Volltext : ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

Vollzugsbekanntmachungen.  (Ministerialentschließ.  v.  14.  März  1895).  389
arbeiten  pflegen,  die  Ruhezeit  stets  von  12  Uhr  Nachts  an  gerechnet  werden
soll,  kann  in  Betrieben  mit  regelmäßiger  Tag-  und  Nachtschicht  die  Ruhezeit ¬
  schon  frühestens  um  6  Uhr  Abends  des  vorhergehenden  Werktags  und
spätestens  erst  um  6  Uhr  Morgens  des  Sonn=  oder  Festtages  beginnen,
wenn  für  die  auf  den  Beginn  der  Ruhezeit  folgenden  24  Stunden  der
Betrieb  ruht.
Für  alle  Fälle  gilt  die  Vorschrift,  daß  die  Ruhezeit  an  zwei  auf  einanderfolgenden ¬
  Sonn=  und  Festtagen  stets  bis  6  Uhr  Abends  des  zweiten
Tages  dauern  muß.  Demnach  beträgt  die  Ruhezeit  in  Betrieben,  die  keine
regelmäßigen  Tag=  und  Nachtschichten  haben,  nicht  36  Stunden,  sondern
mindestens  42  Stunden  (von  der  Mitternachtsstunde  vor  dem  ersten  Tage
bis  6  Uhr  Abends  des  zweiten  Tages).
§  7.
Jugendliche  Arbeiter  dürfen  in  Fabriken  und  den  in  §§  154
Abs.  2  und  154  a  bezeichneten  gewerblichen  Anlagen  an  Sonn=  und  Festtagen ¬
  überhaupt  nicht  beschäftigt  werden.  (§  136  Abs.  3  d.  G.=O.,  vgl.
auch  unten  zu  B  §  11.)
§  8.
Während  im  Handelsgewerbe,  soweit  es  in  offenen  Verkaufsstellen
betrieben  wird,  auch  die  Sonntagsarbeit  der  Arbeitgeber  Beschränkungen
unterliegt  (§  41  a),  ist  in  den  hier  in  Rede  stehenden  Gewerben  den  Arbeitgebern ¬
  und  selbständigen  Gewerbetreibenden  die  Sonntagsarbeit  durch  die
Vorschriften  der  Gewerbeordnung  nicht  verwehrt.
Unberührt  bleiben  die  verordnungsmäßigen  Bestimmungen  über  die
Feier  der  Sonn=  und  Festtage.
B.  Ausnahmen  von  den  gesetzlichen  Bestimmungen.
(§§  105c—105  f  und  105  h  Abs.  2  der  G.=O.)
§  9.
Ausnahmen  von  dem  Verbot  der  Sonntagsarbeit  treten  ein:
kraft  gesetzlicher  Vorschrift  (§  105c),
kraft  der  vom  Bundesrath  auf  Grund  des  §  105d  erlassenen
Vorschriften,
c)  kraft  der  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  (Kreisregierung,
Kammer  des  Innern,  bezüglich  der  der  Aufsicht  der  Bergbehörden
unterstellten  Betriebe  das  Oberbergamt)  auf  Grund  des  §  105e
getroffenen  Bestimmungen,
d)  kraft  der  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  (Distriktsverwaltungsbehörde, ¬
  in  München  die  Polizeidirektion,  bezüglich  der  der
Aufsicht  der  Bergbehörden  unterstellten  Betriebe  das  Bezirksbergamt) ¬
  auf  Grund  des  §  105  f  ertheilten  besonderen  Erlaubniß,
kraft  der  von  der  Landes=Centralbehörde  (Staatsministerium  des
Innern)  auf  Grund  des  §  105  h  Abs.  2  d.  G.=O.  ertheilten  Bewilligungen. ¬

§  10.
Soweit  gemäß  den  nachstehenden  Bestimmungen  in  §§  12—52  in
Fabriken  und  den  in  §§  154  Abs.  2  und  154  a  der  G.=O.  bezeichneten
gewerblichen  Anlagen  Ausnahmen  von  dem  Verbot  der  Sonntagsarbeit
Platz  greifen,  sind  in  diesen  Betrieben  bei  der  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen ¬
  außer  den  allgemeinen  Bedingungen,  an  welche  die  Zulassung
            
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