§ 38. Gerichtskosten. Armenrecht.
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Vermögensverhältnisse angezeigt sein sollte, nicht erforderlich, wohl
aber der Nachweis einer haltbaren Sache in obigem Sinn, es müsste
denn die Lage des Rechtsstreits auch diesen als überflüssig erscheinen
lassen, was der Fall ist, wenn der Gegner denselben durch ein Rechtsmittel ¬
an die höhere Instanz gebracht hat 8)
D. In dem schriftlich oder mündlich zum Gerichtsschreiberprotokoll, ¬
also ohne Anwaltszwang, einzureichenden Gesuch ist die richterliche -
Prüfung der beiden Voraussetzungen der Bewilligung durch
Beifügung eines eingehenden obrigkeitlichen Zeugnisses des Unvermögens*9) -
und Darlegung des Streitverhältnisses, soweit dasselbe
nicht ohnehin schon der amtlichen Kunde des Gerichts unterliegt50)
unter Angabe der Beweismittel vorzubereiten“). Die Entscheidung.
welcher eine mündliche Verhandlung, also auch ein Gehör des Gegners
nicht vorauszugehen braucht 5 2), erfolgt, allenfalls nach vorgängigen
weiteren Erhebungen, schriftlich oder mündlich53). Die bewilligende
Entscheidung kann überhaupt nicht, die versagende durch die Beschwerde -
angefochten werden5*). In derselben Weise des Verfahrens
werden die sonstigen das Armenrecht betreffenden Entscheidungen
behandelt 55). Das Verfahren ist gebührenfrei, es müsste denn muthwillig -
veranlasst worden sein 56)
E. Das bewilligte Armenrecht ist grundsätzlich auf den Gegner
ohne Einfluss: es entzieht ihm keine Rechte, und giebt ihm keine.
Es entzieht ihm keine, namentlich nicht das Recht auf Kostenverurtheilung ¬
des Armen im gegebenen Fall, sowie auf Beitreibung solcher
Kosten im gewöhnlichen Wege der Zwangsvollstreckung5*) oder mittelst ¬
der prozesshindernden Einrede der mangelnden Kostenerstattung53). ¬
Es ist daher eine prinzipwidrige59) Ausnahme, wenn nach
dem Obigen die Reichscivilprozessordnung, neueren Landesprozessordnungen -
folgend, den armen Kläger von der Sicherheitsleistung für
diese Prozesskostenerstattung befreit. Es giebt ihm keine, namentlich -
nicht das Recht auf gleiche Stundung. Doch macht in Zusammenhang -
mit der obigen auch hier die Reichscivilprozessordnung die
jene Unbilligkeit grossentheils ausgleichende Ausnahme, dass ihm als
48) CPO. § 1102
55) Gerichtskostengesetz § 472, 94, 3.
*) Vgl. die bayer. Vollzugsverordn.
56) CPO. § 117, 118.
v. 5. Juli 1879.
57) CPO. § 108.
50) RGE. IV, 97.
58) CPO. § 247, 5. Vgl. Seuffert
51) CPO. § 109.
XVIII, 178, XXX, 85.
52) CPO. § 117.
59) Linde, civ. Arch. XVI. 76 f.
53) CPO. § 294.
Bayer S. 100. Renaud § 56 Note 21.
54) CPO. § 118.
§ 232.