Object : Vollständiges Handbuch des bayerischen Civilprocesses (1)

nap.  2.  Rechtsmittel  gegen  Erkenntnisse.  §.  159.  378
Zweytes  Kapitel.
Verfahren  in  den  folgenden  Instanzen.
§.  159.
Rechtsmittel  gegen  Erkenntnisse  überhaupt.
Wenn  einmal  nach  Vernehmung  beyder  Theile
(cum  cognitione  —  disceptatione  —  caussae)  (§.  61.
fg.)  erkannt  (§.  69.)  und  das  Erkenntniß  publicirt  (§.
76b.)  *)  ist,  soll  dasselbe  weder  von  dem  nämlichen,
noch  einem  andern  Unterrichter,  ausser  dem  Wege  eines ¬
  gesetzlichen  Rechtsmittels  (§.  160.),  abgeändert
Zu  §.  159.  G.  R.  Bayer  S.  462.  Danz  §.  403.  450.  f.
v.  Grolman  §.  207.  Linde  §.  377.  dessen  Handbuch
über  die  Lehre  von  den  Rechtsmitteln  nach  Grundsätzen  des
deutschen  gemeinen  bürgerlichen  Processes.  Th.  I.  1831.
(zugleich  der  vorläufig  erschienene  vierte  Band  des  von  demselben ¬
  zu  erwartenden  Handbuchs  des  deutschen  gemeinen
bürgerl.  Proc.)  Martin  §.  274.  Thibaut  §.  1241.  1242.
S.  R.  Kori  §.  138.  f.
H.  K.  Cod.  iud.  cap.  14.  §.  9.  Anm.  S.  475.  Krüll
§.  497.  Mündler  §.  805.  f.
1)  Auch  vor  der  Publication  oder  Notification  dürfen  förmlich
gefaßte  Beschlüsse  ohne  besonders  erhebliche  Ursache  und  ohne
Bewilligung  des  Plenums  bey  Obergerichten  nicht  abgeäudert =
  werden  (§.  77.  a.  E.).  —
„Ein  anderes  ist,  wenn
man  sein  votum  particulare  ante  formatum  conclusum
abandert,  als  welches  vermöge  der  allgemeinen  Rathsordnung ¬
  und  Observanz  jedem  Rath  freystehet."  Aum.  S.  477.
lit.  f.
            
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