Inhaltsverzeichnis : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 41 = 2.F. 5 (1900))

Wichtige Probleme des LebenSversichcrungSrechtS.

379

Dasselbe gilt sinngemäß von der Verpfändung des
Persicherungsanspruchs.
3) Danach fragt es sich, ob Prämienzahlungen des
Versicherten gegenüber dem Versicherer überhaupt angefochten
werden können. Die Prämienzahlung ist das Mittel, um die
Versicherung vor Verfall und damit die Gläubiger vor dem
Verlust des Exekutionsobjektes zu bewahren, welches durch den
Zukunftswerth der Polize gebildet wird. Daher gelangt man
zu folgender Entscheidung: Die Gläubiger können die Prämien-
zahlungen anfechten; dann sind sie aber auf den damaligen
Werth der Polize angewiesen und können nicht das Recht auf
die gesammte Versicherungssumme als Exekutionsobjekt in An-
spruch nehmen. Wollen sie sich also den gesammten Zukunfts-
werth der Polize als Befriedigungsobjekt sichern, so müffen sie
auf eine Anfechtung der Prämienzahlungen verzichten.
3. jver Anspruch aus die tversicherungssumme, wenn ein
Begünstigter vereinbart ist.
8 6.
a) Die Rechtsstellung des Begünstigten.
Die im vorigen Paragraphen geschilderten Rechtsverhält-
nisse kompliziren sich beträchtlich, wenn der Versicherungsvertrag
— nach Maßgabe des in § 4 Ausgeführten — als Vertrag
zu Gunsten Dritter abgeschlossen ist und durch die Berechtigung,
welche dem Dritten, dem sog. Begünstigten, unmittelbar gegen-
über dem Versicherer zusteht, ein weiteres Rechtsverhältniß
hinzutritt, das geeignet scheint, sowohl mit dem Rechte des
Versicherten oder seiner Rechtsnachfolger wie mit den Ansprüchen
der Gläubiger des Versicherten in Kollision zu gerathen.
Hier haben wir dieses Recht des Begünstigten zunächst für
sich allein ins Auge zu fassen.
I. Erworben wird das Recht unmittelbar aus dem
XLI. 2. F. v.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer