Full text : Lehrbuch der juristischen Encyclopädie (100)

168  1.  Lehre  v.  Mein  u.  Dein.  A.  Geschichte.
9.  120.
2.  Sachen.
Der  germanische  Unterschied  zwischen
beweglichen  und  unbeweglichen  Sachen  erhielt ¬
  sich  als  besonderes  Recht.  Das  strenge
Eigenthum  mit  der  Vindication  war  zwar
Regel)  aber  nicht  ohne  Ausnahme.  Aus
der  ulilis  vindicatio  machten  die  Glossatoren ¬
  ein  dominium  utile,  zuweilen  ohne
alle  Rücksicht  auf  das  wahre  Eigenthum
(dominium  utile  absolutum),  am  Meisten
aber  auf  Dieses  sich  beziehend  (dominium
utile  subalternatum).  Die  Uebergabe
war  doch  oft  mit  Förmlichkeiten  verbunden.
Usucapio  hieß  nun  auch  praescriptio  ohne
weitern  Zusatz,  im  Deutschen:  Ersitzung,
die  Berechnung  inter  praesentes  oder  inter ¬
  äbsentes  ging  nach  dem  Gerichte,  nicht
nach  der  Provinz,  und  Redlichkeit  erfoderte
der  geistliche  Richter  nicht  blos  beym  Anfange ¬
  des  Besitzes,  sondern  die  ganze  Zeit
hindurch:  Die  germanischen  Zwangs=  und
BannRechte  verglich  man  mit  den  Servi  |  |
tuten.  Das  PfandRecht  mußte  oft  vor
dem  Richter,  unter  welchem  die  Sache  gelegen =
  war,  bestellt  werden.  —  Bey  dem
Einflusse  der  Familien  Verhältnisse  auf  das
Vermögen  versteckte  sich  die  dos  und  das
pecu¬
            
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