Die Arbeitszeiten und die Arbeitsformen.
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1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit der Erwachsenen (über 16 J.)
soweit erforderlich die Arbeitsgetrennt ¬
für Männer und Frauen, wobei
zu halten ist.
zeit im Sommer und Winter anseinande
2. Die Ueberschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit in den letzten
zwei Jahren nach Länge der Periode der Ueberarbeit, und ihren täglichen
Betrag an Stunden, wobei die Zahl der zu derselben zugezogenen
Personen absolut, sowie im Verhältniß zur Gesammtzahl der Arbeiter
und ihre Beschäftigungsart, so genau es sich ermitteln läßt, anzugeben ist.
3. Ob ununterbrochener Tag= und Nachtbetrieb stattfindet, wie viel
Arbeiter absolut und relativ an demselben Theil zu nehmen haben, und
wie die Arbeitseintheilung in diesem continuirlichen Betriebe ist.
4. Ob sich der ununterbrochene Tag= und Nachtbetrieb auch über
den Sonntag erstreckt, welcher Theil desselben an diesem Tage im Gange
erhalten wird, und welche Einrichtungen für die Ablösung dieser Arbeiter ¬
getroffen sind.
Zur absoluten Vollständigkeit aller die Arbeitszeit umfassenden
Verhältnisse würde noch eine Darstellung derjenigen Sonntagsarbeiten
gehören, welche nicht durch den Fortgang des ganzen oder eines Theiles des
Betriebes an diesem Tage veranlaßt sind, von welchen vorstehend unter
Ziff. 4 die Rede war, sondern welche sich entweder auf regelmäßig wiederkehrende ¬
oder nur vorübergehend vorkommende Arbeiten zur Verhütung
des Verderbens von Rohprodukten oder Arbeitserzeugnissen und auf
Reinigungs= und Reparaturarbeiten zur Ermöglichung der ungestörten
Aufnahme des Wochenbetriebes beziehen. Es handelt sich aber in den
genannten Fällen, in denjenigen Industriezweigen, in welchen solche Arbeiten ¬
überhaupt nöthig werden, um Arbeiter, welche im Gegensatze zu
den Arbeitern der continuirlichen Betriebe, die dem Sonntag vorangehende
und die ihm nachfolgende Nacht frei hatten, welche daher auch bei mehrstündiger ¬
Beschäftigung am Sonntag Vormittag sowohl genügend freie
Zeit überhaupt, als auch genügend Sonntagsruhe haben. Bei den Reparatur- ¬
und Reinigungsarbeiten kommen außerdem nur die Maschinenbetriebe ¬
und in denselben in der Regel nur 1—2% der Arbeiterschaft
überhaupt für diese Sonntagsarbeiten in Betracht. Nur selten nehmen
diese Arbeiten mehr als 3 Stunden in Anspruch. Wo dies der Fall ist,
soll nach der in Aussicht stehenden Novelle zur Gewerbeordnung, den
Arbeitern jede dritte Woche 36 Stunden frei gegeben, d. h. sie sollen
jede dritte Woche von dieser Sonntagsarbeit befreit werden. Dies ist
nur für kleinere Betriebe ausnahmsweise mit einiger Schwierigkeit verbunden, ¬
da sie bei vorübergehend zeitraubenderen Reparatur- und Reinigungs¬