Metadaten : Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch

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zum  A.  D.  Handelsgesetzbuch.
Art.  4.
Jede  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  bestimmte  Anmeldung ¬
  muß  auch  in  denjenigen  Fällen,  für  welche  das  Handelsgesetz——-- ¬
  —--—
In  den  Statuten  dieser  acht
bestehenden  kaufmännischen  Korporationen  bezweckten.
Korporationen  ist  nämlich  bestimmt,  daß  der  Erwerb  der  im  A.  L.R.  II,  Tit.  8,
Abschn.  7  bezeichneten  „kaufmännischen  Rechte"  für  die  Handeltreibenden  in  diesen
Städten  von  dem  vorgängigen  Beitritte  zur  kaufmännischen  Korporation  abhängia
sei;  in  den  Statuten  der  Kaufmannschaften  zu  Memel,  Königsberg,  Danzig  und
Elbing  ist  sogar  bestimmt,  daß  der  Betrieb  des  Handelsgeschäfts  durch  die  Aufnahme ¬
  in  die  Korporation  der  Kaufmannschaft  bedingt  ist.  Mit  der  Einführung
des  Allg.  H.G.B.  (Art.  4)  mußte  diese  Schranke  fallen,  wenn  nicht  eine  partikularrechtliche ¬
  Vorkehrung  getroffen  wurde.  Nun  war  aber  die  Besorgniß  entstanden,
daß  das  Fortbestehen  der  Korporationen  in  diesen  acht  Städten  in  Gefahr  kommen
würde.  Denn,  meinte  man,  wenn  mit  der  Einführung  des  H.G.B.  in  allen  acht
Handelsplätzen  die  Handeltreibenden  alle  kaufmännischen  Rechte  auszuüben  befugt
sind,  sie  mögen  der  Korporation  beitreten,  oder  nicht,  so  könne  die  Korporation  für
die  mit  dem  Beitritte  verbundenen  Lasten  kein  Aequivalent  mehr  bieten  und  es
werde  sich  daher  die  Neigung  zum  Austritte,  oder  die  Abneigung  gegen  den  Eintritt ¬
  voraussichtlich  steigern,  und  daraus  ein  allmähliches  Zerfallen  der  kaufmännischen ¬
  Korporationen,  deren  Erhaltung  doch  im  öffentlichen  Interesse  nothwendig
sei,  folgen.  Nur  zwei  von  diesen  Korporationen,  die  zu  Tilsit  und  die  zu  Magdeburg, ¬
  hatten  erklärt  (was  hervorgehoben  zu  werden  verdient),  sie  würden  den
Fortfall  jedes  direkten  wie  indirekten  Beitrittszwanges  ohne  Gefährdung  für  ihre
Existenz  ertragen  können.  Die  übrigen  hielten  die  Aufrechthaltung  oder  Einführung ¬
  eines  direkten  Beitritts-  (oder  nach  dem  Berliner  Antrage  wenigstens  eines
Beitrags-)  Zwanges  zur  Sicherung  ihres  Bestehens  für  unerläßlich.  (Mot.  S.  11.
Daraufhin  hatte  die  Regierung  im  Entwurfe  folgende  Bestimmungen  vorgeschlagen: ¬
  „§.  4.  Die  Kaufleute  eines  Ortes,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  in
dem  Art.  10  des  H.G.B.  bezeichnet  sind,  oder  einzelne  Klassen  jener  Kaufleute,
können  durch  königl.  V.  für  verpflichtet  erklärt  werden,  der  kaufmännischen  Korporation ¬
  des  Ortes  beizutreten.  §.  5.  Die  bestehenden  Gesetze,  nach  welchen  die
Statuten  der  kaufmännischen  Korporationen  von  dem  Handelsminister  festzustellen
und  zu  bestätigen  sind,  bleiben  in  Kraft.  --  In  den  Statuten  einer  kaufmännischen ¬
  Korporation  können  keine  Bestimmungen  privatrechtlichen  Inhalts  aufgenommen ¬
  werden.  §.  6.  Die  privatrechtlichen  Bestimmungen  der  Statuten  der  zu  Berlin, ¬
  Stettin,  Magdeburg,  Tilsit,  Königsberg,  Danzig,  Memel  und  Elbing  bestehenden ¬
  kaufmännischen  Korporationen  treten  außer  Kraft.  Dies  gilt  namentlich
von  den  Bestimmungen  dieser  Statuten,  durch  welche  die  kaufmännischen  Rechte
von  dem  Beitritte  zu  der  kaufmännischen  Korporation  des  Ortes  abhängig  gemacht
sind.  -  Die  erwähnten  Statuten  sind  einer  Revision  zu  unterziehen;  die  Feststellung ¬
  und  Bestätigung  der  revidirten  Statuten  erfolgt  durch  den  Handelsminister." ¬
  —  Die  Kommiss.  des  Abgg.-Hauses  erklärte  sich  jedoch  gegen  den  Entwur
und  lehnte  den  §.  4  u.  5  ab.  Von  dem  §.  6  wurde  der  erste  Satz  in  der  Fassung
der  Regierungsvorlage,  jedoch  mit  der  Aenderung,  daß  statt  der  Worte  „Bestimmungen" ¬
  das  Wort  „Vorschrift"  zu  setzen,  einstimmig  angenommen,  das  zweite
Alinea  aber  verworfen.  (Bericht,  S.  9,  10.)  -  Die  Kommiss.  des  Herrenhauses ¬
  beschloß  hingegen,  den  §.  4  des  Entwurfs  mit  der  Veränderung,  daß  nicht
Beitritts-,  sondern  nur  Beitragszwang  stattfinden  solle,  anzunehmen,  den
§.  5  zu  streichen,  und  den  §.  6,  jetzt  §.  5,  in  folgender  Fassung  anzunehmen:
„Die  privatrechtlichen  Vorschriften  der  Statuten  der  im  §.  4  bezeichneten  kaufmännischen ¬
  Korporationen  treten  außer  Kraft.  Dies  gilt  namentlich  von  den  Vorschriften ¬
  dieser  Statuten,  durch  welche  die  kaufmännischen  Rechte  von  dem  Beitritte
zur  kaufmännischen  Korporation  des  Orts  abhängig  gemacht  sind.  Die  erwähnten
Statuten  sind  einer  Revision  zu  unterziehen.  Die  Feststellung  und  Bestätigung
der  revidirten  Statuten  erfolgt  durch  den  Handelsminister.  Privatrechtliche  Vorschriften ¬
  können  auch  in  die  revidirten  Statuten  nicht  aufgenommen  werden."  (Bericht, ¬
  S.  7.)  —  Aus  dem  Plenum  beider  Kammern  ist  jedoch  der  §.  6,  nach
            
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