Objekt : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 30 (1855))

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fraglichen  Amts-Artikel  immer  noch  bleibe,  mithin  die  eventuelle -
  Eidesdelation  nicht  ausgeschlossen  werden  könne.  Es
ist  daher  am  Schlusse  des  Bescheides  die  noch  zustehende
Eidesdelation  mit  dem  Zusatze  vorbehalten,  daß  nach  deren
Ausgange  definitiv  in  der  Hauptsache  und  der  Kosten
wegen  erkannt  werden  solle.
Beklagter  hat  gegen  diese  Entscheidung  vom  16.  Novbr.
1854  in  Gemäßheit  der  alten  Proceß-Normen  die  Appellation -
  eingewendet,  eingeführt  und  gerechtfertigt.  Das
klagende  Glaser-Amt  hat  auch,  dem  alten  Proceßgesetze  gemäß, -
  die  geforderte  Vernehmlassung  darauf  verhandelt.
Ein  Erkenntniß  ist  auf  diese  Appellation  noch  nicht  abgegeben.
Der  Appellant  hat  jedoch  bei  dem  K.  Oberappellations=Gerichte -
  am  19.  Januar  1855  auch  noch,  nach  den
Grundsätzen  des  neuen  Proceßverfahrens,  Berufungsanträge -
  übergeben,  mit  der  Bemerkung,  daß,  wenngleich
er  der  Ansicht  sein  müsse,  daß  nur  die  von  ihm  verfolgte
Appellation  zur  Anwendung  komme,  er  doch,  um  in  dieser
für  ihn  wichtigen  Sache  nichts  zu  versäumen,  auch  die  Berufung -
  verfolgen  wolle.  Er  hat  daher  die  seinen  Beschwerden -
  entsprechenden  Schlußanträge  gestellt.
Das  Glaser-Amt  hat  in  seinen  Gegen-Anträgen  zunächst -
  die  Einrede  der  Unzulässigkeit  der  Berufung
entgegengesetzt,  und  nach  kurzer  Ausführung  darüber  den
Antrag  gestellt:  die  Berufung  als  formell  unzulässig
zu  verwerfen,  und  den  Gegner  in  die  Kosten  dieser  Instanz
zu  verurtheilen.
Eventuell  hat  er  die  Einrede  der  nicht  gewahrten  Berufungsfrist -
  vorgeschützt,  so  wie  ferner  noch  eventuell  über
die  Beschwerden  selbst  sich  geäußert  und  hiermit  Adhäsions
rR  hmn  Zurd
Anträge  verbunden.
Voege
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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