Inhaltsverzeichnis : Pfandrechtliche Streitfragen (1)

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Gewiß  mag  auch  den  aͤltern  Juristen  und  denen  neuerer ¬
  Zeit,  welche  überhaupt  der  Veräußerungsbefugniß
des  nachstehenden  Pfandgläubigers  gar  nicht  in  ihren
Lehrbüchern  u.  s.  w.  gedenken,  die  hier  dargestellte  Ansicht ¬
  mehr  oder  minder  deutlich  ebensowohl  vorgeschwebt
haben,  als  auch  sämmtliche  anders  denkende  (deren  Zahl
übrigens  zu  den  erstern  sich  etwa  wie  1:  30  verhält,
damit  in  Einklang  zu  bringen  sind,  weil  sie  die  vorzugsweise ¬
  Befriedigung  des  ersten  Gläubigers  alle  bedingen. =
  Man  kann  daher  auch  nicht  zugeben,  daß  Böpp
die  ältere  oder  gewöhnliche  Meinung  dahin  richtig  bezeichne: ¬
  nach  ihr  duͤrfe  der  zweite  Pfandglaͤubiger  gar
nicht  zum  Verkauf  des  Pfandes  schreiten,  so  daß,  wenn
der  erste  widerspreche,  er  keinen  Versuch  dazu  machen
könne.  Das  ist  nicht  wahr;  ein  Veto  dieser  Art
hat  noch  Niemand  aufgestellt,  und  wenn  sich  irgendwo
diese  Winkelidee  fände,  so  wäre  sie  allerdings  grundfalsch.
Was  der  nachstehende  Gläubiger  in  dieser  Hinsicht  thut,
3.  B.  sich  nach  einem  vortheilhaften  Käufer  bemüht,
den  Handel  beabredet,  geht  den  ersten  Gläubiger  nichts
an,  und  wird  diesem  nimmermehr  ein  Recht  zugestanden
werden  können,  zu  verbieten.  Denn  sind  jene  beide
einig,  so  kann  doch  immer  so  lange  noch  nicht  von  einem ¬
  Verkauf  von  Seiten  des  nachstehenden  Pfandgläubigers =
  als  solchen,  und  Kraft  des  Pfandrechts
überhaupt,  die  Rede  seyn,  bis  der  erste  befriedigt  ist,
und  im  Befriedigen  liegt  die  Thatsache  des  Angebots,
wodurch  jener  dann  der  erste  Gläubiger  wird,  und  natürlich ¬
  nun  die  Veräußerung  gültig  zu  vollziehen  befügt ¬
  ist  (s.  Fr.  5.  pr.  de  Distr.  pign.),  deren  rechtliche ¬
  Wirkung  so,  daß  sie  das  Pfand  wirklich  berührte,
bis  dahin  gar  nicht  weiter  zur  Sprache  kommen  kann.
So  scheint  der  ganze  Streit  auf  die  einfachste  und
der  rechtlichen  und  thatsächlichen  Natur  der  Umstände
angemessenste  Weise  erledigt.
            
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