Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

190  I.  Lehre  v.  Mein  u.  Dein.  A.  Geschichte.
§.  138.
2.  Sachen.
Viele  Sachen  wurden  Nationalgüter,  |  |
und  als  Solche  veräußert.  Die  lehnsherrlichen ¬
  und  gutsherrlichen  Rechte  wurden,
und  zwar  meist  unentgeltlich,  aufgehoben.
Die  rentes  perpétuelles  waren  verboten,
verkäufliche  Stellen  gab  es  nicht  mehr.
Das  Näher  Recht  hörte  auf.  Für  die  Hy  potheken =
  ward  eine,  den  Hypothekenbüchern
ähnliche,  Anstalt  gemacht.  —
Jn  der
Erbfolge  waren  die  unehelichen  Kinder  sehe
begünstigt;  die  väterlichen  und  die  mütterlichen ¬
  Verwandten  sollten  zwey  gleiche  Theile
bekommen,  ohne  Rücksicht,  Was  von  einer =
  Seite  herrühre.  Die  substitulions,
die  Erstgeburt,  der  Vorzug  des  Manns=  stammes =
  wurden  aufgehoben,  und  nicht  ein
Mahl  Verzichte  gestattet.  Die  Testamente
und  Schenkungen  galten  nur  über  eine  geringere ¬
  part  disponible,  als  vorher  der
Pflichttheil  übrig  gelassen  hatte.
A  S
§.  139.
3.  Foderungen.
Die  Verletzung  über  die  Hälfte,  welche
jetzt  so  häufig  vorkam,  machte  Nichts  mehr
aus.
            
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