Volltext : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

186  |  1.  Lehre  v.  Mein  u.  Dein.  A.  Geschichte.
von  Sachen  waren  die  verkäuflichen  Stellen
(charges).  Herrnlose  Sachen  waren  oft
als  épaves  den  GerichtsHerren  überlassen.
Alle  Hypotheken  mußten  vor  Notarien  bestellt =
  werden.
Unter  Ehegatten  war  |
häufig  Gütergemeinschaft,  wenigstens  de=  |  |
conquets.
Jm  contrat  de  mariage
gab  es  eine  institution  contractuelle.
Bey  der  Regel  puissance  paternelle  ne
vaut  war  die  garde  desto  wichtiger,  welche ¬
  oft  bey  dem  Adel  (garde  noble)  andere ¬
  Bestimmungen  hatte,  als  bey  Bürgerlichen ¬
  (garde  bourgeoise).  —  Die
Verlassenschaften  traten  auch  bey  Abwesenden =
  ein.  Die  Regel  le  mort  saisit  le
vi  (eigentlich  noch:  son  prochain  lignager, ¬
  habile  à  lui  succéder)  machte  die
Intestat  Erbfolge  zur  Grundlage  der  succession. ¬
  Dabey  war  der  Unterschied  zwischen ¬
  Gütern,  die  in  Erbgang  gekommen
waren  (propres,  entweder  paternels  oder
maternels)  und  den  acquets  sehr  wichtig.
Uneheliche  Kinder  beerbten  nicht  ein  Mahl
die  Mutter.  Die  Form  der  Testamente
war  in  vielen  Gegenden  sehr  leicht  (testamens ¬
  olographes).  Ein  letzter  Wille
konnte  aber  auch  als  ein  s.  g.  testamentum ¬
  ab  irato  angefochten  werden.  Der
eingesetzte  Erbe  hieß  oft  légataire.
Die
sub-
            
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