Volltext : Damme, Felix: ¬Das deutsche Patentrecht

Kap.  IV.  Gegenstand  usw.  Der  Begriff  der  Neuheit.  173
liche  Ausführung  oder  Handhabung,  bei  Zeiterfin
dungen  (Verfahren)  die  tatsächliche  Ausführung  er
forderlich,  um  eine  offenkundige  Benutzung  der
Erfindung  erkennen  zu  lassen.  Bei  der  wirtschaft
lichen  Nutzform  gilt  nur  für  Raumerfindungen  das
entsprechende,  indem  die  die  Erfindung  verkörpernden
Gegenstände  feilgehalten  oder  in  Verkehr  gebracht  sein
müssen.  Bei  Verfahrenserfindungen  dagegen  genügt  die
bloße  Mitteilung  des  Rezeptes,  die  öffentliche  Ausbietung
rf.
des  Verlahrens,  um  den  Tatbestand  des  Inverkehr
bringens  und  des  Feilhaltens  des  Verfahrens  zu  geben.
Die  offenkundige  Benutzung  einer  Erfindung,  welche
diese  letztere  selbst  als  bekannt  erscheinen  lassen  soll,
ist  zwar  rechtlich  nicht  an  eine  zeitliche  Grenze  gebunden, ¬
  wie  die  druckschriftliche  Beschreibung.  Indessen
besteht  eine  solche  Grenze  doch  tatsächlich,  da  das
Gedächtnis  der  Zeugen,  welche  über  eine  angeschaute
Vorbenutzung  aussagen  können,  selten  über  20—30  und
wohl  niemals  über  50  Jahre  hinausreichen  wird.  Das
Beweismittel  selbst  wird  dann  eben  so  unsicher,  daß
ihm  jeder  praktische  Wert  abzusprechen  ist.  Nach  dem
Gesetze  hat  die  offenkundige  Vorbenutzung  in  unserem
Sinne  aber  eine  räumliche  Schranke,  indem  sie  nur
dann  in  Frage  kommt,  wenn  sie  im  Inlande  erfolgt  ist.
Unter  Inland  ist  hier  derjenige  Raum  der  Erdoberfläche
**
zu  verstehen,  für  welchen  das  Patentgesetz  rechtlich  gilt.
Dies  ist,  wie  wir  oben  S.  69  gesehen  haben,  das  Gebiet
des  Deutschen  Reichs  und  das  seiner  Schutzgebiete.  Da
es  sich  um  die  offenkundige  Benutzung  zur  Zeit  der
Anmeldung  einer  Erfindung  handelt,  so  kann  auch
nur  dasjenige  räumliche  Gebiet  in  Frage  kommen,
welches  zur  Zeit  der  Anmeldung  das  Inland  ausmacht.
**)  ange
Ist  z.  B.  eine  vor  der  Einverleibung  Helgolands'
*)  Bl.  IV,  145,  RG.  II.  5.  95,  Bl.  VI,  201,  RG.  28.  2.  00,  Bl.  IX,
229,  RG.  22.  4.  03
**)  Allerdings  muß  in  diesem  Belang  auch  Neutral-Moresnet
zum  Inland  gerechnet  werden.  S.  oben  S.  69.
***)  RGBI.  1890,  S.  207  u.  Preuß.  Gesetzsamml.  1891,  S.  11.
            
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