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zum A. D. Handelsgesetzbuch.
Art. 4.
Jede zur Eintragung in das Handelsregister bestimmte Anmeldung ¬
muß auch in denjenigen Fällen, für welche das Handelsgesetz——-- ¬
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In den Statuten dieser acht
bestehenden kaufmännischen Korporationen bezweckten.
Korporationen ist nämlich bestimmt, daß der Erwerb der im A. L.R. II, Tit. 8,
Abschn. 7 bezeichneten „kaufmännischen Rechte" für die Handeltreibenden in diesen
Städten von dem vorgängigen Beitritte zur kaufmännischen Korporation abhängia
sei; in den Statuten der Kaufmannschaften zu Memel, Königsberg, Danzig und
Elbing ist sogar bestimmt, daß der Betrieb des Handelsgeschäfts durch die Aufnahme ¬
in die Korporation der Kaufmannschaft bedingt ist. Mit der Einführung
des Allg. H.G.B. (Art. 4) mußte diese Schranke fallen, wenn nicht eine partikularrechtliche ¬
Vorkehrung getroffen wurde. Nun war aber die Besorgniß entstanden,
daß das Fortbestehen der Korporationen in diesen acht Städten in Gefahr kommen
würde. Denn, meinte man, wenn mit der Einführung des H.G.B. in allen acht
Handelsplätzen die Handeltreibenden alle kaufmännischen Rechte auszuüben befugt
sind, sie mögen der Korporation beitreten, oder nicht, so könne die Korporation für
die mit dem Beitritte verbundenen Lasten kein Aequivalent mehr bieten und es
werde sich daher die Neigung zum Austritte, oder die Abneigung gegen den Eintritt ¬
voraussichtlich steigern, und daraus ein allmähliches Zerfallen der kaufmännischen ¬
Korporationen, deren Erhaltung doch im öffentlichen Interesse nothwendig
sei, folgen. Nur zwei von diesen Korporationen, die zu Tilsit und die zu Magdeburg, ¬
hatten erklärt (was hervorgehoben zu werden verdient), sie würden den
Fortfall jedes direkten wie indirekten Beitrittszwanges ohne Gefährdung für ihre
Existenz ertragen können. Die übrigen hielten die Aufrechthaltung oder Einführung ¬
eines direkten Beitritts- (oder nach dem Berliner Antrage wenigstens eines
Beitrags-) Zwanges zur Sicherung ihres Bestehens für unerläßlich. (Mot. S. 11.
Daraufhin hatte die Regierung im Entwurfe folgende Bestimmungen vorgeschlagen: ¬
„§. 4. Die Kaufleute eines Ortes, mit Ausnahme derjenigen, welche in
dem Art. 10 des H.G.B. bezeichnet sind, oder einzelne Klassen jener Kaufleute,
können durch königl. V. für verpflichtet erklärt werden, der kaufmännischen Korporation ¬
des Ortes beizutreten. §. 5. Die bestehenden Gesetze, nach welchen die
Statuten der kaufmännischen Korporationen von dem Handelsminister festzustellen
und zu bestätigen sind, bleiben in Kraft. -- In den Statuten einer kaufmännischen ¬
Korporation können keine Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts aufgenommen ¬
werden. §. 6. Die privatrechtlichen Bestimmungen der Statuten der zu Berlin, ¬
Stettin, Magdeburg, Tilsit, Königsberg, Danzig, Memel und Elbing bestehenden ¬
kaufmännischen Korporationen treten außer Kraft. Dies gilt namentlich
von den Bestimmungen dieser Statuten, durch welche die kaufmännischen Rechte
von dem Beitritte zu der kaufmännischen Korporation des Ortes abhängig gemacht
sind. - Die erwähnten Statuten sind einer Revision zu unterziehen; die Feststellung ¬
und Bestätigung der revidirten Statuten erfolgt durch den Handelsminister." ¬
— Die Kommiss. des Abgg.-Hauses erklärte sich jedoch gegen den Entwur
und lehnte den §. 4 u. 5 ab. Von dem §. 6 wurde der erste Satz in der Fassung
der Regierungsvorlage, jedoch mit der Aenderung, daß statt der Worte „Bestimmungen" ¬
das Wort „Vorschrift" zu setzen, einstimmig angenommen, das zweite
Alinea aber verworfen. (Bericht, S. 9, 10.) - Die Kommiss. des Herrenhauses ¬
beschloß hingegen, den §. 4 des Entwurfs mit der Veränderung, daß nicht
Beitritts-, sondern nur Beitragszwang stattfinden solle, anzunehmen, den
§. 5 zu streichen, und den §. 6, jetzt §. 5, in folgender Fassung anzunehmen:
„Die privatrechtlichen Vorschriften der Statuten der im §. 4 bezeichneten kaufmännischen ¬
Korporationen treten außer Kraft. Dies gilt namentlich von den Vorschriften ¬
dieser Statuten, durch welche die kaufmännischen Rechte von dem Beitritte
zur kaufmännischen Korporation des Orts abhängig gemacht sind. Die erwähnten
Statuten sind einer Revision zu unterziehen. Die Feststellung und Bestätigung
der revidirten Statuten erfolgt durch den Handelsminister. Privatrechtliche Vorschriften ¬
können auch in die revidirten Statuten nicht aufgenommen werden." (Bericht, ¬
S. 7.) — Aus dem Plenum beider Kammern ist jedoch der §. 6, nach