Full text : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

3.  Bis  a.  uns.  Zeit.  Franz.  R.  Erst.  Z.  R.  185
aber  alles  Kirchliche  konnte  man  unter  dem
Vorwande  eines  abus  nachher  auch  an  die
gewöhnlichen  Gerichte  bringen.  Das  Concilium ¬
  zu.  Trident  galt  in  Ehe  Sachen  nicht.
Bey  der  Eingehung  der  Ehe  hatte  man  die
sommation  respectueuse.  Eine  Art
von  ehelicher  Gewalt  stand  dem  Manne  zu.
Statt  der  Scheidung  war  die  séparation
de  corps,  und  zuweilen  auch  das  authentiquer. ¬
  Die  väterliche  Gewalt  ersetzten
einiger  Maßen  die  lettres  de  cachet.
Sehr  häufig  waren  die  assemblées  de
parents.  Bey  der  Vormundschaft  war  weniger =
  Aufsicht  der  Obrigkeit,  als  in  Deutschland, ¬
  und  sie  hörte  auch  durch  émancipation -
  auf.  Auch  auf  Wahnsinnige  ward
die  interdiction  übergetragen.
§.  134.
2.  S  ach  e  n.
Der  Unterschied  zwischen  beweglichen
und  unbeweglichen  Sachen  war  sehr  groß,
und  über  die  Frage,  wie  bald  Etwas  zu
jener  oder  zu  dieser  Art  gehöre,  hatte  man
verschiedene  Bestimmungen.  Auch  die  rentes -
  perpétuelles  waren  unbeweglich.  An
beweglichen  Sachen  hatte  keine  suite  par
hypothèque  Statt.  Eine  besondre  Art
von
M  5
            
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