Objekt : ¬Das Liegenschaftsrecht nach den deutschen Reichsgesetzen und den preußischen Ausführungsbestimmungen (1)

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Bürgerliches  Gesetzbuch.  Drittes  Buch.  Sachenrecht.
Buchung  erlangten  Selbständigkeit  die  Bestandteilseigenschaft  überhaupt  verloren  hat.  Auch
bezüglich  der  älteren,  mitübertragenen  Hypotheken,  Grundschulden  und  Rentenschulden  wird
nicht  Fortbestand  der  Bestandteilseigenschaft  fingiert,  sondern  sie  werden  zu  Gesamthypotheken ¬
  2c.,  d.  h.  zu  Hypotheken,  für  die  mehrere  selbständige  Grundstücke  haften  (B6B.
§  1132  Abs.  1,  Mot.  III  S.  668;  Fuchs  Anm.  1  zu  §  1132,  München  in  Recht  1903  S.  151).
9.  In  den  §§  99  Abs.  2,  1037  Abf.  2,  1038  Abs.  2,  2123  Abs.  2  BGB  werden  noch
die  Bodenbestandteile  (Steine,  Kies,  Sand,  Lehm,  Ton,  Mergel,  Torf  u.  dgl.)  erwähnt.
Sie  sind  unzweifelhaft  Bestandteile  des  Grundstücks.  Ob  sie  zu  den  wesentlichen  Bestandteilen ¬
  gehören,  läßt  sich  allgemein  nicht  bestimmen.  Unter  B6G.  §  94  Abs.  1  fallen  sie
nicht,  da  sie  nicht  Erzeugnisse  des  Grundstücks  (BGB.  §  99  Abs.  1,  2)  sind  und  auch  nicht
zu  den  mit  dem  Grund  und  Boden  fest  verbundenen  Sachen  gehören.  Die  Verbindung,
die  §  94  erfordert,  muß  eine  künstliche  sein.  Ob  durch  ihre  Trennung  eine  Zerstörung  oder
wesentliche  Veränderung  (BGB.  §  93)  hervorgerufen  wird,  kann  nur  nach  Lage  des  Einzelfalls ¬
  beurteilt  werden.  Ist  das  Grundstück  wirtschaftlich  zur  Austorfung  2c.  bestimmt,  so
gehören  die  Bodenbestandteile  zur  Ausbeute,  die  nach  §  99  Abs.  1  zu  den  Früchten  einer
Sache  gerechnet  wird.  Andernfalls  ist  in  jedem  Einzelfalle  zu  untersuchen,  ob  durch  die
Ausbeutung  die  wirtschaftliche  Bestimmung  des  Grundstücks  wesentlich  verändert  wird.  Der
ypothek,  Grundschuld  und  Rentenschuld  haften  nach  §§  1120,  1121  BGB.  auch  die  getrennten ¬
  Bodenbestandteile  mit  denselben  Beschränkungen  wie  die  Früchte  (Anm.  5  S.  24).
10.  Gebäude  sind,  wenn  sie  mit  dem  Grund  und  Boden  fest  verbunden  sind,  wesentliche ¬
  Bestandteile  des  Grundstücks.  (Über  den  Begriff  des  Gebäudes  vgl.  ObTrib.  E.  48
S.  240,  OVG.  E.  42  S.  42).  Sie  sind  zusammengesetzte  Sachen  in  höherem  Maße,  als
sonstige  Sachen  (wie  Zäune,  Röhrenleitungen),  die  mit  dem  Boden  verbunden  zu  werden
pflegen.  Daher  ist  es  für  nötig  erachtet,  im  Gesetze  zu  entscheiden,  was  zu  den  wesentlichen
Bestandteilen  eines  Gebäudes  und  damit,  falls  das  Gebäude  mit  dem  Grund  und  Boden
fest  verbunden  ist,  zugleich  zu  den  wesentlichen  Bestandteilen  des  Grundstücks  gehört.  Nach
§  94  Abs.  2  gehören  dazu  alle  zur  Herstellung  des  Gebäudes  (nicht  bloß  zu  vorübergehenden
Zwecken  §  95  Abs.  2)  eingefügten  Sachen;  nicht  etwa  bloß  die  Baumaterialien.  Feste
Einfügung  wird  nicht  verlangt  (RG.  IW.  1905  S.  387).  „Der  volkswirtschaftliche  Grund,
auf  dem  diese  Vorschrift  beruht,  rechtfertigt  deren  Beziehung  auf  alle  zur  Herstellung  des
Gebäudes  verwendeten  und  zu  dessen  dauernder  Bildung  als  eines  in  sich  vollendeten  wirtschaftlichen ¬
  Ganzen  bestimmten  Sachen"  (Mot.  III  S.  44).  Der  Umfang  dieser  Sachen  wird
sehr  verschieden  sein  je  nach  der  Bestimmung  des  Gebäudes,  nach  den  örtlichen  Verhältnissen ¬
  und  nach  den  Anschauungen  des  Verkehrs  über  das  Wesen  des  betreffenden  Gebäudes
(RG.
IW.  1901  S.  362).  Türen  und  Fenster  mit  ihren  Beschlägen  und  Riegeln  2c.  (vgl.
RG.  JW.  1897  S.  100  Nr  67),  sowie  Jalousien  (Dresden  Rsp.  6  S.  215)  sind,  sofern  sie
dem  Lieferanten  schon  abgenommen  und  eingehängt  sind  (vgl.  RG.  JW.  1897  S.  483  Nr.
73),  unzweifelhaft  überall  Bestandteile  jedes  Gebäudes.  Ebenso  Schlüssel,  die  in  eingehängte
Türen  eingefügt  sind  (a.  M.  Planck  Nr.  6  zu  §  94).  Öfen  werden  dagegen,  selbst  wenn
sie  fest  eingefügt  sind,  nicht  überall  und  unter  allen  Umständen  zur  Herstellung  selbst  eines
Wohngebäudes  für  erforderlich  erachtet  (z.  B.  nicht  in  Teilen  der  Rheinprovinz  und  Westfalens), ¬
  und  es  wird  daher  im  Einzelfalle  zu  prüfen  sein,  ob  sie  zu  dauerndem  Zwecke
und  zur  Herstellung  des  Gebäudes  eingefügt  sind,  während  im  allgemeinen  sich  diese
Prüfung  erübrigen  wird.  Maschinen,  die  zur  Herstellung  eines  zu  einem  bestimmten
Fabrikbetrieb  errichteten  Gebäudes  eingefügt  sind,  sind  wesentliche  Bestandteile  des  Gebäudes
(RG.  E.  2  S.  251,  Bd.  50  S.  241,
JW.  1903  Beil.  S.  119  Nr.  262,  1904  S.  89  Nr.  6).
Es  kommt  darauf  an,  ob  das  Gebäude  durch  die  Einfügung  der  Maschine  den  Charakter
einer  bestimmten  Fabrik  erhalten  hat.  Entscheidend  ist,  ob  das  Gebäude,  nicht  ob  das
Ganze,  d.  h.  die  Fabrik,  durch  die  Wegnahme  der  Maschine  eine  Wesensänderung  erleiden
würde  (RG.  Gruch.  48  S.  865).  Vgl.  S.  18.  Das  in  eine  Schneidemühle  eingefügte  Vollgatter ¬
  ist  wesentlicher  Bestandteil  des  Mühlengebäudes  und  wird  daher  mit  der  Einführung
            
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