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aber es wäre nicht unpassend, wenn dann in dem gerichtlichen
Urtheil die Sachlage dahin angegeben würde, daß der Hauptschuldige ¬
lichtscheu gewesen sei und sich nicht ans Tageslicht habe
ziehen lassen. Die ungenügende Satisfaction, welche dem Betheiligten ¬
in der Bestrafung des Redaktors zu Theil wird, wäre
dadurch etwas verstärkt.
Man wird diesem Gedankengange entgegenhalten den Nutzen
der freien Presse und auf die Zweckmäßigkeit der Wahrung des
Redaktionsgeheimnisses verwiseen, man wird einwenden, daß man
sich trösten müsse mit dem einer Erweiterung über seinen Entstehungsgrund ¬
fähigen deutschen Rechtssprichwort: „Wer den bösen
Tropfen genießet, genießt auch den guten“ oder diesen Satz in
die Form bringen, in welcher wir ihn so oft für das Leben anerkennen ¬
müssen: „Wer den guten Tropfen genießt, genießet auch
den bösen"
allein ich meine noch, daß man sich in der Gesetzgebung ¬
und Praxis hüten solle vor einer Karrikatur der Schuldlehre. ¬
Ein „böser Tropfen“ ist es jedenfalls, wenn in den Lokalblättern ¬
die freie Presse oft zu einer frechen Presse wird und die
in derselben besudelte Ehre des Mannes nicht auf den gebührenden ¬
Schutz rechnen kann. Eine Abschwächung des Ehrgefühls
ist dabei unausbleiblich und die Ehre zeigt sich im Spiegel der
Neuzeit nicht in der Reinheit und in dem Glanz, wie es der
schöne Ausspruch Shakesspeare's, von dem ich ausgegangen bin,
verkündet.
Es fehlt in der Schweiz nicht an öffentlichen Blättern,
welche auf Anstand halten und einen Leserkreis voraussetzen, der
keinen Gefallen findet an Skandal und Verleumdung, aber man
findet auch Zeitungen, welche wie anderes Ungeziefer nur im
Schlamm behaglich sind. Um so mehr ist es die Pflicht jener
Blätter, in dem Sinn aristokratisch zu sein, daß sie den guten
Ton nicht aufgeben und dadurch sich selbst ehren, daß sie in den
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