Vollzugsbekanntmachungen. (Ministerialentschließ. v. 14. März 1895). 389
arbeiten pflegen, die Ruhezeit stets von 12 Uhr Nachts an gerechnet werden
soll, kann in Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht die Ruhezeit ¬
schon frühestens um 6 Uhr Abends des vorhergehenden Werktags und
spätestens erst um 6 Uhr Morgens des Sonn= oder Festtages beginnen,
wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der
Betrieb ruht.
Für alle Fälle gilt die Vorschrift, daß die Ruhezeit an zwei auf einanderfolgenden ¬
Sonn= und Festtagen stets bis 6 Uhr Abends des zweiten
Tages dauern muß. Demnach beträgt die Ruhezeit in Betrieben, die keine
regelmäßigen Tag= und Nachtschichten haben, nicht 36 Stunden, sondern
mindestens 42 Stunden (von der Mitternachtsstunde vor dem ersten Tage
bis 6 Uhr Abends des zweiten Tages).
§ 7.
Jugendliche Arbeiter dürfen in Fabriken und den in §§ 154
Abs. 2 und 154 a bezeichneten gewerblichen Anlagen an Sonn= und Festtagen ¬
überhaupt nicht beschäftigt werden. (§ 136 Abs. 3 d. G.=O., vgl.
auch unten zu B § 11.)
§ 8.
Während im Handelsgewerbe, soweit es in offenen Verkaufsstellen
betrieben wird, auch die Sonntagsarbeit der Arbeitgeber Beschränkungen
unterliegt (§ 41 a), ist in den hier in Rede stehenden Gewerben den Arbeitgebern ¬
und selbständigen Gewerbetreibenden die Sonntagsarbeit durch die
Vorschriften der Gewerbeordnung nicht verwehrt.
Unberührt bleiben die verordnungsmäßigen Bestimmungen über die
Feier der Sonn= und Festtage.
B. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen.
(§§ 105c—105 f und 105 h Abs. 2 der G.=O.)
§ 9.
Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit treten ein:
kraft gesetzlicher Vorschrift (§ 105c),
kraft der vom Bundesrath auf Grund des § 105d erlassenen
Vorschriften,
c) kraft der von der höheren Verwaltungsbehörde (Kreisregierung,
Kammer des Innern, bezüglich der der Aufsicht der Bergbehörden
unterstellten Betriebe das Oberbergamt) auf Grund des § 105e
getroffenen Bestimmungen,
d) kraft der von der unteren Verwaltungsbehörde (Distriktsverwaltungsbehörde, ¬
in München die Polizeidirektion, bezüglich der der
Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Betriebe das Bezirksbergamt) ¬
auf Grund des § 105 f ertheilten besonderen Erlaubniß,
kraft der von der Landes=Centralbehörde (Staatsministerium des
Innern) auf Grund des § 105 h Abs. 2 d. G.=O. ertheilten Bewilligungen. ¬
§ 10.
Soweit gemäß den nachstehenden Bestimmungen in §§ 12—52 in
Fabriken und den in §§ 154 Abs. 2 und 154 a der G.=O. bezeichneten
gewerblichen Anlagen Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit
Platz greifen, sind in diesen Betrieben bei der Beschäftigung von Arbeiterinnen ¬
außer den allgemeinen Bedingungen, an welche die Zulassung