung  und  die  Bewilligung  einer  öffentlichen  Bekanntmachung, ¬
  in  der  eine  Vollmachtsurkunde  für  kraftlos  erklärt  wird  (BGB.
§  132  Abs.  2,  §  176),  die  Abnahme  eines  nicht  vor  dem  Prozeßgerichte  zu  leistenden ¬
  Offenbarungseids  (FGG.  §  163),  Anordnungen  in  bezug  auf  die  Unter¬
            
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