Process §.4.
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ter Zeit nicht einhalten, der Wechsel-Inhaber agiren will, kann
er bey derjenigen Obrigkeit, wo der Debitor sein Forum hat.
oder sonst nach Beschaffenheit der Umstände aus dem Wechselbrief ¬
pfleget belanget zu werden, die nach Wechselrecht eingerichtete ¬
Imploration entweder schriftlich, oder auch mündlich,
nebst Production des verfallenen Wechsels, und deren dazu gehörigen ¬
Documenten, in originali, anbringen, und auf vorher
gegangene genügliche Legitimation um Persönal-Arrest bitten,
stehet der Obrigkeit frey, auf des Klägers Verlangen, und dessen
vorher gemachte Caution, vor die zu des Schuldners Arretirung
und Unterhalt benöthigte Kosten (als deswegen er sich zwar
nachgehends an den Beklagten nach Wechsel-Recht halten kann,
da er sich aber dessen verweigern würde, ist der Richter den
Beklagten in Arrest zu behalten nicht verbunden) ohne vorher
erlassener Citation, auch ohne extrahirtes Wechsel-Rescript, den
Schuldner die Wache zu setzen, und daferne er den WechselBrief ¬
nicht sofort diffitiret, oder erhebliche und nach Art des
Wechselprocesses zulässige Exceptiones in continenti beybringet,
so lange in Arrest, bis er sich durch wirkliche Zahlung, oder
andere dem Creditori annehmliche Mittel, dessen entlediget, zu
behalten. Es kann auch die Regierung ratione derer, so immediate ¬
vor selbiger ihr Forum haben, entweder in dergleichen
Wechselsachen selbst nach dieser vorgeschriebenen Wechselordnung ¬
procediren, oder denen Unter-Obrigkeiten nach Besinden
Commission disfalls ertheilen. §. 2. Es soll aber die Diffession
entweder in loco iudicii, oder dazu durch die Obrigkeit abgeordnete ¬
Personen in dem Quartier des Schuldners, von solchem
selbst, und niemals von einem Bevollmächtigten, und zwar iurato,
geschehen, und ist dieselbe sowohl auf die Unterschrift, als Contenta ¬
des Wechsels, zu richten, dergestalt, dass, wenn der Beklagte ¬
gleich geständig wäre, dass die Unterschrift seine Hand
sey, nichts desto weniger aber zu der Diffession derer Contentorum ¬
gelassen seyn wollte, er damit nicht zu hören, es ware
denn, dass er in continenti beweisen könnte, er habe e. g. Blanquete ¬
ausgestellet, davon eins zum Wechsel missbrauchet worden,
in welchem Fall das iuramentum diffessionis quoad contentu, daferne ¬
der Wechsel annoch in der ersten Hand ist, ebenermassen
statt hat. Sollte es aber geschehen, dass sich jemand leichtsinniger ¬
Weise zu dem iuramento diffessionis offerirte, der Credsitor
hiergegen ihn hierzu nicht lassen will, cessiret zwar das Wechsel-Verfahren, ¬
es bleibet jedoch dem Creditori frey, ordentlich
zu klagen; und da nun Beklagtem die Diffession aberkannt wurde,
ist solcher seiner durch unrechtmässige Offerirung begangenen
Leichtsinnigkeit halber mit vier wöchentlichen Gefängniss, oder
50 Thaler, zu bestrafen. §. 5. Auch soll die Recognition des
Wechsels von des Debitoris eigener Person, und nicht durch
einen Bevollmächtigten, verrichtet werden, und gleicher gestant
die Unterschrift, benebst dem Inhalt des Wechsels, in sich fassen.