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Gewiß mag auch den aͤltern Juristen und denen neuerer ¬
Zeit, welche überhaupt der Veräußerungsbefugniß
des nachstehenden Pfandgläubigers gar nicht in ihren
Lehrbüchern u. s. w. gedenken, die hier dargestellte Ansicht ¬
mehr oder minder deutlich ebensowohl vorgeschwebt
haben, als auch sämmtliche anders denkende (deren Zahl
übrigens zu den erstern sich etwa wie 1: 30 verhält,
damit in Einklang zu bringen sind, weil sie die vorzugsweise ¬
Befriedigung des ersten Gläubigers alle bedingen. =
Man kann daher auch nicht zugeben, daß Böpp
die ältere oder gewöhnliche Meinung dahin richtig bezeichne: ¬
nach ihr duͤrfe der zweite Pfandglaͤubiger gar
nicht zum Verkauf des Pfandes schreiten, so daß, wenn
der erste widerspreche, er keinen Versuch dazu machen
könne. Das ist nicht wahr; ein Veto dieser Art
hat noch Niemand aufgestellt, und wenn sich irgendwo
diese Winkelidee fände, so wäre sie allerdings grundfalsch.
Was der nachstehende Gläubiger in dieser Hinsicht thut,
3. B. sich nach einem vortheilhaften Käufer bemüht,
den Handel beabredet, geht den ersten Gläubiger nichts
an, und wird diesem nimmermehr ein Recht zugestanden
werden können, zu verbieten. Denn sind jene beide
einig, so kann doch immer so lange noch nicht von einem ¬
Verkauf von Seiten des nachstehenden Pfandgläubigers =
als solchen, und Kraft des Pfandrechts
überhaupt, die Rede seyn, bis der erste befriedigt ist,
und im Befriedigen liegt die Thatsache des Angebots,
wodurch jener dann der erste Gläubiger wird, und natürlich ¬
nun die Veräußerung gültig zu vollziehen befügt ¬
ist (s. Fr. 5. pr. de Distr. pign.), deren rechtliche ¬
Wirkung so, daß sie das Pfand wirklich berührte,
bis dahin gar nicht weiter zur Sprache kommen kann.
So scheint der ganze Streit auf die einfachste und
der rechtlichen und thatsächlichen Natur der Umstände
angemessenste Weise erledigt.