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Bürgerliches Gesetzbuch. Drittes Buch. Sachenrecht.
Buchung erlangten Selbständigkeit die Bestandteilseigenschaft überhaupt verloren hat. Auch
bezüglich der älteren, mitübertragenen Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden wird
nicht Fortbestand der Bestandteilseigenschaft fingiert, sondern sie werden zu Gesamthypotheken ¬
2c., d. h. zu Hypotheken, für die mehrere selbständige Grundstücke haften (B6B.
§ 1132 Abs. 1, Mot. III S. 668; Fuchs Anm. 1 zu § 1132, München in Recht 1903 S. 151).
9. In den §§ 99 Abs. 2, 1037 Abf. 2, 1038 Abs. 2, 2123 Abs. 2 BGB werden noch
die Bodenbestandteile (Steine, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf u. dgl.) erwähnt.
Sie sind unzweifelhaft Bestandteile des Grundstücks. Ob sie zu den wesentlichen Bestandteilen ¬
gehören, läßt sich allgemein nicht bestimmen. Unter B6G. § 94 Abs. 1 fallen sie
nicht, da sie nicht Erzeugnisse des Grundstücks (BGB. § 99 Abs. 1, 2) sind und auch nicht
zu den mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen gehören. Die Verbindung,
die § 94 erfordert, muß eine künstliche sein. Ob durch ihre Trennung eine Zerstörung oder
wesentliche Veränderung (BGB. § 93) hervorgerufen wird, kann nur nach Lage des Einzelfalls ¬
beurteilt werden. Ist das Grundstück wirtschaftlich zur Austorfung 2c. bestimmt, so
gehören die Bodenbestandteile zur Ausbeute, die nach § 99 Abs. 1 zu den Früchten einer
Sache gerechnet wird. Andernfalls ist in jedem Einzelfalle zu untersuchen, ob durch die
Ausbeutung die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks wesentlich verändert wird. Der
ypothek, Grundschuld und Rentenschuld haften nach §§ 1120, 1121 BGB. auch die getrennten ¬
Bodenbestandteile mit denselben Beschränkungen wie die Früchte (Anm. 5 S. 24).
10. Gebäude sind, wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, wesentliche ¬
Bestandteile des Grundstücks. (Über den Begriff des Gebäudes vgl. ObTrib. E. 48
S. 240, OVG. E. 42 S. 42). Sie sind zusammengesetzte Sachen in höherem Maße, als
sonstige Sachen (wie Zäune, Röhrenleitungen), die mit dem Boden verbunden zu werden
pflegen. Daher ist es für nötig erachtet, im Gesetze zu entscheiden, was zu den wesentlichen
Bestandteilen eines Gebäudes und damit, falls das Gebäude mit dem Grund und Boden
fest verbunden ist, zugleich zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks gehört. Nach
§ 94 Abs. 2 gehören dazu alle zur Herstellung des Gebäudes (nicht bloß zu vorübergehenden
Zwecken § 95 Abs. 2) eingefügten Sachen; nicht etwa bloß die Baumaterialien. Feste
Einfügung wird nicht verlangt (RG. IW. 1905 S. 387). „Der volkswirtschaftliche Grund,
auf dem diese Vorschrift beruht, rechtfertigt deren Beziehung auf alle zur Herstellung des
Gebäudes verwendeten und zu dessen dauernder Bildung als eines in sich vollendeten wirtschaftlichen ¬
Ganzen bestimmten Sachen" (Mot. III S. 44). Der Umfang dieser Sachen wird
sehr verschieden sein je nach der Bestimmung des Gebäudes, nach den örtlichen Verhältnissen ¬
und nach den Anschauungen des Verkehrs über das Wesen des betreffenden Gebäudes
(RG.
IW. 1901 S. 362). Türen und Fenster mit ihren Beschlägen und Riegeln 2c. (vgl.
RG. JW. 1897 S. 100 Nr 67), sowie Jalousien (Dresden Rsp. 6 S. 215) sind, sofern sie
dem Lieferanten schon abgenommen und eingehängt sind (vgl. RG. JW. 1897 S. 483 Nr.
73), unzweifelhaft überall Bestandteile jedes Gebäudes. Ebenso Schlüssel, die in eingehängte
Türen eingefügt sind (a. M. Planck Nr. 6 zu § 94). Öfen werden dagegen, selbst wenn
sie fest eingefügt sind, nicht überall und unter allen Umständen zur Herstellung selbst eines
Wohngebäudes für erforderlich erachtet (z. B. nicht in Teilen der Rheinprovinz und Westfalens), ¬
und es wird daher im Einzelfalle zu prüfen sein, ob sie zu dauerndem Zwecke
und zur Herstellung des Gebäudes eingefügt sind, während im allgemeinen sich diese
Prüfung erübrigen wird. Maschinen, die zur Herstellung eines zu einem bestimmten
Fabrikbetrieb errichteten Gebäudes eingefügt sind, sind wesentliche Bestandteile des Gebäudes
(RG. E. 2 S. 251, Bd. 50 S. 241,
JW. 1903 Beil. S. 119 Nr. 262, 1904 S. 89 Nr. 6).
Es kommt darauf an, ob das Gebäude durch die Einfügung der Maschine den Charakter
einer bestimmten Fabrik erhalten hat. Entscheidend ist, ob das Gebäude, nicht ob das
Ganze, d. h. die Fabrik, durch die Wegnahme der Maschine eine Wesensänderung erleiden
würde (RG. Gruch. 48 S. 865). Vgl. S. 18. Das in eine Schneidemühle eingefügte Vollgatter ¬
ist wesentlicher Bestandteil des Mühlengebäudes und wird daher mit der Einführung