Metadaten : Band (1)

§  38.  Gerichtskosten.  Armenrecht.
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Vermögensverhältnisse  angezeigt  sein  sollte,  nicht  erforderlich,  wohl
aber  der  Nachweis  einer  haltbaren  Sache  in  obigem  Sinn,  es  müsste
denn  die  Lage  des  Rechtsstreits  auch  diesen  als  überflüssig  erscheinen
lassen,  was  der  Fall  ist,  wenn  der  Gegner  denselben  durch  ein  Rechtsmittel ¬
  an  die  höhere  Instanz  gebracht  hat  8)
D.  In  dem  schriftlich  oder  mündlich  zum  Gerichtsschreiberprotokoll, ¬
  also  ohne  Anwaltszwang,  einzureichenden  Gesuch  ist  die  richterliche -
  Prüfung  der  beiden  Voraussetzungen  der  Bewilligung  durch
Beifügung  eines  eingehenden  obrigkeitlichen  Zeugnisses  des  Unvermögens*9) -
  und  Darlegung  des  Streitverhältnisses,  soweit  dasselbe
nicht  ohnehin  schon  der  amtlichen  Kunde  des  Gerichts  unterliegt50)
unter  Angabe  der  Beweismittel  vorzubereiten“).  Die  Entscheidung.
welcher  eine  mündliche  Verhandlung,  also  auch  ein  Gehör  des  Gegners
nicht  vorauszugehen  braucht  5  2),  erfolgt,  allenfalls  nach  vorgängigen
weiteren  Erhebungen,  schriftlich  oder  mündlich53).  Die  bewilligende
Entscheidung  kann  überhaupt  nicht,  die  versagende  durch  die  Beschwerde -
  angefochten  werden5*).  In  derselben  Weise  des  Verfahrens
werden  die  sonstigen  das  Armenrecht  betreffenden  Entscheidungen
behandelt  55).  Das  Verfahren  ist  gebührenfrei,  es  müsste  denn  muthwillig -
  veranlasst  worden  sein  56)
E.  Das  bewilligte  Armenrecht  ist  grundsätzlich  auf  den  Gegner
ohne  Einfluss:  es  entzieht  ihm  keine  Rechte,  und  giebt  ihm  keine.
Es  entzieht  ihm  keine,  namentlich  nicht  das  Recht  auf  Kostenverurtheilung ¬
  des  Armen  im  gegebenen  Fall,  sowie  auf  Beitreibung  solcher
Kosten  im  gewöhnlichen  Wege  der  Zwangsvollstreckung5*)  oder  mittelst ¬
  der  prozesshindernden  Einrede  der  mangelnden  Kostenerstattung53). ¬
  Es  ist  daher  eine  prinzipwidrige59)  Ausnahme,  wenn  nach
dem  Obigen  die  Reichscivilprozessordnung,  neueren  Landesprozessordnungen -
  folgend,  den  armen  Kläger  von  der  Sicherheitsleistung  für
diese  Prozesskostenerstattung  befreit.  Es  giebt  ihm  keine,  namentlich -
  nicht  das  Recht  auf  gleiche  Stundung.  Doch  macht  in  Zusammenhang -
  mit  der  obigen  auch  hier  die  Reichscivilprozessordnung  die
jene  Unbilligkeit  grossentheils  ausgleichende  Ausnahme,  dass  ihm  als
48)  CPO.  §  1102
55)  Gerichtskostengesetz  §  472,  94,  3.
*)  Vgl.  die  bayer.  Vollzugsverordn.
56)  CPO.  §  117,  118.
v.  5.  Juli  1879.
57)  CPO.  §  108.
50)  RGE.  IV,  97.
58)  CPO.  §  247,  5.  Vgl.  Seuffert
51)  CPO.  §  109.
XVIII,  178,  XXX,  85.
52)  CPO.  §  117.
59)  Linde,  civ.  Arch.  XVI.  76  f.
53)  CPO.  §  294.
Bayer  S.  100.  Renaud  §  56  Note  21.
54)  CPO.  §  118.
§  232.
            
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