Kap. IV. Gegenstand usw. Der Begriff der Neuheit. 173
liche Ausführung oder Handhabung, bei Zeiterfin
dungen (Verfahren) die tatsächliche Ausführung er
forderlich, um eine offenkundige Benutzung der
Erfindung erkennen zu lassen. Bei der wirtschaft
lichen Nutzform gilt nur für Raumerfindungen das
entsprechende, indem die die Erfindung verkörpernden
Gegenstände feilgehalten oder in Verkehr gebracht sein
müssen. Bei Verfahrenserfindungen dagegen genügt die
bloße Mitteilung des Rezeptes, die öffentliche Ausbietung
rf.
des Verlahrens, um den Tatbestand des Inverkehr
bringens und des Feilhaltens des Verfahrens zu geben.
Die offenkundige Benutzung einer Erfindung, welche
diese letztere selbst als bekannt erscheinen lassen soll,
ist zwar rechtlich nicht an eine zeitliche Grenze gebunden, ¬
wie die druckschriftliche Beschreibung. Indessen
besteht eine solche Grenze doch tatsächlich, da das
Gedächtnis der Zeugen, welche über eine angeschaute
Vorbenutzung aussagen können, selten über 20—30 und
wohl niemals über 50 Jahre hinausreichen wird. Das
Beweismittel selbst wird dann eben so unsicher, daß
ihm jeder praktische Wert abzusprechen ist. Nach dem
Gesetze hat die offenkundige Vorbenutzung in unserem
Sinne aber eine räumliche Schranke, indem sie nur
dann in Frage kommt, wenn sie im Inlande erfolgt ist.
Unter Inland ist hier derjenige Raum der Erdoberfläche
**
zu verstehen, für welchen das Patentgesetz rechtlich gilt.
Dies ist, wie wir oben S. 69 gesehen haben, das Gebiet
des Deutschen Reichs und das seiner Schutzgebiete. Da
es sich um die offenkundige Benutzung zur Zeit der
Anmeldung einer Erfindung handelt, so kann auch
nur dasjenige räumliche Gebiet in Frage kommen,
welches zur Zeit der Anmeldung das Inland ausmacht.
**) ange
Ist z. B. eine vor der Einverleibung Helgolands'
*) Bl. IV, 145, RG. II. 5. 95, Bl. VI, 201, RG. 28. 2. 00, Bl. IX,
229, RG. 22. 4. 03
**) Allerdings muß in diesem Belang auch Neutral-Moresnet
zum Inland gerechnet werden. S. oben S. 69.
***) RGBI. 1890, S. 207 u. Preuß. Gesetzsamml. 1891, S. 11.